gestützt auf Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3, verfügt:
412.101.6
Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
Präambel
Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht 412.101.6
1.1.10 - 67
Reglement
über die Aufsicht über den Privatunterricht
(vom 15. Oktober 2009)1
Die Bildungsdirektion,
Art. 74
Art. 1
Volksschulamt Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunter- richt aus. Unterrichts- programm
Art. 2
Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen
Art. 10
dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss
Art. 8
des Volksschulgesetzesvom7. Februar 2005(VSG)2 und schulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 vor Aufnah der Volks- me des Unter-
Art. 73
richts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss Abs. 1 VSV3 ein.
Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichts- programms. Auskunfts- pflicht
Art. 3
Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Überprüfung der Unterrichts- qualität
Art. 4
Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter-
Art. 70
richts gemäss che. Zusätzlic Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesu- h können Schulleistungstests angeordnet werden. Lernziel- erreichung
Art. 5
Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonal- zürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschul-
Art. 74
amt gemäss 2 Es kann M Abs. 2 VSV3 eine externe Beurteilung anordnen. assnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
Art. 6
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.
OS 64, 721.
LS 412.100.
LS 412.101.