Gegenstand des Volkssc pädagogisch
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen hulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)3 über die sonder- en Massnahmen. Besondere pädagogische Bedürfnisse
412.103
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
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Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)8
(vom 11. Juli 2007)1
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand des Volkssc pädagogisch
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen hulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)3 über die sonder- en Massnahmen. Besondere pädagogische Bedürfnisse
Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes pädago- gisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann.
Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem auf- grund ausgeprägter Begabung, von Leistungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger Verhaltensweisen oder von Behinderungen. Schulung in der Regelklasse
Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem beson- deren pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet wer- den kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen. Ausrichtung auf Regelklassen
Die sonderpädagogischen Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen oder besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Angebote bei ausgeprägter Begabung
Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten über die im 2. Abschnitt dieser Verordnung genannten Massnahmen hinausgehende Angebote zur Verfügung stellen.
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. Abschnitt: Die einzelnen Massnahmen
Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehr- person.
Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrper- son einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemein- samen Unterrichts.9
Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beur- teilung ab. Zusammen- arbeit mit den übrigen Beteiligten
1 Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Eltern und der Schullei- tung.
Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von Abs. 1 VSG.
Mindestangebot
1 Die Gemeinden setzen pro 100 Schülerinnen und Schüler
Lehrerpersonal mindestensfolgendeAnteilederihnengemäss gesetzes7 zugeteilten Vollzeiteinheiten - für Förderlehrpersonen ein:
AufderSekundarstufelegendieGemeindenArtundUmfangder Integrativen Förderung fest.
Soweit eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien gemäss
nicht ausschöpft, kann sie die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im Umfang dieser Differenz auf eigene Kosten erhöhen. Die Erhöhung bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.11
Das Volksschulamt kann einer Gemeinde für ein Schuljahr die HerabsetzungdesMindestangebotesgemässAbs.1bewilligen,wennder Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen nicht ge- deckt werden kann. Die Gemeinde setzt die dadurch frei werdenden Mittel für den Regelklassenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Die Be- willigung kann mit Auflagen verbunden werden.18
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Therapien im Sinne von § 34 Abs. 3 VSG3 sind die logopä- Therapie,diepsychomotorischeTherapieunddiePsychotherapie. Therapien gelten auch Beratungs- und Unterstützungsange-
bote durch Förderlehrpersonen gemäss chen Hör-, Seh-, Hörseh- und Körperbe Abs.1 lit.b in den Berei- einträchtigung.20 Zusammen- arbeit mit den Lehrpersonen
Die Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern einzeln oder in Gruppen. Sie richten sich auf den Unterricht in den Regelklassen aus.
Sie beraten bei Bedarf die Lehrpersonen
Die Gemeinden setzen für Therapien gemäss § 9 Abs. 1 rinnen oder Schüler höchstens folgende Vollzeiteinhei- ten ein:
Eine Therapieeinheit dauert 45 Minuten.
Allgemeines Schülerinnen Deutschkompe 2 DieBildung kompetenzen haben.Sie be ermittelt we
1 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird fremdsprachigen und Schülern vermittelt, die nicht über die notwendigen tenzen für den Unterricht in der Regelklasse verfügen. sdirektionlegtfest,biszuwelchemStandderDeutsch- Schülerinnen und Schüler Anspruch auf DaZ-Unterricht stimmtdasVerfahren,mitdemdieDeutschkompetenzen rden.
DerDaZ-UnterrichterfolgtalsAufnahmeunterrichtgemäss
oder in Aufnahmeklassen gemäss §§ 16 und 16 a.17
Auf der Primar- und der Sekundarstufe wird nach Anfangsunter- richt und Aufbauunterricht unterschieden. Der Anfangsunterricht rich- tet sich an Schülerinnen und Schüler, die über keine oder sehr geringe Deutschkompetenzen verfügen.
