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412.105

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

Präambel

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz 412.105

1.1.22 -115

Finanzverordnung

zum Volksschulgesetz

(vom 11. Juli 2007)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und

Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7.Februar 2005 (VSG)2 über die Finanzen und

Art. 72

VSG von len

,mitAusnahmederBestimmungenüberdieMusikschu- und die Sonderschulung.

Art. 2

  1. Löhne der Lehrpersonen

Art. 3

Rechnung- stellung

Art. 4

Das Volksschulamt stellt den Gemeinden monatlich Rech-

Art. 61

nung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in VSG2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Le Abs. 1 hrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare. Lohn- administration

Art. 5

Die Gemeinden leisten für die Kosten der Lohnadministra- tion pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schullei- terin oder jeden Schulleiter. Ist eine Person in mehreren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.8

Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellvertretung innehaben.

Das Volksschulamt stellt den Gemeinden die Pauschale monat- lich anteilmässig in Rechnung. Bei einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte monatliche Anteil geschuldet.11 Kostenanteile für kommunal angestellte Lehrpersonen

Art. 6

KostenanteileandieLöhnevonLehrpersonen,dienachkom- munalemRechtangestelltsind,leistetderKantonnur,soweitdieseLehr- personen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.

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Anrechenbar sind die tatsächlichen Lohnkosten, jedoch höchs- tens bis zu demjenigen Lohn, der ausgerichtet würde, wenn die Lehr- person dem Lehrpersonalgesetz6 unterstehen würde.9

Art. 7

§ D K a –13.10 . Weitere Leistungen ostenanteile n Jahreskurse

Art. 14

Führt eine Gemeinde Jahreskurse gemäss § 8 VSG2, leistet der Kanton Kostenanteile an

  1. den Personalaufwand für Lehrpersonen mit einem festen Pensum, soweit er den Grundlohn der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigt,
  2. die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jah- resstunde 1/28 der Stufe I des Grundlohnes der Lehrpersonen auf der Sekundarstufe nicht übersteigen.

Art. 14

a.12 Zusätzliche Angebote

Art. 15

Für zusätzliche Angebote gemäss § 25 VSG2 leistet der Kanton jährlich folgende pauschale Kostenanteile:

  1. Fr. 10 000 für jede Schule mit einem Anteil Fremdsprachiger von mindestens 40% und
  2. Fr. 1800fürjede KlasseinSchulen miteinemAnteil Fremdsprachi- ger von 40 bis 60% oder Fr. 2400 für jede Klasse in Schulen mit einem Anteil Fremdsprachiger von mehr als 60%.

Art. 20

Die Kostenanteile sind ausschliesslich für Angebote gemäss der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20063 zu verwenden.16

Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt, werden die Kostenanteile für zwei Schuljahre ausgerichtet. Kostenanteile an die Schulung in Aufnahme- klassen Asyl

Art. 16

1 Der KantonrichtetKostenanteileandieSchulung in Auf- nahmeklassen Asyl aus. Beitragsberechtigte Kosten pro bewilligte Auf-

Art. 16

nahmeklasseAsylgemäss pädagogischen Massnah a. die Lohnkosten für Lohn, der ausgerichte sonalgesetz6 unterste b. dieLohnkostenfürdi ten und für die Schul aAbs.4derVerordnungüberdiesonder- men vom 11. Juli 20074 sind: das Lehrpersonal, höchstens bis zu demjenigen t würde, wenn die Lehrperson dem Lehrper- hen würde, eSchulleitungimUmfangvon4Stellenprozen- verwaltungsassistenz im Umfang von 1,75 Stel- lenprozenten.

  1. Grundsatz

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz 412.105

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Bei Schulen, die regelmässig mindestens vier Aufnahmeklassen Asyl führen, sind zusätzlich die Lohnkosten für 20 Stellenprozente der Schulleitung beitragsberechtigt.

Der Kanton leistet überdies jährlich pauschale Kostenanteile von Fr. 720 pro Schülerin oder Schüler. Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kosten- anteile anteilmässig.

Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.17

  1. zusätzliche Kostenanteile

Art. 16

a.15 1 Der Kanton richtet zudem im Einzelfall auf Gesuch der Gemeinde zusätzliche Kostenanteile aus, wenn

  1. die Kosten für die Gewährung eines ausreichenden Grundschul- unterrichts in einer Aufnahmeklasse Asyl notwendig sind und
  2. das Volksschulamt die Kosten vorgängig bewilligt hat.

