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412.101.21

Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

Präambel

Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten 412.101.21

1.1.17 -95

Reglement

über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit

der Daten der schulpsychologischen Dienste

(vom 28. September 2016)1, 2

Die Bildungsdirektion,

Art. 3

gestützt auf d des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)3, verfügt: SAV-ZH- Applikation

Art. 1

Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applika- tion zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.

Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden. Datenerfassung und Fallbearbei- tung

Art. 2

Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler

Art. 5

gemäss 2 Schul psychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem

Art. 5

können über eine Schnittstelle auf eigeneKosten die Daten gemäss Abs.2allerabgeschlossenenFällegebündeltandieSAV-ZH-Applika- tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest. Zugriffsrechte SPD

Art. 3

Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV- ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.

Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs.1regelndieZugriffsberechtigungderMitarbeitendenihrerDienste.

Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.

Art. 4 Datensicherheit 2 Die Anmeldung mehrstufige Auth

Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt. in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine entifizierung möglich.

.101.21 Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten Versorgungs- planung

Art. 5

DieSAV-ZH-ApplikationgeneriertdiefürdieVersorgungs- planung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten.

Daten im Sinne von Abs. 1 sind:

  1. SAV-Signatur,
  2. Eröffnungsdatum,
  3. Jahrgang,
  4. Geschlecht,
  5. Erstsprache,
  6. in der Schweiz seit,
  7. Klassenstufe,
  8. Wohnbezirk,
  9. Schulungsform,
  10. aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,
  11. Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,
  12. Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation,
  13. Diagnosen,
  14. Lehrplanstatus,
  15. Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,
  16. empfohlene Massnahmen,
  17. von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.

Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.

  1. Zugriffsrechte VSA

Art. 6

Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH- Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss

Art. 5

Abs. 2.

OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07.

Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

LS 412.100.

  1. Daten- generierung