Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volks-
412.100
Volksschulgesetz
VSG
Präambel
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
1.10.24 - 126
Volksschulgesetz (VSG)
(vom 7. Februar 2005)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Bildung und
Kultur vom 31. August 20042,
beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand,
Geltungsbereich
Art. 1
Art. 36
schule einschliesslich der Sonderschulung gemäss 2 Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, so drücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in
weit es dies aus- denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Bildungs- und Erziehungs- aufgaben
Art. 2
Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.
Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schul- behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestal- tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertig- keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver- mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die indi- viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen. Recht auf Schul- besuch und Schulpflicht
Art. 3
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
.100 Volksschulgesetz (VSG)
Kinder, die bis zum 31.Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll- enden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.33
Schülerinnen und Schüler, die das 16.Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eineausserschulischeBeschäftigunggewährleistetist.Vorbehaltenbleibt
Art. 52
die Entlassung gemäss Bearbeitung von Personen- daten
Art. 3
a.48 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und Schülern.
Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
- schulische Leistungen,
- Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,
Art. 34
c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss ,
Art. 52
d. Disziplinarmassnahmen gemäss ,
Art. 52
e. Auszeiten gemäss f. Religionszugehöri a, gkeit, Gesundheit und Familienverhältnisse.
- Melde- pflichten beim Schulwechsel
Art. 3
b.48 Bei einem Schulwechsel gibt die Schule der neuen Schule oderderGemeindediefürdieAufnahmenotwendigenPersonendaten und besonderen Personendaten von Schülerinnen und Schülern be- kannt.
- Datenaus- tausch zwischen Anbietenden von Tages- strukturen und Schulen
Art. 3
c.56 Anbietende von Tagesstrukturen nach § 30 a und Schulen können untereinander Personendaten und besondere Personendaten von Schülerinnen und Schülern austauschen.
- Daten der schulpsycholo- gischen Dienste
Art. 3
d.48 1 Die Direktion und die schulpsychologischen Dienste ge-
Art. 36
Abs währensichfürihreAufgabennach§ ronischenZugriffaufDaten,einsc
und38direktenelekt- hliesslichPersonendaten undbeson- derer Personendaten.
Die Direktion regelt die Zugriffsrechte und erlässt Datensicher- heitsvorschriften.
- Im Allgemeinen
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
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. Teil: Öffentliche Volksschule
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Gliederung
Art. 4
Stufen stufe, Kinderg Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergarten- der Primarstufe und der Sekundarstufe. arten- stufe
Art. 5
Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Alters- jahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kin- dergarten ein.33
Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem oder drei Jahren erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.
Art. 6 Primarstufe 2 Nach drei wortliche Le
Die Primarstufe dauert sechs Jahre. Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verant- hrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der Klasse.
Art. 7 Sekundarstufe Regel zwei ode 2 DieVerordnun lerinnen und S lung auf drei
Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der r drei Abteilungen. gbezeichnetdiejenigenFächer,indenendieSchü- chüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abtei- Anforderungsstufen unterrichtet werden können.
Art. 8
Jahreskurse
Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Be-
Art. 5
Abs suchvonBerufsvorbereitungsjahrengemäss gesetzeszumBundesgesetzüberdieBerufsbi
desEinführungs- ldungvom14.Januar200813 erfüllt werden.
Art. 9
- Schulort und Unentgeltlichkeit
Art. 10
Schulort tensichSc halb ihre Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. Hal- hülerinnenundSchüleranWochentagengewöhnlichausser- s Wohnortes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.
.100 Volksschulgesetz (VSG) Unentgeltlich- keit und Eltern- beiträge
Art. 11
Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Wird der Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden.
Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt.
Werden die Schülerinnen und Schüler durch die Schule verpflegt, wie bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.
Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb derBlockzeiten,werdenvondenElterninderRegelBeiträgeerhoben.56 Entscheid über Schulort und Schulgeld
Art. 12
Können sich die Beteiligten nicht einigen, legtdieDirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.
- Besondere Regelungen Stadt Zürich und Winterthur
Art. 13
Der Regierungsrat kann für die Städte Zürich und Winter- thur von den organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes ab- weichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse der Städte dies erfordern. Besondere Schulen
Art. 14
Der Regierungsrat kann für besonders begabte Schülerin- nen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmen- bedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.
Art. 14
Spitalschulen ken im Sinne d Jugendliche im gisch-therapeu 2 Die Direktio a.62 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini- er Gesundheitsgesetzgebung können für Kinder und Volksschulalter Unterricht und Logopädie als pädago- tische Massnahme anbieten. n regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung.
- Ergänzende Angebote zur Volksschule Kurse in heimat- licher Sprache und Kultur
Art. 15
Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und deren Folgen.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126 Musikalische Grundbildung
Art. 16
Die musikalische Grundbildung kann im Rahmen der koor-
Art. 27
dinierten Unterrichtszeiten gemäss Abs. 2 erteilt werden.
Art. 17
Aufgabenhilfe ten und in bes nahme verpflic Die Gemeinden können betreute Aufgabenstunden anbie- onderen Fällen die Schülerinnen und Schüler zur Teil- hten. Nachhilfe- unterricht
Art. 17
a.32 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Um- stände in der Schule vorübergehend benachteiligt sind, insbesondere infolge Zuzugs aus einem anderen Schulsystem oder längerer Krank- heit, erhalten Nachhilfeunterricht. Freiwilliger Schulsport
Art. 18
Die Gemeinden bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwilligen Schulsport an.