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c. Umfang DaZ-Unterr a. zwei Le b. eine Le c. zwei Le 2 Die Schu berechtigt lektionen, Schülerin
1 Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Anspruch auf icht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens ktionen pro Woche auf der Kindergartenstufe, ktion pro Tag im Anfangsunterricht, ktionen pro Woche im Aufbauunterricht. lpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der en Schülerinnen und Schüler die Gesamtzahl der Wochen- die eine Schule einzusetzen hat. Sie setzt in der Regel pro oder SchülerWochenlektionen in insgesamt folgendemUm- fang ein:
Die Schulleitung teilt, ausgehend von der durch die Schulpflege festgelegten Gesamtzahl, die Lektionen den Klassen und Gruppen zu. Sie bestimmt die Grösse der Gruppen und die Anzahl Wochenlektio- nen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs. 1 festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf. Aufnahme- unterricht
1 Der DaZ-Unterricht wird auf der Kindergartenstufe in der Regel in den Kindergartenbetrieb integriert.
DerDaZ-UnterrichtaufderPrimar-undderSekundarstufeergänzt den Unterricht in der Regelklasse. Er findet in der Regel in Gruppen statt.
Der Anfangsunterricht dauert längstens ein Jahr. Aufnahme- klassen
1 Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primar-
stufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss Abs. 1 und 5 VSG führen.
In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht und werden zusätzlich in den anderen Unterrichts- fächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.
DieSchülerinnenundSchülerbesuchennachMöglichkeitteilweise diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.
Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für längstens ein Jahr zugeteilt. Besucht die Schülerin oder der Schüler gleichzeitig eine Regelklasse, erfolgt die Zuteilung für längstens zwei Jahre.
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Aufnahmeklassen weisen eine Klassengrösse von 8–14 Schülerin- nen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn
a.16 1 DieGemeindenkönnenfüralleStufenAufnahmeklassen führen, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler aus Durch- gangszentren für Asylsuchende beschult werden (Aufnahmeklassen Asyl). Die Schulpflege ordnet die Aufnahmeklassen Asyl in der Regel einer Schule zu.
Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse Asyl in der Regel für längstens ein Jahr zugeteilt. Sie erhalten DaZ-Unter- richt und Unterricht in anderen Fächern.
Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volks- schulgesetzgebung abweichen, insbesondere bezüglich Lektionentafel und Unterrichtsinhalten. Das Volksschulamt erlässt einen Rahmen- lehrplan.
Das Volksschulamt bewilligt Aufnahmeklassen Asyl auf Gesuch der Gemeinde für in der Regel ein Schuljahr, wenn die Klassengrösse
gemäss hältnis D. Eins Einschu Abs. 5 voraussichtlich gegeben ist. Bei geänderten Ver- sen sind Anpassungen während des Schuljahres möglich. chulungs- und Kleinklassen lungs- klassen
In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.
Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens
Schülerinnen und Schülern auf.
Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundar- assen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem führen. n weisen eine Klassengrösse von 8 bis 12 Schülerinnen auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten wer- den, wenn
.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Übertritt in die Regelklasse
DerUnterrichtindenKleinklassenhatdenÜbertrittindie Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts angemessen gefördert werden kann.
Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die Schülerin oder der Schüler übertreten wird.
Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teil- weise eine Kleinklasse und teilweise diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.
Bewilligung
1 Öffentliche und private Einrichtungen, die Sonderschulung
gemäss des Vol 2 Diese Abs.1 lit.a–c VSG3 anbieten, benötigen eine Bewilligung ksschulamtes. wird der Trägerschaft erteilt, wenn
a. die Sonderschule Leistungen gemäss anbietet und diese für die kantonale Versorgung notwendig sind,
Aufgaben notwendige Ausbildung gemäss § d. die Räumlichkeiten samt Nebeneinrich gemäss Anhang 1 der Verordnung über die derschulung vom 6.Oktober 20216 entspre e. die Trennung zwischen operativer und nell und organisatorisch gewährleistet –29 c verfügt, tungen den Anforderungen Finanzierung der Son- chen, strategischer Leitung perso- ist.
Im Übrigen finden § –71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20065 Anwendung. Leistungs- angebot der Sonderschulen
1 Das Leistungsangebot der Sonderschulen umfasst Schul- typen für
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Jede Sonderschule ordnet ihr Angebot im Rahmenkonzept einem Schultyp gemäss Abs.1 zu. Das Volksschulamt kann Ausnahmen be- willigen, wenn dies für die kantonale Versorgung notwendig ist.
In den Sonderschulen der Typen A und B1 ist der Unterricht nach
dem Lehrplan gemäss 4 In den Sonderschul terricht an den Komp VSG verbindlich. en der Typen B2 und C orientiert sich der Un- etenzen und Fachbereichen des Lehrplans gemäss
VSG. Versorgungs- planung
a.13 1 Das Volksschulamt schätzt periodisch für jede Behinde- rungsart in einem Versorgungsplan den künftigen Bedarf an Sonder- schulplätzen. Es berücksichtigt hierfür insbesondere den bisherigen Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahl.
