gestützt auf d des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)3, verfügt: SAV-ZH- Applikation
412.101.21
Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
Präambel
Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten 412.101.21
1.1.17 -95
Reglement
über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit
der Daten der schulpsychologischen Dienste
(vom 28. September 2016)1, 2
Die Bildungsdirektion,
Art. 3
Art. 1
Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applika- tion zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.
Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden. Datenerfassung und Fallbearbei- tung
Art. 2
Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler
Art. 5
gemäss 2 Schul psychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem
Art. 5
können über eine Schnittstelle auf eigeneKosten die Daten gemäss Abs.2allerabgeschlossenenFällegebündeltandieSAV-ZH-Applika- tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest. Zugriffsrechte SPD
Art. 3
Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV- ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.
Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs.1regelndieZugriffsberechtigungderMitarbeitendenihrerDienste.
Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.
Art. 4 Datensicherheit 2 Die Anmeldung mehrstufige Auth
Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt. in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine entifizierung möglich.
.101.21 Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten Versorgungs- planung
Art. 5
DieSAV-ZH-ApplikationgeneriertdiefürdieVersorgungs- planung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten.
Daten im Sinne von Abs. 1 sind:
- SAV-Signatur,
- Eröffnungsdatum,
- Jahrgang,
- Geschlecht,
- Erstsprache,
- in der Schweiz seit,
- Klassenstufe,
- Wohnbezirk,
- Schulungsform,
- aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,
- Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,
- Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation,
- Diagnosen,
- Lehrplanstatus,
- Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,
- empfohlene Massnahmen,
- von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.
Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.
- Zugriffsrechte VSA
Art. 6
Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH- Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss
Art. 5
Abs. 2.
OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07.
Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
LS 412.100.
- Daten- generierung