- Unterstützende Dienste Schul- psychologischer Dienst
Art. 19
1 Die Gemeinden führen schulpsychologische Dienste, die insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:
- Vornahme schulpsychologischer Abklärungen gemäss Volksschul- gesetzgebung,
- Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt nach Anhö- rung der betroffenen Gemeinden die Mindestgrösse der Dienste fest. Schulärztlicher Dienst
Art. 20
Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung oblie- genden Aufgaben.
Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden UntersuchungenundMassnahmen.DiefreieArztwahlistgewährleistet.
. Abschnitt: Schulbetrieb
- Inhalt
Art. 21 Lehrplan bindlich Er kann f Lehrplan stufe nic
Der Bildungsrat erlässt den Lehrplan. Dieser regelt ver- die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. ür einzelne Fächer verbindliche Jahresziele festlegen. Der gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folge- ht vorweggenommen werden.
.100 Volksschulgesetz (VSG)
DerLehrplanumfasstdieLektionentafeln,welchedieUnterrichts- zeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen.
Er enthält ein Sprachenkonzept, das den Unterricht in Deutsch und in Fremdsprachen regelt.
Er bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen.
Art. 21
a.54
Art. 22 Lehrmittel Unterricht. 2 Die Gemei stattung zu 3 DerBildun besorgt, da liche Lehrm 4 Die Kommi tet. Sieset derVolkssch mittelverla
Der Bildungsrat regelt die Verwendung der Lehrmittel im Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären. nden stellen die Lehrmittel und die notwendige Aus- r Verfügung. gsratbestellteineLehrmittelkommission.Dieseistdafür ss geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaug- ittel zur Verfügung stehen. ssion wird von einem Mitglied des Bildungsrates gelei- zt sich zusammenaus Fachleuten, Lehrpersonenaller Stufen ulesowieeinerVertreterinodereinemVertreterdesLehr- gs. Gestaltung des Unterrichts
Art. 23
Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, derobligatorischenLehrmittel,desSchulprogramms undderBeschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten. Unterrichts- sprache
Art. 24
Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschulung(Kindergartenstufe)istgrundsätzlichdieMundart,abdem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standard- sprache. Zusätzliche Angebote
Art. 25
Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger stellen zusätzliche Angebote zur Verfügung. Diese heben das Leistungsniveau aller Schülerinnen und Schüler, indem sie insbesondere die Deutsch- kenntnisse der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verbessern sowie die Integration und die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern.
- Organisation
Art. 26 Klassen Die Vero Lehrpers
DieSchülerinnenundSchülerwerdeneinerKlassezugeteilt. rdnung bestimmt die Klassengrösse. Für jede Klasse ist eine on oder sind zwei Lehrpersonen gemeinsam verantwortlich.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
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Die Höchstzahl der Lehrpersonen, die an einer Klasse die Fächer der Lektionentafel, ohne Integrative Förderung, unterrichten, beträgt in der Regel:46
- auf der Kindergartenstufe zwei Lehrpersonen,
- auf der Primarstufe drei Lehrpersonen.
Die Schulleitung kann aus schulorganisatorischer Notwendigkeit vorübergehend die Höchstzahl der Lehrpersonen erhöhen.46
Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in klassenübergreifenden Gruppen erteiltwerden.DieKlassenbildungnach Leistungsanforderungenistin der Kindergarten- und der Primarstufe nicht zulässig.
Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.
Art. 27
Unterrichtszeit Verordnung kann 2 Der Stundenpla Schülerinnen und Unterricht oder des ganzen Vormi 3 Die Verordnung
1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die besondere Schulanlässe an Samstagen vorsehen. n berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während ttags (Blockzeiten). regeltdieBlockzeitenunddenHalbklassenunter- richt. Absenzen und Dispensation
Art. 28
Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispen- sation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.
Art. 29
Besuchstage können auch Die Schulen führen öffentliche Besuchstage durch. Diese an Samstagen stattfinden.
Art. 30
Ferien höchste der Fer C. Tage Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler ns 13 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung ien. sstrukturen55
Art. 30
Grundsatz rinnen und 2 Die Geme mässig und a.55 1 Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schüle- Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können. inden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regel- stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung.
.100 Volksschulgesetz (VSG)
SiekönnenDrittemitdemBetriebvonTagesstrukturenbeauftra- gen.
Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig.
Art. 30
Tagesschulen a. durch päda Massnahmen ve b. an mehrere 2 Tagesschule gatorisch zu 3 IstdieMitta Dauer der Mit 4 Gemeinden m ohne obligato 5 Mit Einwill odereinSchüle Das Schulgeld b.55 1 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung gogische, organisatorische, personelle und räumliche rbunden, n Tagen pro Woche angeboten. n können Betreuungsangebote bezeichnen, die obli- besuchen sind. gsbetreuunginderTagesschuleobligatorisch,kanndie tagspause angemessen verkürzt werden. it Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch rische Betreuung möglich ist. igung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin reineTagesschuleineineranderenGemeindebesuchen. geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes.
Art. 30
Kinderhorte vom19.Oktobe für schulpfl gemeinde und 2 Bewilligun gelt wöchent mässig siebe 3 Die Bewill Stunden Betr pro Tag ange 4 Die Verord Kinderhort b 5 Die Bewill 6 Von Gemein c.55 1 KinderhortegemässArt.13Abs.1Bst.bderVerordnung r1977überdieAufnahmevonPflegekindern(PAVO)16 ichtige Kinder benötigen eine Bewilligung ihrer Standort- unterstehen deren Aufsicht. gen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent- lich mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regel- n oder mehr Plätze anbietet. igungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf euung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung boten werden. nung regelt die Dauer, während der ein Kind in einem etreut werden darf. igung wird der Trägerschaft erteilt. den geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungs- pflichtig.
