DieBearbeitungderallgemeinenSportbelangeundderSport- förderung des Kantons mit Einbezug des kantonalen Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion2. Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.
410.8
Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
Präambel
1.1.13 - 79
Verordnung
über das Sportamt und die Sportkommission3
(vom 3. November 1999)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses hat namentlich folgende Aufgaben:3
- Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusam- menarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kan- tonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports,
- Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter,
- Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen,
- Bearbeitung der Belange des Sportfonds.
Art. 3
Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die Sicherheitsdirektion2 im Rahmen einer Vereinbarung Dritten über- tragen werden.
Art. 4
Die Sicherheitsdirektion2 ernennt auf Amtsdauer des Regie- rungsrates eine Sportkommission und bezeichnet deren Vorsitz. Der KommissionobliegtdieBeratungderDirektioninSportbelangensowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen mit Sportaufgaben betrauten Behörden, Institutionen und Verbänden im Kanton Zürich.
Das Sekretariat der Sportkommission wird durch das Sportamt geführt.3
Art. 5
Der Sportkommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion, der Baudirektion, des Zürcher Kanto- nalverbandes für Sport sowie eine Vertretung der Städte und Gemein- den an. Bis zur Zahl von insgesamt höchstens zehn Mitgliedern kön- nen weitere Mitglieder ernannt werden.
.8 Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend + Sport vom 28. September 1994 aufgehoben.
OS 55, 504.
Fassung gemässRRBvom 15.März2006 (OS61, 112; ABl2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 493; ABl 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013.