Es besteht ein Lehrmittelverlag in der Form einer Aktien-
410.9
Gesetz über den Lehrmittelverlag
LMVG
Präambel
Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) 410.9
1.4.18 -100
Gesetz
über den Lehrmittelverlag (LMVG)
(vom 11. April 2016)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 25. Feb-
ruar20152 undderKommissionfürBildungundKulturvom2.Februar
2016,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Rechtsform
und Sitz
Art. 1
Art. 620ff
gesellschaft nach OR6 mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Beteiligung Lehrmittelve
Der Kanton Zürich hält die Mehrheit am Aktienkapital des rlags. Eigentümer- strategie
Art. 3
1 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den Lehrmittelverlag fest und legt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis- nahme vor.
Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere
- Ziele des Kantons als Eigentümer des Lehrmittelverlags,
- strategischeVorgabenandenLehrmittelverlagzurErreichungdieser Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben,
- Vorgaben zur Qualität der Lehrmittel und zur Preisgestaltung,
- Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der Lehrerschaft,
- finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.
DerRegierungsratüberprüftdieEigentümerstrategiemindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
Art. 4
Aufsicht überwacht 2 Er kann wesen zus
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Lehrmittelverlag. Er dieEinhaltungdiesesGesetzesundderEigentümerstrategie. diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungs- tändigen Direktion (Direktion) übertragen.
.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) Aktionärsrechte und -pflichten
Art. 5
DerRegierungsratnimmtdieRechteundPflichtendesKan- tons als Aktionär des Lehrmittelverlags wahr, soweit er diese Aufgabe nicht der Direktion überträgt. Bericht- erstattung
Art. 6
1 Die Vertretung des Kantons in der Generalversammlung informiert die Direktion über die Geschäftstätigkeit des Lehrmittel- verlags.
Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie und unterbreitet diesen zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht des Lehrmittelverlags dem Regierungsrat.
Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat jährlich über den Geschäftsbericht und den Bericht über die Umsetzung der Eigen- tümerstrategie.
Art. 7
Verwaltungsrat verlegerische, die Schule und 2 Der Regierung
1 Im Verwaltungsrat des Lehrmittelverlags sind insbesondere betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkompetenz, die Wissenschaft angemessen vertreten. srat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder fest.
- Aufgaben des Lehrmittelverlags
Art. 8
Lehrmittel vertreibtfü Medien und dem Lehren 2 Er stellt Lehrmittel Aufträge de
1 Der Lehrmittelverlag entwickelt, produziert, beschafft und rdieVolksschuleundweitereBereichedesBildungswesens Materialien in gedruckter, digitaler oderanderer Form, die und Lernen dienen (Lehrmittel). sicher, dass der Volksschule dem Lehrplan entsprechende von hoher Qualität zur Verfügung stehen. s Kantons
Art. 9
1 Der Kanton erteilt dem Lehrmittelverlag Aufträge zur Ent- wicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmit- teln und von Lehrmitteln, für die auf dem Markt kein genügendes An- gebot besteht. Er kann auch andere Unternehmen damit beauftragen.
Der Lehrmittelverlag stellt diese Lehrmittel preiswert zur Ver- fügung.
Der Kanton und die Lehrerschaft wirken bei der Konzeption, der Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit. Leistungs- vereinbarungen
Art. 10
Die Direktion und der Lehrmittelverlag regeln die Einzel-
Art. 9
heiten zu den Aufträgen nach durch Leistungsvereinbarungen.
Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) 410.9
.4.18 -100 Weitere Tätigkeiten
Art. 11
Der LehrmittelverlagkannweitereTätigkeitenausüben,die
Art. 8
geeignet sind, die Aufgaben nach § sondere Dienstleistungen und Weite sowie Rechte an Lehrmitteln erwerb und 9 zu fördern. Er kann insbe- rbildungsveranstaltungen anbieten en, vermitteln oder verwerten. Erfüllung der Aufgaben
Art. 12
1 Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unter- nehmerischen Grundsätzen.
Er kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritten Aufträge im Rahmen der Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Lehrmit- teln erteilen.
Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschliessen, wenn dies
- der Erfüllung seiner Aufgaben dient,
- der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und
- wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist.
- Beteiligung Dritter
Art. 13
1 Am Lehrmittelverlag können sich weitere Kantone, Ge- meinden und Private beteiligen.
Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.
Er kann mit weiteren Aktionären eine gemeinsame Eigentümer- strategie festlegen.
Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden.
- Schlussbestimmungen Gründung der Gesellschaft
Art. 14
Der Regierungsrat gründet die Gesellschaft. Übertragung von Rechten, Pflichten und Vermögen
Art. 15
Der Kanton überträgt der Gesellschaft die im Zusammen- hang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte und Pflichten sowie die dem Lehrmittelverlag dienenden Aktiven und Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich.
.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
Art. 16
Darlehen
Der Kanton kann der Gesellschaft Darlehen gewähren. Übergang der Anstellungs- verhältnisse
Art. 17
1 Der Kanton strebt einen einvernehmlichen Übergang der Anstellungsverhältnisse an.
Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bis- herigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang ent- fallen.
Der Lehrmittelverlag richtet den vom bisherigen Lehrmittelver- lagZürichübernommenenAngestelltenfürdieDauervonzweiJahren mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand). Haftung für bisherige Verbindlich- keiten
Art. 18
Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit dem LehrmittelverlagfürVerbindlichkeitendesbisherigenLehrmittelverlags Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Änderung bisherigen Rechts
Art. 19
Das Bildungsgesetz vom 1. Juli 20025 wird wie folgt geän- dert: . . .7
OS 73, 63.
ABl 2015-03-06.
Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
Noch nicht in Kraft.
LS 410.1.
SR 220.
Text siehe OS 73, 63.