Die Gemeinden melden der Direktion Name und Adresse der Kinderhorte auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.
- Bewilligungs- voraussetzungen
Art. 30
d.55 DieVerordnungregeltdieEinzelheitenfürdieErteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Kinderhortes insbesondere mit Bezug auf
- Konzeption und Organisation des Kinderhortes,
- Personalbestand,
- Bewilligungs- pflicht
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
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- persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der im Kinderhort tätigen Personen,
- Örtlichkeiten und deren Ausstattung.
- Betreuungs- schlüssel
Art. 30
e.55 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens
Plätzen betreut. Werden in einem Kinderhort Kinder mit besonde- ren Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder zu verringern.
InjederGruppemussimmereineausgebildeteBetreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Be- treuungsperson anwesend sein. Die Verordnung regelt Abweichungen für Tagesschulen.
Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
- das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
- denBedürfnissenderbetreutenKindermitbesonderenMassnahmen Rechnung getragen wird. D.56 Beurteilung und Promotion
Art. 31 Beurteilung stufe werden die Leistung im Semesterz der Primarsc davon abgewi 2 DieSchüler rapien erhal personen beu 3 Der Bildun
Die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundar- regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere , die Lernentwicklung und das Verhalten. Die Leistung wird eugnis durch Noten beurteilt. Bis und mit der ersten Klasse hule sowie bei sonderpädagogischen Massnahmen kann chen werden.70 innenundSchüler,dieIntegrativeFörderungoderThe- ten, werden auch durch die sonderpädagogischen Fachlehr- rteilt. gsrat regelt Inhalt und Form der schriftlichen Beurtei- lung.49 Promotion und Übertritte
Art. 32
Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Ober- stufe zuständige Schulpflege.
Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder über- springen.
.100 Volksschulgesetz (VSG)
Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurtei- lung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schul- leistungen.
. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 33
Zweck lung v Bedürf der Re 2 DieV
1 Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schu- on Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen nissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in gelklasse unterrichtet. erordnungregeltdieEinzelheitenunddenUmfangderson-
Art. 34
derpädagogischen Massnahmen gemäss
Art. 34
Arten derung dersch 2 Inte und Sc 3 Ther Schüle 4 Aufn keine derung 5 Beso Lerngr Fremds besond 6 Sond Kleink Aufgab der Ge
1 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative För- , Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Son- ulung. grative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen hüler durch die Förder- und Regellehrpersonen. apie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und rn mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen. ahmeunterricht ist der Unterricht für Fremdsprachige, die Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der För- der deutschen Sprache. ndere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte uppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für prachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit ers hohem Förderbedarf. erschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder lassen nicht angemessen gefördert werden können. en meinden
Art. 35
Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch Besondere Klassen füh- ren. Sie gewährleisten die Sonderschulung. Bestimmungen für die Sonder- schulung
Art. 36
1 Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erzie- hung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regel- schulen. Sie wird von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Gemeinden in folgenden Formen angeboten:
- Tagessonderschulung,
Art. 9
b. Sonderschulung in einer Einrichtung, die Heimpflege gemäss des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 an- bietet,
- Im Allgemeinen
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
- integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonder- schule,
- integrierteSonderschulunginderVerantwortungeinerRegelschule,
- Einzelunterricht.
Der Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längs- tens jedoch bis zur Vollendung des 20.Altersjahres.
Die Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse und der übrigen Umstände gewählt. Stehen gleichermassen geeignete Sonderschulen zur Verfügung, so ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
Sonderschulen benötigen eine Bewilligung der Direktion. Sie wird der Trägerschaft erteilt.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be- willigung für den Betrieb einer Sonderschule insbesondere mit Bezug auf
- Konzeption und Organisation,
- Ausbildungsanforderungen an das Personal,
- Örtlichkeiten und deren Ausstattung,
- Notwendigkeit für die kantonale Versorgung.
Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonderschulung.
- Integrierte Sonderschulung
Art. 36
a.64 Bei der integrierten Sonderschulung gemäss § 36 Abs.1 lit. c und d findet der Unterricht mehrheitlich in einer Regelklasse statt. Zuweisungs- verfahren
Art. 37
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.
Fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege erforderlich.
In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen. Schul- psychologische Abklärung
Art. 38
1 Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Mass- nahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schul- psychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann von der Schul- pflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Die Zuweisung zum Aufnahmeunterricht oder zu einer Aufnahmeklasse kann ohne Abklärung erfolgen.
Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von der Direktion bezeichneten Klassifikationssystems.
Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
.100 Volksschulgesetz (VSG)
Art. 39
Beschluss unter den pflege.Sie auf den Sc
Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schul- berücksichtigtdabeidasKindeswohlunddieAuswirkungen hulbetrieb.
Art. 40
Überprüfung ordneten Mas 2 Im Auftrag dieÜberprüfu
1 Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der ange- snahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit. einer Gemeinde kann der schulpsychologische Dienst ngvornehmen,soweitdadurchdieErfüllungseinerAuf-
Art. 19
gaben gemäss 4. Abschnitt: Abs. 150 nicht beeinträchtigt wird.40 Organisation und Organe
Art. 41 Schulträger 2 Die Schulp
Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. flege bezeichnet die Schulen. Angebote und Organisations- statut
Art. 41
a.58 1 Die Schulpflege legt die Angebote und die Organisa- tion der Schulen fest.
Sie erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindeordnung die Zuständigkeiten und Ent- scheidbefugnisse innerhalb der Gemeinde.