Beitragsberechtigt sind die Kosten für

  1. denLohneinerSchulassistenzbeibesonderenVerhältnissenfürbis zu 50 Stellenprozente pro Aufnahmeklasse Asyl,
  2. Sonderschulungen,
  3. die Miete zusätzlichen Schulraums, wenn weder im Durchgangs- zentrum noch in der Gemeinde Schulraum zur Verfügung steht,
  4. die Einrichtung eines neuen Klassenzimmers mit Geräten,
  5. Weiterbildungen der Lehrpersonen, in vollem Umfang oder teil- weise. Kostenanteile an die Schulung ausserhalb von Aufnahme- klassen Asyl

Art. 16

b.13 1 Werden Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszent- renfürAsylsuchendeinderGemeinde,aberausserhalbvonAufnahme- klassen Asyl beschult, leistet der Kanton jährliche pauschale Kosten- anteile von Fr. 8000 auf der Kindergartenstufe und Fr. 12 000 auf den übrigen Stufen.

Treten Schülerinnen oder Schüler während eines Schuljahres ein oder aus, leistet der Kanton die Kostenanteile anteilmässig.

Der Kanton übernimmt zudem auf Gesuch der Gemeinde die Kos- ten für die Sonderschulung, wenn

  1. diese für die Gewährung eines ausreichenden Grundschulunter- richts notwendig sind und
  2. das Volksschulamt sie vorgängig bewilligt hat.

Er übernimmt bei einer Spitalschulung die Kosten.17

.105 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz Leistungen im Einzelfall

Art. 17

Der Regierungsrat legt im Einzelfall fest:

Art. 14

a. die beitragsberechtigten Kosten für besondere Schulen ( VSG2),

Art. 62

b.9 die beitragsberechtigten Kosten für befristete Tätigkeiten ( Abs.1 lit.b VSG2),

Art. 62

c. die Beiträge an besondere Schulungsangebote ( Abs. 3 Satz 2 VSG2),

Art. 72

d. die Beiträge an besondere Privatschulen ( E. Mitteleinsatz der Gemeinden und Drittmitt VSG2). el Mitteleinsatz durch die Gemeinden

Art. 18

Ist der Mitteleinsatz einer Gemeinde unzulässig, setzt ihr der Regierungsrat eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an.

MüssendiefürdieVolksschuleeinzusetzendenMittelerhöhtwer- den, sind bei der Bemessung der Frist die Finanzlage der Gemeinde und das Mass der vorzunehmenden Erhöhung zu berücksichtigen.

Art. 19 Drittmittel gebunden sei der Schule n Geschäft wer 2 Zuwendunge Volksschule meinheit mit

Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen zweck- n. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in icht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene ben. n von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allge- solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.

ZuwendungenimBetragvonmehrals5%derJahresausgabeneiner Gemeinde oder von mehr als Fr.100 000 sind der Bildungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammen- zuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die An- nahme der Zuwendung untersagen.

  1. Verfahren

Art. 20 Beitragsgesuche der Beitragsgesu 2 Staatsbeiträge gesuch nicht rec 3 Die Berechnung punkt der Zusich

Das Volksschulamt legtden Zeitpunkt für die Einreichung che fest.16 werdengekürztoderverweigert,wenndasBeitrags- htzeitig eingegangen ist. der Staatsbeiträge richtet sich nach dem im Zeit- erung geltenden Recht.

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Art. 21

Mindestbeiträge den nicht ausger G. Schlussbestim

Staatsbeiträge,dieimEinzelfallFr.1000unterschreiten,wer- ichtet. mungen Staatsbeiträge im Jahr 2008

Art. 22

Die im Jahr 2008 fälligen Staatsbeiträge für Leistungen der Gemeinden im Vorjahr werden nicht individuell abgerechnet, sondern durchdenimJahre2008erhöhtenStaatsanteilandenLöhnenabgegol- ten.

Art. 23

Inkrafttreten Anhänge 1 und 1 OS 62, 315; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 210 Begründung siehe ABl 2007, 1423.

LS 412.100.

LS 412.101.

LS 412.103.

LS 412.107.

LS 412.31.

Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 478; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.

Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 358; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 896; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 214; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 70; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. August 2018.

Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2019.

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Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. August 2019.

Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 451; ABl 2018-10-12). In Kraft seit 1. August 2019.

Fassung gemäss RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 596; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.