gestützt auf Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)3, verfügt:
412.101.3
Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen
Präambel
Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in fremdsprachige Schulen 412.101.3
1.10.14 - 86
Reglement
über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
in fremdsprachige Schulen
(vom 20. September 2011)1
Die Bildungsdirektion,
Art. 68
Art. 1 Gegenstand ton Zürich
DasReglementgiltfürKinder,diegemäss§ 3VSG3 imKan- schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im
Art. 68
Sinne von 2 Das Regl vatschulen Abs. 2 VSG3 besuchen oder besuchen möchten. ement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Pri- oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unter- richten. Aufnahme- voraussetzungen
Art. 2
Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn
- dieElternlediglichvorübergehendimKantonZürichwohnenoder
- die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
- die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll. Überprüfung und Bericht- erstattung
Art. 3
Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahme- voraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.
Art. 4
Inkrafttreten 2014) in Kraft 1 OS 66, 910; 2 Fassung gemä
Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18.August . Begründung siehe ABl 2011, 3177. ss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABl 2013-08-23).
LS 412.100.