Jede Schule organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst.
Art. 41
Schulprogramm Ziele der Schu Ziele vorgeseh 2 Die Schule s und legt Reche b.58 1 Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die le für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der enen Massnahmen fest. orgt für die Veröffentlichung ihres Schulprogramms nschaft über die Zielerreichung ab.
Art. 42
Schulpflege vollzieht di Gesetzgebung dafür zustän 2 Die Schulp 3 Die Schulp a. Genehmigu b. Anstellun der übrigen c. Aufsicht Mitarbeitend d. Beurteilu
1 Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Sie e kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit aufgrund der oder des Organisationsstatuts nicht ein anderes Organ dig ist. flege führt regelmässig Schulbesuche durch. flege hat insbesondere folgende Aufgaben: ng des Schulprogramms, g und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen, über die Schulleitung, die Lehrpersonen und die übrigen en, ng der Schulleitung,
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
- Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen,
- Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über deren Verwendung,
- Vertretung der Schulen nach aussen und Information der Öffent- lichkeit.
Die Schulpflege kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen an:
- unterstellte Kommissionen unter Vorbehalt oder in sinngemässer
Art. 50
Anwendung von b. Gemeindeang nung besteht u Organisationss 5 Folgende Auf des Gemeindegesetzes vom 20.April 20153, estellte, sofern eine Grundlage in der Gemeindeord- nd die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im tatut festgelegt werden. gaben sind nicht übertragbar:
Art. 41
a. Aufgaben gemäss § und 3 lit.a, d und f b. Anstellung und En c. Entlassung der Le 6 Die Gemeindeordnun der Lehrpersonen und den Sitzungen der Sc Beratungsgegenstände Abs.2, 41 a Abs.1 und 2 sowie 42 Abs.2 , tlassung der Schulleitungen, hrpersonen. g regelt die Teilnahme je einer Vertretung der Schulleitungen mit beratender Stimme an hulpflege. Das Teilnahmerecht kann für einzelne ausgeschlossen werden.51
Art. 43
Leitung Bildung tens drei Schule munalem Recht an verwaltung oder 2 Der Leitung Bi Schulverwaltung Kompetenzen werd
1 Die Gemeindeordnung kann für Gemeinden mit mindes- n eine Leitung Bildung vorsehen. Diese ist nach kom- gestellt. Sie steht den Schulleitungen und der Schul- nur den Schulleitungen vor. ldung können Aufgaben der Schulpflege oder der übertragen werden. Die zugewiesenen Aufgaben und en im Organisationsstatut festgelegt.
Art. 44 Schulleitung finanzielle F pädagogische Die Schulleit in den Klasse 2 Die Schulle a. in eigener 1. administra 2.61 personel der übrigen M 3. Zuteilung
Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und ührung und zusammen mit der Schulkonferenz für die Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. ung orientiert sich am Schulprogramm. Sie führt Besuche n durch. itung hat insbesondere folgende Aufgaben:59 Kompetenz: tive Führung der Schule, le Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen und itarbeitenden, der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
.100 Volksschulgesetz (VSG)
. Festlegen der Stundenpläne,
. Verwaltung der an die Schule zugeteilten Mittel,
. Leitung der Schulkonferenz.
- unter Mitwirkung der Schulkonferenz:
. Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule,
. FestlegenvonbesonderenUnterrichts-undOrganisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen.
Art. 45 Schulkonferenz die Schulkonfer Lehrpersonen ei rigkeit zur Sch übrigen Mitarbe 2 Die Schulkonf über Massnahmen 3 Sie setzt sic der Schule und der Schulpflege
Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden enz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende n Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehö- ulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der itenden. erenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst zu dessen Umsetzung. h mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der Schulleitung. Schul- verwaltung
Art. 46
1 Die Gemeinden können organisatorische und administra- tive Aufgaben der Schulverwaltung übertragen.
Die Schulpflege regelt die Einzelheiten im Organisationsstatut.
. Abschnitt: Qualitätssicherung18
Art. 47
Verantwortung 2 Die Schulen verantwortlich 3 Die Überprüf für Schulbeurt 4 Der Regierun müssen neben d nisse des Zürc Beurteilung vo
1 Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest. und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung . ung der Schulqualität erfolgt durch die Fachstelle eilung. Die Fachstelle ist fachlich unabhängig. gsrat ernennt die Mitglieder der Fachstelle. Diese er fachlichen Befähigung insbesondere auch Kennt- her Bildungswesens aufweisen. n Schulen
Art. 48
1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisa- torischerHinsicht.SieerstattetderSchuleundderSchulpflegeBericht.
Die Fachstellekann auch auf Gesuch der Gemeinde tätig werden.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
WerdenwesentlicheQualitätsmängelfestgestellt,ordnetdieSchul- pflege die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen können dazu Vorschlägemachen.DieSchulpflegeinformiertdieFachstelleüberdie getroffenen Massnahmen.
Art. 49
Gesamtbericht Gesamtbericht 6. Abschnitt: A. Schülerinne
Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen über den Stand der Schulen. Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern n und Schüler
Art. 50 Grundsätze und Schüler 2 Die Schül gen sich ak 3 DieSchüle scheiden be dagegen spr sehen eine verantwortu
DerSchulbetrieborientiertsichamWohlderSchülerinnen . erinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteili- tiv am Schulbetrieb. rinnenundSchülerwerdenandensiebetreffendenEnt- teiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe echen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mit- ng und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor.
