nicht Dritte zuständig sind.
410.61
Musikschulverordnung
MuSV
Präambel
Musikschulverordnung (MuSV) 410.61 Musikschulverordnung (MuSV) (vom 5. Oktober 2022)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Das Volksschulamt (Amt) vollzieht diese Verordnung, soweit Vollzug
§ 2 Die Aufgaben der Gemeinden gemäss dem Musikschulgesetz Zuständigkeit
vom 11. November 2019 (MuSG)3 werden von der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers wahrgenommen.
§ 3 Abs. 2 lit. a, b, d Angebot
und e MuSG bilden das Grundangebot. 2 Die Musikschulen stellen sicher, dass besonders talentierte Schü-
lerinnen und Schüler Zugang zu einem Förderprogramm und zu einer Studiumsvorbereitung erhalten.
B. Anforderungen an die Musikschulen
§ 4 1 Die Musikschulen gewährleisten im Grundangebot ein musi- Musikalisches
kalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter. Mindestangebot 2 Dieses umfasst
a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht sowie bei Bedarf als Unterricht zu zweit und als Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülerinnen und Schülern mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von in der Regel mindestens 1. 30 Minuten im Einzelunterricht, 2. 40 Minuten im Unterricht zu zweit, 3. 45 Minuten im Gruppenunterricht, b. Ensembleunterricht, c. mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr, d. Stufentests,
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e. regelmässige Informationen über Möglichkeiten der aktiven Teil- nahme am regionalen Musikleben, f. die im Auftrag der Gemeinde gemäss
§ 77 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG)4 durchgeführte musikalische Grundbildung. 3 Die Musikschulen können den Zugang zu einzelnen Angeboten
gemäss Abs. 2 lit. a–e vom Alter oder der musikalischen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig machen. 4 Die Angebote gemäss Abs. 2 lit. a–e gehören zum Mindestange-
bot, wenn der Unterricht nach Abs. 2 lit. a kantonsweit von durch- schnittlich mindestens 50 Schülerinnen und Schülern pro Schuljahr be- legt wird. 5 Das Amt erlässt Richtlinien.
Förder-
§ 5 1 Der Zugang zu einem Förderprogramm und zur Studiums-
programm und vorbereitung setzt das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Promo- Studiums- vorbereitung tion im Förderprogramm und Verbleib in der Studiumsvorbereitung a. gemeinsame hängen von den Leistungen ab. Bestimmungen 2 Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung
legen nachvollziehbare und vergleichbare Kriterien für die Eignungs- prüfung und die Promotion fest. 3 Können sich die beteiligten Musikschulen nicht einigen, legt das
Amt die Kriterien fest. 4 Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung
ergänzen ihr Angebot gemäss
§ 7 Abs. 1 mit weiteren
Angeboten im Rahmen der kantonalen Begabtenförderung gemäss
Art. 4 Bst. a der Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das För-
derungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»5. Sie setzen dafür die Finanzhilfen des Bundes ein. b. Förder-
§ 6 1 Das Förderprogramm umfasst insbesondere
programm a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in zeit- lich erweitertem Umfang, b. Ensembleunterricht, c. mehrere öffentliche Auftritte pro Schuljahr in unterschiedlichen Kontexten, d. Kurse in Musiktheorie und Gehörbildung, e. Mentoring, f. Stufentests. 2 Die Angebote bestehen insbesondere für die Musikrichtungen
Klassik und Pop/Rock/Jazz.
2
Musikschulverordnung (MuSV) 410.61 3 Sie werden in der Regel in drei Förderstufen geführt, die aufein-
ander aufbauen. Der Umfang des Angebots nimmt mit jeder Förder- stufe zu. Die höchste Förderstufe bereitet in geeigneter Weise auf die Studiumsvorbereitung vor.
§ 7 1 Das Angebot einer Musikschule mit Studiumsvorbereitung c. Studiums-
umfasst vorbereitung a. Unterricht in den Gesangsrichtungen und auf den Instrumenten, die im Musikstudium der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) angeboten werden, b. wöchentlichen Unterricht in Form von Einzelunterricht mit einer Dauer von in der Regel 1. 90 Minuten im Hauptfach, 2. 40 Minuten im Nebenfach, c. Ensembleunterricht, d. mehrere öffentliche Auftritte, e. Theoriekurse sowie weitere Kurse, die auf die Aufnahmeprüfung und das Musikstudium vorbereiten, f. Mentoring. 2 In Ausnahmefällen kann der Unterricht gemäss Abs. 1 lit. b in einer
anderen Form als Einzelunterricht stattfinden. 3 Die Studiumsvorbereitung dauert in der Regel ein Jahr.
