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412.107.1

Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen

Präambel

Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen 412.107.1 Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen (vom 7. Oktober 2021)1

Die Bildungsdirektion, gestützt auf

§ 18 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Be-

rufsbildung vom 14. Januar 20084 und

§ 14 Abs. 3 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 20052, verfügt:

§ 1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes Gegenstand

(Amt) über die Spitalschulen.

§ 2 1 Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen. Zusammen-

2 Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen arbeit

Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in a. konzeptionelle Grundlagen, b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung, c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung, d. die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massge- benden Informationen der Schülerakten.

§ 3 1 Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes Ausübung

und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit be- der Aufsicht suchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss

§ 2 Abs. 2

nehmen. 2 Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei

Jahre a. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechti- gung, b. die Umsetzung des Rahmenkonzepts, c. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. 3 Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Über-

prüfung.

§ 4 1 Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das Auflagen und

Amt den Spitalschulen Auflagen machen. Sanktionen

1. 1. 22 - 115 1

412.107.1 Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen

2 Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilli-

gung entziehen, insbesondere wenn a. die Spitalschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unter- lagen verweigert, b. die Bewilligungsvorgaben nicht umgesetzt werden, c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder d. schwerwiegende Mängel vorliegen. Inkrafttreten

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

1 OS 76, 603; Begründung siehe ABl 2021-10-29. 2 LS 412.100. 3 LS 413.21.

4 LS 413.31.

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