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412.101.6

Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht

Präambel

Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht 412.101.6

1.1.10 - 67

Reglement

über die Aufsicht über den Privatunterricht

(vom 15. Oktober 2009)1

Die Bildungsdirektion,

Art. 74

gestützt auf Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3, verfügt:

Art. 1

Volksschulamt Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunter- richt aus. Unterrichts- programm

Art. 2

Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen

Art. 10

dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss

Art. 8

des Volksschulgesetzesvom7. Februar 2005(VSG)2 und schulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 vor Aufnah der Volks- me des Unter-

Art. 73

richts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss Abs. 1 VSV3 ein.

Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichts- programms. Auskunfts- pflicht

Art. 3

Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Überprüfung der Unterrichts- qualität

Art. 4

Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter-

Art. 70

richts gemäss che. Zusätzlic Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesu- h können Schulleistungstests angeordnet werden. Lernziel- erreichung

Art. 5

Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonal- zürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschul-

Art. 74

amt gemäss 2 Es kann M Abs. 2 VSV3 eine externe Beurteilung anordnen. assnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

Art. 6

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.

OS 64, 721.

LS 412.100.

LS 412.101.