§ 8 1 Lehrpersonen an einer Musikschule sorgen für einen metho- Qualitäts-
disch-didaktisch hochwertigen Unterricht. standards 2 Dies umfasst insbesondere a. Unterricht
a. die sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, b. die notwendigen Absprachen mit weiteren Lehrpersonen, c. den Austausch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. 3 Der Unterricht ist so zu gestalten, dass er
a. sich im Grundangebot nach dem Lerntempo der Schülerinnen und Schüler und ihren musikalischen Interessen richtet, b. die Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm ihrem Potenzial entsprechend systematisch und vielseitig fördert, c. die Schülerinnen und Schüler in der Studiumsvorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an der Musikhochschule und das Musikstudium vorbereitet und sich dabei an den Anforderungen der Aufnahme- prüfung der ZHdK orientiert, d. die Schülerinnen und Schüler befähigt, in der Regel im Abstand von ein bis zwei Jahren den nächsthöheren Stufentest zu bestehen.
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4 Die Lehrpersonen a. pflegen miteinander den fachlichen und pädagogischen Austausch insbesondere durch Sitzungen von Fachschaften und gegenseitige Unterrichtsbesuche, b. nehmen die mit dem Unterricht verbundenen organisatorischen Auf- gaben wahr, c. arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote soweit erforderlich zusammen. b. personelle
§ 9 1 Die Musikschulen sorgen dafür, dass
Führung a. mit den Lehrpersonen regelmässig Mitarbeitergespräche mit Ziel- vereinbarungen stattfinden, b. die Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht besucht werden, c. die Lehrpersonen sich regelmässig weiterbilden, d. die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen in den Bereichen Unterricht, schulische Zusammenarbeit und Weiterbildung festge- legt werden, e. mindestens einmal pro Schuljahr ein Konvent mit allen regelmässig unterrichtenden Lehrpersonen stattfindet. 2 Die Schulleitung erfüllt die Aufgaben gemäss Abs. 1. Verfügt eine
Musikschule nicht über eine Schulleitung, bestimmt die Trägerschaft eine Person mit dem nötigen Fachwissen, welche die Aufgaben erfüllt. c. Organisation
§ 10 1 Die Trägerschaft erlässt
a. eine Schulordnung, b. ein Schulgeldreglement gemäss
§ 9 MuSG,
c. ein Anstellungsreglement. 2 Die Gemeinden sind in der Trägerschaft privater Musikschulen
vertreten und üben die Aufsicht über deren Betrieb und Finanzen aus. 3 Das Angebot der Studiumsvorbereitung setzt voraus, dass mindes-
tens zehn Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen. d. Qualitäts-
§ 11 1 Die Musikschulen sorgen für Qualitätssicherung und -ent-
sicherung und wicklung. Sie wenden professionelle Qualitätsinstrumente an. Stellen -entwicklung sie Qualitätsmängel fest, treffen sie Massnahmen zur Behebung. 2 Im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung bezeichnen
sie in regelmässigen Abständen neue Entwicklungsschwerpunkte. Sie setzen dabei Ziele und überprüfen, ob diese erreicht wurden. Sie betei- ligen die Lehrpersonen soweit erforderlich an der Qualitätssicherung und -entwicklung.
4
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§ 12 1 Die Musikschulen stellen in Zusammenarbeit mit ihren Infrastruktur
Trägerschaften für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung. und Instrumente 2 Der Unterricht findet auf den persönlichen Instrumenten der
Schülerinnen und Schüler statt. 3 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Ver-
fügung, wenn die Mitnahme des eigenen Instruments für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar ist. 4 Sie ist für den Unterhalt ihrer Instrumente verantwortlich.
C. Anerkennung und Finanzierung
§ 13 1 Das Amt anerkennt Musikschulen auf den Beginn eines Anerkennung
Schuljahres. Es erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben. 2 Die Musikschulen reichen das vollständige Gesuch um Anerken-
nung bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres ein. 3 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens besucht das Amt die
Musikschule. 4 Das Amt kann eine externe Stelle mit der Prüfung der Anerken-
nungsvoraussetzungen und dem Besuch der Musikschule beauftragen. 5 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf,
dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.
§ 8 MuSG werden den Beiträge des
anerkannten Musikschulen in Form einer Pauschale pro Schülerin und Kantons Schüler oder einer Pauschale pro Schülergruppe ausgerichtet. a. Grundsätze 2 Für Kurse werden Pauschalen ausgerichtet, wenn sie eine Mindest-
dauer von acht Stunden pro Semester aufweisen (Semesterkurse). 3 Der Kanton entrichtet Pauschalen für das Grundangebot und das
Förderprogramm an die Musikschule, die gemäss der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers für das Grundangebot zuständig ist. Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung wird der durchführenden Musikschule entrichtet. 4 Die Musikschulen sorgen dafür, dass die Pauschalen pro Schüler-
gruppe für die musikalische Grundbildung den auftraggebenden Ge- meinden gemäss
§ 77
VSG zukommen.