Art. 51
Meldepflicht von Art.307 Z desschutzmass Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne GB15 gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kin- nahmen zuständige Behörde. Disziplinar- massnahmen
Art. 52
Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können folgende Massnahmen angeordnet werden:
- durch die Schulleitung
. Aussprache,
. Schriftlicher Verweis,
.32 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage,
. Versetzung in eine andere Klasse.
- durch die Schulpflege
. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht,
.33 VorübergehendeWegweisungvomobligatorischen Unterricht bis längstens vier Wochen,
.100 Volksschulgesetz (VSG)
. Versetzung in eine andere Schule,
. Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr.
Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht werden die Eltern frühzeitig informiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aus der Schulpflicht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen Begleitmassnahmen ein.
Art. 52
Auszeit haltens eine Aus 2 In der zeit fes 3 Währen Unterric a.32 1 Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Ver- in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege zeit von längstens zwölf Wochen anordnen. Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Aus- tzulegen. d der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler ht und werden erzieherisch begleitet.
Art. 53 Sonderschulung nen oder beeint der Weise, kann 2 Stimmen die E nichtzu,informi schutzmassnahme 3 In dringenden die für die Kin tigen Schulauss besondere eine
Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Perso- rächtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegen- die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen. ltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung ertdieSchulpflegediefürdieAnordnungvonKindes- n zuständige Behörde. Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an desschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofor- chluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, ins- Heimeinweisung, veranlassen.
- Eltern Zusammen- arbeit und Information
Art. 54
Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rah- men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leis- tungen ihrer Kinder informiert. Sie informieren ihrerseits die Lehr- personen oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu- tung ist. Mitwirkung im Allgemeinen
Art. 55
Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mit- wirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodisch- didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen. Individuelle Mitwirkung
Art. 56
Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
DieElternsowiedieMütterundVäter,denendieelterlicheSorge nicht zusteht, können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären.
Art. 57
Elternpflichten ler anvertraut i Schulbesuch, die Pflichten verant Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schü- st, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen wortlich. Elternbildungs- kurse
Art. 57
a.32 1 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungskursen.
Art. 57
Bei Eltern, die ihren Elternpflichten gemäss nügend nachkommen, kann die Schulpflege den Bes nicht oder unge- uch eines Eltern- bildungskurses anordnen.
Die Kurskosten sind im Rahmen des Kostendeckungs- und Äqui- valenzprinzips von den Eltern zu tragen.
. Abschnitt: Lehrerschaft Lehrpersonen- konferenz der Volksschule
Art. 58
Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehr-
Art. 1
Abs personenimSinnevon 19998 bilden die L
desLehrpersonalgesetzesvom15.Mai ehrpersonenkonferenz der Volksschule. Delegierten- versammlung
Art. 58
a.37 1 Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der VersammlungnehmendieDelegiertenoderdieErsatzdelegiertenteil.
Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlun- gen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Dele- giertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.
- Wahl der Delegierten
Art. 58
b.37 1 Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehr- heitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet.
- Durchführung
.100 Volksschulgesetz (VSG)
Art. 59
c. Aufgaben lischen Frag a. zu Änderu b. zu neuen c. zur Änder d. zur Einfü 2 Sie nomini 3 DieDirekti nach Abs. 1 4 Sie führt mässig Gespr Lehrerschaft
1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schu- en Stellung, insbesondere: ngen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen, Schulkonzepten, ung des Lehrplans, hrung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln. ert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat. onkannanderDelegiertenversammlungdieGeschäfte vorstellen. mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regel- äche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates.
Art. 59
d. Vorstand die Präsiden a.37 1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis tin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand
- vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen,
- bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor,
- unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.
Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Schulsynode. Private Organisationen
Art. 60
Für Fragen, die nur einen Teil der Lehrerschaft betreffen, kann die Direktion das Mitwirkungsrecht privaten Organisationen übertragen, die diesen Teil der Lehrerschaft vertreten, oder andere Formen der Mitwirkung vorsehen.
. Abschnitt: Finanzen20 Kostenanteil des Kantons
Art. 61
1 DerKantonübernimmtinsgesamt20%derBesoldungder dem Lehrpersonalgesetz8 unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterin- nen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheitenangestelltsind.ErübernimmtdengleichenAnteilan den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfin- dungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.
. . .60
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126 Weitere Beiträge an die Gemeinden
Art. 62
1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil, der dem geltenden Beitragssatz für die Besoldung der Lehrpersonen entspricht, für
Art. 14
a. die besonderen Schulen gemäss b. befristete Tätigkeiten, die de rungsrat als beitragsberechtigt e , r Bildungsrat bewilligt und der Regie- rklärt hat.
- . . .53
Bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten richtet der
Art. 25
Kanton Kostenanteile an die zusätzlichen Angebote gemäss 3 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung von Ki aus Durchgangszentren für Asylsuchende aus. Er kann in Ze serordentlicher Zuwanderung an von ihm bewilligte besonde lungsangebote Subventionen ausrichten, beides bis zur vol aus. ndern iten aus- re Schu- len Höhe der beitragsberechtigten Kosten.
Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausge- richtet werden. Beiträge an die Spitalschulung
Art. 62
a.63 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für denUnterrichtunddieLogopädiealspädagogisch-therapeutischeMass- nahme in Spitalschulen.
Die Direktion richtet Kostenanteile aus bis zur Höhe der beitrags- berechtigten Kosten für den Unterricht in Spitalschulen unter Berück- sichtigung der Leistungen Dritter.
Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich 65% der Kosten der Spitalschulung gemäss Abs.167.
Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
Die Verordnung regelt
- die Anrechnung der beitragsberechtigten Kosten,
- dieEinzelheiten derErmittlungderGemeindeanteileund dasVer- fahren,
- die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
- dieAbrechnungs-undBerichterstattungspflichtderLeistungserbrin- ger.
