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412.101.3

Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen

Präambel

Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in fremdsprachige Schulen 412.101.3

1.10.14 - 86

Reglement

über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

in fremdsprachige Schulen

(vom 20. September 2011)1

Die Bildungsdirektion,

Art. 68

gestützt auf Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)3, verfügt:

Art. 1 Gegenstand ton Zürich

DasReglementgiltfürKinder,diegemäss§ 3VSG3 imKan- schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im

Art. 68

Sinne von 2 Das Regl vatschulen Abs. 2 VSG3 besuchen oder besuchen möchten. ement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Pri- oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unter- richten. Aufnahme- voraussetzungen

Art. 2

Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn

  1. dieElternlediglichvorübergehendimKantonZürichwohnenoder
  2. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
  3. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll. Überprüfung und Bericht- erstattung

Art. 3

Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahme- voraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.

Art. 4

Inkrafttreten 2014) in Kraft 1 OS 66, 910; 2 Fassung gemä

Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18.August . Begründung siehe ABl 2011, 3177. ss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABl 2013-08-23).

LS 412.100.