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412.106.1

Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung

Präambel

Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung 412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung (vom 7. Oktober 2021)1

Die Bildungsdirektion, gestützt auf

§ 36 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG)2, verfügt:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Gegenstand

Sonderschulung gemäss

§ 36

VSG und deren Überprüfung.

§ 2 1 Die Aufsicht über Einrichtungen und Gemeinden, die Unter- Aufsicht des

richt, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unter- Volksschul- stützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss

§ 36 Abs. 1 VSG an- amtes

bieten, obliegt dem Volksschulamt. 2 Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re-

gelschule gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Auf-

sicht aus, insbesondere a. im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen gemäss

§ 65 a VSG,

b. bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten, c. auf Wunsch der Gemeinde. 3 Beim Einzelunterricht gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volks-

schulamt die Aufsicht bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstim- migkeiten aus.

§ 3 1 Die zuweisende Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über Aufsicht

a. die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der der Gemeinde Gemeinde zugewiesenen Schülerinnen und Schüler in Angeboten der Sonderschulung gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. a–c VSG,

b. den Unterricht, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rah- men der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re- gelschule gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. d VSG,

c. den Einzelunterricht gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. e VSG.

2 Die Gemeinde dokumentiert die Aufsichtstätigkeit.

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Zusammen-

§ 4 1 Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusam-

arbeit mit den men. Sonderschulen 2 Die Sonderschulen erteilen dem Volksschulamt die für die Aufga-

benerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbeson- dere in a. konzeptionelle Grundlagen, b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung, c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung, d. die Personal- und Schülerakten. Ausübung

§ 5 1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks-

der Aufsicht schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss

§ 4 Abs. 2 nehmen.

2 Das Volksschulamt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel

alle zwei Jahre a. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, b. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechti- gung, c. die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Leistungsvereinba- rung, d. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. 3 Das Volksschulamt informiert die Sonderschule über die Ergeb-

nisse der Überprüfung. Auflagen und

§ 6 1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann

Sanktionen das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen. 2 Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Be-

triebsbewilligung entziehen sowie die Leistungsvereinbarung anpassen oder kündigen, insbesondere wenn a. die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter- lagen verweigert, b. die Bewilligungsvorgaben und die Leistungsvereinbarung nicht um- gesetzt werden, c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder d. schwerwiegende Mängel vorliegen. Überprüfung

§ 7 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft die Sonder-

schulen in der Regel alle sechs Jahre. 2 Die Sonderschulen ergreifen aufgrund der Ergebnisse der Über-

prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung angemessene Massnahmen und dokumentieren diese in der Mehrjahresplanung.

2

Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung 412.106.1 3 Das Volksschulamt kann Auflagen erlassen, wenn bei der Über-

prüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung Mängel festgestellt, die Ergebnisse der Überprüfung in der Mehrjahresplanung ungenügend abgebildet oder Mängel nicht entsprechend behoben werden. 4 Die Bestimmungen im Volksschulgesetz und in der Volksschul-

verordnung vom 28. Juni 20063 über die externe Qualitätssicherung gel- ten sinngemäss.

2. Abschnitt: Aufsicht über die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule

§ 8 1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen. Zusammen-

2 Die Gemeinden erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgaben- arbeit mit den Gemeinden erfüllung notwendigen Auskünfte und stellen ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere a. konzeptionelle Grundlagen, b. die Unterlagen zur Zuweisung, zur Ausgestaltung der Sonderschu- lung und zur Förderplanung, c. die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Ausbildungsvoraus- setzungen, d. die Dokumentation über die Aufsichtstätigkeit gemäss

§ 3 Abs. 2,

e. die Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 20214.

§ 9 1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volks- Ausübung

schulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Schulen der der Aufsicht Gemeinden jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unter- lagen gemäss

§ 8 Abs. 2 und die Akten von Schülerinnen und Schülern

sowie Mitarbeitenden nehmen. 2 Sie überprüfen im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der recht-

lichen Vorgaben und die Ausgestaltung der Sonderschulung, insbeson- dere die Angemessenheit der angeordneten Sonderschulmassnahmen. 3 Richtet der Kanton für die integrierte Sonderschulung in der Ver-

antwortung der Regelschule Kostenanteile gemäss

§ 65 a VSG aus, über-

prüft das Volksschulamt die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. 4 Das Volksschulamt informiert die Gemeinde über die Ergebnisse

der Überprüfung.

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Auflagen und

§ 10 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann

Sanktionen das Volksschulamt den Gemeinden Auflagen machen oder den Kos- tenanteil an die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule kürzen bzw. ganz streichen, insbesondere wenn a. die Gemeinde die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter- lagen verweigert, b. die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden, c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder d. schwerwiegende Mängel vorliegen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

1 OS 76, 599; Begründung siehe ABl 2021-10-29. 2 LS 412.100. 3 LS 412.101.

4 LS 412.106.

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