Art. 63
.100 Volksschulgesetz (VSG) Kosten der Sonderschulung
Art. 64
1 Die Kosten der Sonderschulung umfassen die Kosten für
- Unterricht,
- Therapien,
- Erziehung,
- Betreuung,
- Beratung.
Art. 36
Abs 2 MassgebendfürdieSonderschulunggemäss
lit.a–csind
Art. 65
die in den Leistungsvereinbarungen gemäss erbringung festgelegten Beträge, die nach b für die Leistungs- Abzug von gesetzlichen Leis- tungen Dritter verbleiben.
- Auf die Gemeinden ent- fallende Kosten
Art. 64
a.63 1 Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich
Art. 36
% der Kosten der Sonderschulung gemäss 2 Der AnteilderKostenfür Unterricht,Thera ung wird nach der Anzahl der in beitragsb Abs. 1 lit. a–c. pieundTagesbetreu- erechtigten Sonderschul-
Art. 36
Abs angebotengemäss ler auf die Woh 3 Die Verordnun meindeanteile u 4 Die Wohngemei
lit.a–cplatziertenSchülerinnenundSchü- ngemeinden umgelegt. g regelt die Einzelheiten zur Ermittlung der Ge- nd das Verfahren. nden der Eltern tragen die vollen Kosten der Son-
Art. 36
derschulung gemäss Abs. 1 lit. d und e sowie für den Schulweg zur
Art. 36
Sonderschulung gemäss Abs. 1 lit. a–e.
- Kostenanteile an die Sonder- schulung
Art. 65
1 Die Direktion beschliesst über die befristete Beitragsberech- tigung von Sonderschulen.
Die Direktion trägt durchschnittlich 35% der massgebenden Kos-
Art. 64
ten der Sonderschulung gemäss 3 Der Kostenanteil kann pausch Abs. 1 lit. a–d. al ausgerichtet werden.
Die Verordnung regelt
- die Anrechnung von Kosten und Erlösen,
- dieFolgen derÜber-oderUnterdeckung beipauschalen Staatsbei- trägen,
- die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,
- dieAbrechnungs- und Berichterstattungspflichtder Leistungserbrin- ger.
- Kostenanteile an die integ- rierte Sonder- schulung
Art. 65
a.64 1 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung
Art. 36
gemäss anteile festgel 2 Der K Abs. 1 lit. d verantwortlich, richtet die Direktion Kosten- an die Gemeinden aus, falls die Kosten den in der Verordnung egten Gemeindeanteil überschreiten. ostenanteil des Kantons darf den Betrag für ein vergleich-
Art. 65
bares Angebot gemäss Abs. 2 nicht übersteigen.
- Massgebende Kosten
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
- Leistungs- vereinbarungen
Art. 65
b.64 1 Die Direktion schliesst mit den Trägerschaften der Son- derschulen befristete Leistungsvereinbarungen ab. Diese können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahres- kontrakte konkretisiert werden.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
- Art und Umfang der Leistungen,
- die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus- bildung des Personals,
- dieZahlderSchülerinnenundSchüler,welchedieSonderschuleaus der ihr zugeteilten Versorgungsregion aufnehmen muss,
- die Bemessung der Pauschale,
- die Höhe des Kostenanteils,
- die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend- lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,
- die Qualitätssicherung und -entwicklung,
- die Berichterstattung.
Art. 65
f. Subventionen schulung Subvent a. die Qualitäts b. der Angebotse c. die Weiterent c.64 1 Die Direktion kann für Projekte im Rahmen der Sonder- ionen gewähren, die insbesondere entwicklung und -sicherung der Angebote fördern, ntwicklung und -erprobung dienen, wicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter- stützen.
Die Subventionen können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
- Bauvorhaben und Anschaf- fungen
Art. 65
d.64 1 Die Direktion kann Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn deren Leistungen
- für die Versorgung erforderlich sind und
- die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.
Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in
Art. 64
a festgelegten Anteilen.
Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.
- Inter- kantonale Vereinbarungen
Art. 65
e.40, 66 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verein- barungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institu- tionenderSonderschulung.GestütztaufsolcheVereinbarungenleistet der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantonalen Sonderschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Kinder und Jugendliche.
.100 Volksschulgesetz (VSG) Kosten des Nachhilfe- unterrichts
Art. 65
f.32, 67 Die Gemeinden tragen die Kosten. Kosten der Auszeit
Art. 65
g.32, 67 1 Die Gemeinden tragen die Kosten.
Sie können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erheben. Schulgeld an Besonderen Schulen
Art. 65
h.47, 67 1 Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der
Art. 14
Schulung an einer Besonderen Schule gemäss 2 Die Trägergemeinde legt die Höhe des Schu lgeldes fest. Mitteleinsatz der Gemeinden
Art. 66
Gefährdetder MitteleinsatzeinerGemeindedieChancen- gleichheit, insbesondere durch Unter- oder Überschreitung der zuge-
Art. 3des
Lehrerpersonalgesetzes teiltenVollzeiteinheitengemäss der Regierungsrat die Gemeinde Mitteleinsatzes anhalten. Komm nicht nach, können der Anteil oder die übrigen Kostenbeiträg
,kann zur Senkung oder Erhöhung ihres t die Gemeinde dieser Aufforderung des Kantons an den Lehrerbesoldungen e gekürzt oder verweigert werden.