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b. Berechnungs-
§ 15 1 Die Beiträge berechnen sich aufgrund
grundlagen a. der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler der bei- tragsberechtigten Angebotskategorien gemäss
§ 16 Abs. 1 im vor-
angegangenen Schuljahr, b. der Anzahl der beitragsberechtigten Angebote gemäss
§ 16 Abs. 2
im vorangegangenen Schuljahr. 2 Massgebend ist der Durchschnitt des ersten und des zweiten Schul-
halbjahres. 3 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbe-
reitung deckt die gesamten auf die Studiumsvorbereitung entfallenden und nach Abzug der Elternbeiträge sowie Drittmittel verbleibenden anrechenbaren Betriebskosten im Sinne von
§ 8 Abs. 3 MuSG ab.
4 Als Raumkosten im Sinne von
§ 8 Abs. 4 MuSG gelten insbeson-
dere Kosten für Erwerb, Miete, Investitionen, Abschreibungen, Amor- tisationen, Unterhalt und Versicherung. c. Pauschalen
§ 16 1 Die Pauschalen pro Schülerin und Schüler betragen pro
Schuljahr a. Fr. 376 im Einzelunterricht im Grundangebot, b. Fr. 210 im Unterricht zu zweit im Grundangebot, c. Fr. 566 für das gesamte Angebot im Förderprogramm, d. Fr. 12 666 für das gesamte Angebot in der Studiumsvorbereitung. 2 Die Pauschalen pro Schülergruppe im Grundangebot betragen pro
Schuljahr a. Fr. 475 für den Gruppenunterricht, Ensembles und Semesterkurse von 3 bis 6 Schülerinnen und Schülern, b. Fr. 661 für Ensembles und Semesterkurse von 7 bis 15 Schülerinnen und Schülern, c. Fr. 1309 für Ensembles und Semesterkurse von 16 und mehr Schü- lerinnen und Schülern, d. Fr. 609 pro Jahreslektion für die musikalische Grundbildung. 3 Das Amt überprüft die Pauschalen regelmässig.
d. Beitrags-
§ 17 1 Die Musikschulen reichen die Beitragsgesuche bis zum
gesuche 30. September des laufenden Jahres beim Verband Zürcher Musik- schulen (VZM) ein. Das Amt kann die Frist in begründeten Fällen er- strecken. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt. 2 Die Musikschulen verwenden dabei die vom Amt zur Verfügung
gestellten Formulare.
6
Musikschulverordnung (MuSV) 410.61 3Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Jahresrechnung, b. Jahresbericht, c. Revisionsbericht, d. Berichterstattungsformular. 4 Die Musikschulen weisen die nicht anrechenbaren Betriebskos-
ten gemäss
§ 8 MuSG gesondert aus.
5 Der VZM prüft die Gesuche und übermittelt sie mit einer Stel-
lungnahme dem Amt.
§ 18 1 Das Amt und der VZM regeln dessen Leistungen in einer e. Leistungen
Vereinbarung. des VZM 2 Die Leistungen umfassen insbesondere
a. die fachliche Beratung des Amtes, b. die Beratung der Musikschulen, c. die Vorprüfung der von den Musikschulen eingereichten Staatsbei- tragsgesuche, d. die jährliche Zusammenstellung statistischer Kennzahlen der Mu- sikschulen. 3 Der Kanton entschädigt den VZM jährlich mit Fr. 3.50 pro Pau-
schale, die gemäss
§ 16
Abs. 1 lit. a und b ausgerichtet wird.
§ 19 1 Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der Musikschu- Beiträge der
len nach Abzug der Beiträge gemäss
§ 7 lit. a und c–e MuSG. Gemeinden
2 Im Rahmen der Festsetzung des Individuellen Sonderlastenaus-
gleichs werden höchstens 50% der anrechenbaren Kosten der Musik- schulen, vermindert um den Beitrag des Kantons, als Gemeindeanteil berücksichtigt.
D. Übergangsbestimmung
§ 20 1 Nach bisherigem Recht beitragsberechtigte Musikschulen
behalten ihre Beitragsberechtigung bis zur Anerkennung gemäss
§ 13 ,
längstens aber bis Ende Schuljahr 2026/2027.
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2 Mit der rechtskräftigen Verweigerung der Anerkennung fällt die
Beitragsberechtigung dahin.
1 OS 77, 538; Begründung siehe ABl 2022-10-14. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023. 3 LS 410.6.
4 LS 412.100.
5 SR 442.133.
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