Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul- nsbesondere fest: eichungen von der ordentlichen Gesetzgebung, ristung, eil des Kantons an den Versuchskosten. ungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung ulversuchen.
412.104
Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Präambel
Verordnung über Schulversuche an der Volksschule 412.104
1.10.12 - 78
Verordnung
über Schulversuche an der Volksschule
(vom 11. Juli 2007)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Anordnung versuchs i a. die Abw b. die Bef c. den Ant 2 Der Bild zu den Sch
Art. 2 Befristung 2 Der Regie
Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre. rungsrat kann Verlängerungen anordnen.
Art. 3 Teilnahme Änderungen Schule ode 2 Die Vers nahmen bew
Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer r Klasse vorgenommen. uchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Aus- illigen. Versuchs- bestimmungen
Art. 4
Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest.
Art. 5
Versuchsleitung suchs eine Versu
Das Volksschulamt ernennt für die Dauer eines Schulver- chsleitung.
- Allgemeine Aufgaben
Art. 6
Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulversuchs verantwortlich.
Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den Verlauf des Schulversuchs.
Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.
- Auswahl der Versuchs- gemeinden
Art. 7
Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs- leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.
Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.
Art. 8
d. Vereinbarung DieVersuchsleitungschliesstmitdenVersuchsgemeindeneine Vereinbarung ab.
- Ernennung
.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule Begleit- kommission
Art. 9
Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen.
Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz.
Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.
Art. 10
b. Aufgaben a. berät den b. nimmt zuh Versuchsleit c. erstattet über den Ver Die Begleitkommission Bildungsrat insbesondere in fachlicher Hinsicht, anden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der ung, Bildungsrat und Bildungsdirektion regelmässig Bericht lauf des Schulversuchs.
Art. 11
Evaluation gige Instit DieSchulversuchewerdendurcheineverwaltungsunabhän- ution evaluiert.
Art. 12
Schlussbericht suchs einen Sch Die Versuchsleitung erstellt nach Abschluss des Schulver- lussbericht. Die Bildungsdirektion veröffentlicht des- sen Ergebnisse.
Art. 13 Drittmittel Dritte darf der Schule n Geschäft wer 2 Zuwendunge Volksschulen heitmit solc
Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in icht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene ben. n von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der ichtvereinbarsind,oderderenNamenvonderAllgemein- henProdukten inVerbindung gebracht werden, sind unzu- lässig. Versuche an nichtstaatlichen Schulen
Art. 14
Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bil- dungswesen von Interesse sind.
Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaat- lichen Schule eine Vereinbarung ab.2
Art. 15
Inkrafttreten 1 OS 62, 245; 2 Fassung gemä seit 1. August Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2007, 1329. ss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 213; ABl 2012, 1053). In Kraft 2012.
- Wahl und Organisation