Art. 67
Drittmittel soweit diese diezurVerfüg 2 Die Herkun deren Zweck 3 Die Schulp Interkantona
1 Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig, keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und ung gestellten Mittel nurergänzenden Charakter haben. ft der Mittel darf dem Ansehen der Volksschule und nicht widersprechen. flege meldet der Direktion grössere Zuwendungen. le Verträge
Art. 67
a.32 Übernimmt der Kanton gestützt auf interkantonale Ver- träge anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfüllung der Schulpflicht oder werden ihm solche vergütet, verrechnet er diese den Gemeinden weiter.
. Teil: Privatschulen und Privatunterricht18
Art. 68
Privatschulen kann, benötige wenn die dort der öffentlich 2 Die Direktio erfüllen,bewil richtet wird. lerinnen und S
1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden n eine Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an en Volksschule. n kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise ligen,wenndortvorwiegendineinerFremdspracheunter- Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schü- chülern fest.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die SchülerinnenundSchülerkeinenpädagogischenoderweltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grund- legender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentums- verhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.
Art. 69
Privatunterricht Unterricht in ein 2 Die Eltern meld Direktion dieUmst richtende Person, 3 Dauert der Priv Person mit abgesc
1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der er Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. en der Gemeinde ihres Wohnortes und der ändedesPrivatunterrichts,insbesonderedieunter- den Stundenplan und die Räumlichkeiten. atunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer hlossener Lehrerausbildung erteilt werden.
Art. 70
Aufsicht der Direk fen, wenn Privatunt vorausset 2 Dauertd Unterrich 3 Die Dir Mängeln u
1 Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von tion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen tref- begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im erricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungs- zungen für die Privatschulen noch gegeben sind. erPrivatunterrichtlängeralseinJahr,istdieQualitätdes ts jährlich zu überprüfen. ektion kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden ntersagen. Weitere Leistungen
Art. 71
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehr- mittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die An- gebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss
Art. 34
Abs. 3, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordent- lichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen. Subventionie- rung von beson- deren Privat- schulen
Art. 72
Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs.2, sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet, Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Bei- träge mit Auflagen verbinden.
.100 Volksschulgesetz (VSG)
. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen Aufsicht, Ersatzvornahme
Art. 73
Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein ande- res Organ zuständig ist.
Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der SchulpflegeundderSchulleitungzuhandeln,wenndieseihrePflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen. Begründung und Neu- beurteilung von Anordnungen
Art. 74
Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung, von unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird.59
Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens. Rekurs- instanzen
Art. 75
Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Hat die Schulpflege einzelnen Mitglie- dern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte in einem Behördenerlass Auf- gaben zur selbstständigen und abschliessenden Erledigung übertragen, können deren Anordnungen ebenfalls mit Rekurs beim Bezirksrat an-
Art. 10
gefochten werden. Vorbehalten bleibt 2 Rekursentscheide des Bezirksrates u des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4 des Lehrpersonalgesetzes8.59 nterliegen nach Massgabe der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht. Straf- bestimmungen
Art. 76
Wer vorsätzlich gegen die §§ 54, 56, 57 und 57 a dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.33
Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalter- amt. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Straf- bestimmungen zu erlassen.
. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 77
Begriffe Direktion des Regie Gemeinde: Standortg
In diesem Gesetz bedeuten: : Die für das Bildungswesen zuständige Direktion rungsrates. Schulgemeinde oder Einheitsgemeinde. emeinde: Die Gemeinde, in der ein Kinderhort gemäss
Art. 30
c Abs. 1 seinen Standort hat.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
Art. 23
Wohngemeinde: Die Gemeinde, in der die Person gemäss –
ZGB15 ihren Wohnsitz hat. Eltern: Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die el- terliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberech- tigten. Schulen: Die von der Schulpflege bezeichneten Organisa- tionseinheiten mit einer Schulleitung. Sonderschulen: Private oder öffentliche Einrichtungen oder Ge-
Art. 36
meinden, die Sonderschulung gemäss Abs. 1 lit. a–c anbieten. Höhe der Kostenanteile
Art. 78
1 Die Kostenanteile gemäss § 61, die der Kanton den Ge- meinden erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausrichtet, sollen gesamthaft der Summe entsprechen, die ihnen der Kanton gestützt auf folgende Bestimmungen des früheren Rechts ausbezahlt hat:
Art. 1
. Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Schulleistungsgesetzes10,
Art. 29
. der Schulleistungsverordnung11,
Art. 4
. Abs. 1 des Lehrerpersonalgesetzes8,
Art. 22
. 2 Z der Lehrerpersonalverordnung9. u diesem Zweck kann der Regierungsrat vom Prozentsatz gemäss
Art. 61
um höchstens 0,75 Prozent abweichen. Übergangs- ordnung
Art. 79
Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.
Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes, höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, kann die Direktion für die Weiterbildung der Lehrpersonen und für Umsetzungsarbeiten zusätzlich unterrichtsfreie Zeit für die Schülerin- nen und Schüler von insgesamt höchstens 15 Tagen festlegen. Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 80
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben: a.22 das Volksschulgesetz vom 11. Juni 18997, b.19 das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 191910. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 81
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .17
- Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: . . .17
- Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19594: . . .17
- Das EG zum ZGB vom 2. April 19115: . . .17
.100 Volksschulgesetz (VSG)
- Das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 19998: . . .17
- Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 199912: . . .17
- Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 199914: . . .17 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565)43 ÜbergangsbestimmungenzurÄnderungvom16.Mai2011(OS66,582)
Art. 3
Als Stichtage für die Einschulung gemäss § und 5 gelten:
- im Schuljahr 2014/15 der 15. Mai,
- im Schuljahr 2015/16 der 31. Mai,
- im Schuljahr 2016/17 der 15. Juni,
- im Schuljahr 2017/18 der 30. Juni,
- im Schuljahr 2018/19 der 15. Juli. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2017 (OS 74, 322)57
Art. 1
BefristeteBewilligungenfürKinderhorte,diegestütztaufbis- heriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligun- gen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig.
Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
Art. 2
1 Bewilligungen für öffentliche und private Sonderschulen und Schulheime,diegestütztaufbisherigesRechterteiltwurden,bleibengül- tig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während längstens vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig. Bewilligungsanpassungen und -erneuerungen richten sich nach neuem Recht.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge-
Art. 65
mäss Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der
Art. 8
Änderung vom 27. November 2017 und gemäss setzes über die Jugendheime und die Pflege 1962, die öffentliche und private Trägersc Kanton für von ihnen geführte, beitragsber Abs. 1 lit. a des Ge- kinderfürsorge vom 1.April haften oder Gemeinden vom echtigte Sonderschulen er-
Art. 65des
haltenhaben,werdenbeiderAbgeltungvonLeistungengemäss Gesetzes angemessen berücksichtigt.
OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1.
ABl 2004, 927.
LS 131.1.
LS 175.2.
LS 230.
Obsolet.
LS 412.11.
LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
LS 412.311. Heute: Lehrpersonalverordnung.
Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
Aufgehoben seit 1. Januar 2008 (OS 62, 557).
LS 413.21.
LS 413.31.
LS 414.41.
SR 210.
SR 211.222.338.
Text siehe OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1.
Inkrafttreten: 20. August 2007.
Inkrafttreten: 31. Dezember 2007.
Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
Inkrafttreten: 18. August 2008.
Inkrafttreten: 15. August 2010.
Eingefügt durch G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche- rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABl 2007,
. August 2008.
Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 1. April 2009.
Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 1. April 2009.
Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Fassung gemäss G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2010 (OS 66, 531; ABl 2010, 1221). In Kraft seit 1. August 2012.
Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2011 (OS 67, 559; ABl 2010, 391). In Kraft seit 1. August 2012.
Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Mai 2013.
FassunggemässGvom1.Oktober2012(OS68,230;ABl2010,2987).In Kraft seit 1. Mai 2013.
Fassunggemäss Gvom27.August 2012(OS68,247; ABl 2012, 1110).In Kraft seit 1. August 2013. Übergangsordnung siehe LS 412.100.3.
Eingefügt durch G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft seit
. August 2013.
Fassung gemäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft seit
. August 2013.
Nummerierung gemäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft seit 1. August 2013.
Aufgehoben durch G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft seit 1. August 2013.
Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft seit 1. Januar 2014 (OS 68, 510).
Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
.10.24 - 126
Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft seit 1. August 2015.
Eingefügt durch G vom 3. März 2014 (OS 69, 387; ABl 2013-11-01). In Kraft
Art. 65
seit 1.August 2015. Die Nummerierung wurde redaktionell angepasst ( d
Art. 65
statt 48 Ein dungsd 24. Au 71, 46 49 Fas dungsd 24. Au 71, 46 50 Red 51 Ein 04-19) 52 Fas 04-19) 53 Auf seit 1 54 Auf Kraft 55 Ein 1. Aug 56 Fas 1. Aug 57 Ein 322; A 58 Ein seit 1 59 Fas seit 1 60 Auf Kraft 61 Fas seit 1 62 Fas tember 63 Ein 322; A 64 Fas 322; A 65 Auf 74, 32 c). gefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- irektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom gust 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 3; ABl 2016-10-14). sung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- irektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom gust 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 3; ABl 2016-10-14). aktionell berichtigt. gefügt durch Gemeindegesetz vom 20.April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- . In Kraft seit 1. Januar 2018. sung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- . In Kraft seit 1. Januar 2018. gehobendurchGvom23.Januar2017(OS73,68;ABl2016-07-08).InKraft . August 2018. gehoben durch G vom 22. Januar 2018 (OS 73, 297; ABl 2017-04-07). In seit 1. August 2018. gefügt durch G vom 2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABl 2017-03-10). In Kraft seit ust 2019. sung gemäss G vom 2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABl 2017-03-10). In Kraft seit ust 2019. gefügtdurchKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS74, Bl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2019. gefügt durch G vom 20.April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft . Januar 2021. sung gemäss G vom 20.April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft . Januar 2021. gehoben durch G vom 20.April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In seit 1. Januar 2021. sung gemäss G vom 20.April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft . August 2021. sung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2.Sep- 2019 (OS 76, 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1.Januar 2022. gefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27.November 2017 (OS 74, Bl 2015-08-28). In Kraft seit 1.Januar 2022 (OS 76, 622). sung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27.November 2017 (OS 74, Bl 2015-08-28). In Kraft seit 1.Januar 2022 (OS 76, 622). gehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27.November 2017 (OS 2; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.Januar 2022 (OS 76, 622).
.100 Volksschulgesetz (VSG)
Nummerierung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27.November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.Januar 2022 (OS 76, 622).
Fassung gemäss Berichtigung vom 28.Oktober 2021 (OS 76, 623). In Kraft seit
.Januar 2022.
Fassung gemäss Musikschulgesetz vom 11.November 2019 (OS 77, 533; ABl 2018-11-09). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Aufgehoben durch Musikschulgesetz vom 11.November 2019 (OS 77, 533; ABl 2018-11-09). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Fassung gemäss G vom 26.Juni 2023 (OS 79, 219; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1.August 2024.