EsteiltdiegemässVersorgungsplannotwendigenPlätzedenbewil- ligten Sonderschulen zu.
Jede Sonderschule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler im
Rahmen ihres Schultyps gemäss sorgungsregion aufzunehmen, so eine angemessene Schulung sich 4 Schülerinnen und Schüler aus aus anderen Kantonen können be Abs.1 aus der zugewiesenen Ver- fern die Platzzahl dies erlaubt und sie erstellen kann.19 anderen Versorgungsregionen oder rücksichtigt werden, sofern die Bele- gung dies erlaubt.19 Integrierte Sonderschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zutei- lung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betrof- fene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit be- suchen würde.
Die nach Abs.1 zuständige Schule trägt die Verantwortung für eine angemessene Schulung und Tagesstruktur. Sie legt die Einzelheiten schriftlich fest.
Eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge
mit einer Ausbildung gemäss die interdisziplinäre Förder 4 Ist eine Regelschule für d lich, entscheidet sie über d nimmt Beratung und Unterstüt falls sie nicht über das zus 5 Ist eine Sonderschule für wortlich, entscheidet sie in die sonderpädagogischen Mass 6 Das Volksschulamt regelt d Abs.1 trägt die Verantwortung für planung. ie integrierte Sonderschulung verantwort- ie sonderpädagogischen Massnahmen. Sie zung einer Sonderschule in Anspruch, ätzlich notwendige Fachwissen verfügt. die integrierte Sonderschulung verant- Zusammenarbeit mit der Regelschule über nahmen. ie Einzelheiten.11
.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Teilintegrierte Sonderschulung
a.19 Sonderschulung kann auch teilintegriert angeboten wer- den. Die Verantwortung trägt die Sonderschule.
InAusnahmefällenerhaltenSchülerinnenundSchüler,die uppe unterrichtet werden können, Einzelunterricht. d Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen g einer geeigneten Schulung während längstens sechs nterrichtet werden. fahren und Überprüfung Standort- bestimmung
Die Prüfung einer sonderpädagogischen Massnahme setzt eine Standortbestimmung voraus. Diese erfolgt auf Antrag der Lehr- personen oder der Eltern.
In der Standortbestimmung legen die Beteiligten den Förder- bedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest. Das Volksschul- amt regelt das Verfahren.11
Abklärung
1 Eine schulpsychologische Abklärung wird durchgeführt, wenn:
Die Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsycho- logischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen bei- ziehen.
Er veranlasst eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kennt- nisse notwendig sind.
Er verfasst einen Bericht und gibt bei Bedarf eine Empfehlung für eine sonderpädagogische Massnahme ab. Separative Massnahmen müs- sen besonders begründet werden.
Abklärungen zur Prüfung der Zuweisung zu einer Sonderschulung erfolgen mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) nach Art.6 Abs.3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammen- arbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25.Oktober 20072.
Das Volksschulamt kann Fachleute für die Abklärungen gemäss Abs. 3 bezeichnen.
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Nach Durchführung der Standortbestimmung und einer bklärung unterbreiten die Lehrpersonen und die Eltern ung einen Vorschlag für die anzuordnende Massnahme. darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Mit der rch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entschei- dung.
Können sich die Lehrpersonen und die Eltern nicht einigen oder stimmt die Schulleitung ihrem Vorschlag nicht zu, entscheidet die Schulpflege. Sie kann ergänzende Abklärungen anordnen.
Die Entscheidung hält fest, welche Massnahme angeordnet und wann sie überprüft wird.
Eine Sonderschulung bedarf stets der Zustimmung der Schul- pflege.
Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird , nachdem die Schülerin oder der Schüler während Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder, ehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde de. htungszeit kann abgesehen werden, wenn auf- ten Umstände die notwendige schulische Förderung ur in einer Kleinklasse erfolgen kann oder die Verset- rinoderdenSchülerausbesonderenGründennicht zumutbar ist.
Soweit in der Entscheidung gemäss §26 keine kürzere Frist t, werdensonderpädagogische Massnahmennach Ablauf überprüft.10 üfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anord- snahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder eute können beigezogen werden. rprüfungwirdüberAufhebung,ÄnderungoderWei- er Massnahme entschieden. Das Verfahren richtet sich
nach den § –26.
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. Abschnitt: Ausbildungsanforderungen
Ausbildung Erziehungsd pädagogik m
1 Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen irektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in Sonder- it Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik benöti- gen
Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Hochschul- diplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heil- pädagogik können auf allen Schulstufen alle Fachbereiche unterrich- ten.
Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung in Sonderschulen ver- fügen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hoch- schuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
Das Volksschulamt kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildun- gen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.
DasVolksschulamtkannimEinzelfalleinerPersondieZulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie diefürdieseTätigkeitnotwendigenVoraussetzungenerfüllt.DieZulas- sung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Das Volksschulamt kann einer Person eine befristete Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen, sofern folgende Voraussetzun- gen erfüllt sind:
Die befristete Zulassung gemäss Abs.6 darf längstens bis zum ordentlichen Abschluss der Zusatzausbildung dauern. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
.1.22 -115 DaZ- Lehrpersonen
a.19 Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen oder an Aufnahmeklassen oder an Aufnahmeklassen Asyl unterrichten, benöti- gen
b.19 Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Lehr- und Fachpersonen verfügen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der Gesundheitsgesetzgebung oder dem Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation anerkannte Ausbildung. Schulleitungen in Sonder- schulen
c.19 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter in Sonderschulen verfügen bei der Anstellung über einen der folgenden Ausbildungs- abschlüsse:
Die Schulleitungen verfügen über ausreichendes Fachwissen in Per- sonal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abge- schlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde. Fehlt eine solche, muss sie während des ersten Anstellungsjahres begonnen und spätestens drei Jahre nach Anstellungsbeginn abgeschlossen werden.
Die Trägerschaft der Sonderschule ist dafür verantwortlich, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter die Ausbildungsanforderungen erfül- len.
.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Prüf- und Meldepflichten
d.19 1 Die Sonderschulen überprüfen vor der Anstellung aller Mitarbeitenden folgende Auszüge aus dem Strafregister:
Die Sonderschulen überprüfen neue Lehr- und Leitungspersonen auf Einträge in der von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberech- tigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde.
. Abschnitt: Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2008/09 8) in Kraft. der Umsetzung der Bestimmungen über die sonder-
pädagogischen Massnahmen gemäss VSG vom 28. Juni 20064 gelten di a. für die Gemeinden der ersten der Übergangsordnung zum e Bestimmungen dieser Verordnung Staffel ab dem Schuljahr 2008/09,
ausgenommen § b. für die Ge und 11, meinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.
§ dem 1 O 2 L 3 L 4 L 5 L 6 L 7 L 8 F Kra 9 F sei 10 Kra und 11 gelten für die Gemeinden der ersten Staffel erst ab Schuljahr 2009/10. S 62, 305; Begründung siehe ABl 2007, 1407. S 410.32. S 412.100. S 412.100.2. S 412.101. S 412.106. S 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz. assung gemäss RRB vom 16.Dezember 2009 (OS 65, 17; ABl 2009, 2651). In ft seit 1.Februar 2010. assung gemäss RRB vom 7.Juli 2010 (OS 65, 598; ABl 2010, 1515). In Kraft t 23.August 2010. Fassung gemäss RRB vom 13.April 2011 (OS 66, 399; ABl 2011, 1262). In ft seit 1.Juli 2011.
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Fassung gemäss RRB vom 9.Mai 2012 (OS 67, 211; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1.August 2012.
Fassung gemäss RRB vom 28.August 2013 (OS 68, 515; ABl 2013-09-06). In Kraft seit 1.Januar 2014.
Eingefügt durch RRB vom 2.Dezember 2015 (OS 71, 92; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1.August 2016.
Fassung gemäss RRB vom 2.Dezember 2015 (OS 71, 92; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1.August 2016.
Fassung gemäss RRB vom 18.März 2015 (OS 71, 78; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1.August 2017.
Eingefügt durch RRB vom 3.Oktober 2018 (OS 73, 449; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1.August 2019.
Fassung gemässs RRB vom 3.Oktober 2018 (OS 73, 449; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1.August 2019.
Eingefügt durch RRB vom 29.Januar 2020 (OS 75, 242; ABl 2020-02-07). In Kraft seit 1.August 2020.
Eingefügt durch RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 567; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 567; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.