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412.107

Spitalschulverordnung

SpiV

Präambel

Spitalschulverordnung (SpiV) 412.107 Spitalschulverordnung (SpiV) (vom 6. Oktober 2021)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 14 a und 62 a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

20054 (VSG), §

§ 26 a und 31 a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 199910

und §

§ 18 a und 36 a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

die Berufsbildung vom 14. Januar 200811, beschliesst:

A. Angebot

§ 1 1 Diese Verordnung regelt das Angebot, die Organisation und Gegenstand und

die Finanzierung von schulischen Angeboten in Spitälern, in Kliniken Vollzug und bei bestimmten Heimpflegeangeboten. 2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul-

amt (Amt) wahrgenommen.

§ 2 1 Die Schulen von Spitälern und Kliniken (Spitalschulen) bie- Voraus-

ten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. setzungen Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, a. im Allgemeinen die keine Bildungseinrichtung besuchen. 2 Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss

§ 9 des

Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 201712 vorüberge- hend Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an, gilt dieses Unterrichtsangebot als Spitalschulung. 3 Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen ange-

boten, die sich regelmässig nur tagsüber im Spital, in der Klinik oder im Heimpflegeangebot aufhalten. 4 Ausnahmsweise kann der Unterricht vor und nach dem Aufent-

halt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volks- schule auch in Form von Einzelunterricht durch die Gemeinde erfolgen, sofern dies medizinisch notwendig ist.

§ 3 1 Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohn- b. Kosten-

sitz oder Lehrort holt die Spitalschule eine Kostengutsprache des Wohn- gutsprache für Kinder und sitz- oder Lehrortskantons ein. Jugendliche mit 2 Nimmt sie Kinder oder Jugendliche ohne Kostengutsprache auf, ausserkanto-

gehen die Kosten zu ihren Lasten. nalem Wohnsitz oder Lehrort

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Aufnahme

§ 4 1 Die Spitalschule holt vor der Aufnahme die Zustimmung der

gesetzlichen Vertretung der Kinder und Jugendlichen ein. Bei Spital- schulen gemäss

§ 2 Abs. 2 kann auf die Zustimmung verzichtet werden,

wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ein Gericht oder eine Jugendanwaltschaft die Einweisung in das Heimpflegeangebot ange- ordnet hat. 2 Die Spitalschule teilt der Schulverwaltung der angestammten Schule

die Aufnahme und den Abschluss des Unterrichts an der Spitalschule in der Regel umgehend mit. 3 Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule be-

ginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, wenn der Aufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dau- ert. 4 Der Unterricht in Spitalschulen gemäss

§ 2 Abs. 2 beginnt in der

Regel mit dem Eintritt. Diese melden dem Amt die Beschulung von Kindern und Jugendlichen. Schulbetrieb

§ 5 1 Die Spitalschule entscheidet über die Zuteilung der Kinder

und Jugendlichen zur Klasse oder Abteilung. 2 Die mit dem Unterricht beauftragten Lehrpersonen nehmen auf

die betrieblichen Verhältnisse des Spitals, der Klinik oder des Heim- pflegeangebots und auf den Gesundheitszustand der Kinder und Jugend- lichen Rücksicht. 3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan

abweichen, insbesondere bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektio- nen und Schulferien. 4 Der Unterricht wird auf den Unterricht und anstehende Promo-

tionen an der angestammten Schule abgestimmt. Sonder-

§ 9 der Verordnung über die sonderpäda-

pädagogische gogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6 werden soweit mög- Massnahmen lich weitergeführt.

B. Bewilligung und Organisation

Bewilligung

§ 7 1 Spitalschulen benötigen eine Bewilligung des Amtes.

2 Diese wird erteilt, wenn

a. die Spitalschule über ein vom Amt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt, b. das an der Spitalschule tätige Personal die Voraussetzungen nach

§ 9 erfüllt,

2

Spitalschulverordnung (SpiV) 412.107 c. geeignete Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen. 3 Im Übrigen finden §

§ 69 –71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006 (VSV)5 sinngemäss Anwendung.

§ 9 1 Die Trägerschaft der Spitalschule stellt die Lehr- und Fach- Anstellung

personen sowie die Schulleitung an. 2 Die Anstellung setzt eine Zulassung zum Schuldienst gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung voraus. Die Zulas- sung berechtigt an den Spitalschulen zur Unterrichtserteilung für sämt- liche Stufen. 3 Die Anstellung als Schulleiterin oder als Schulleiter setzt eine Aus-

bildung gemäss

§ 29 c der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 20009

voraus. 4 Die Anstellung als sonderpädagogische Lehr- und Fachperson setzt

eine Ausbildung gemäss §

§ 29 ff. VSM voraus.

5 Die Bestimmungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 19998

und der Lehrpersonalverordnung sowie

§ 29 d VSM sind in Bezug auf

die Anstellungsbedingungen, den Berufsauftrag für Lehrpersonen, die Mitteilungspflichten sowie die Mitarbeiterbeurteilung sinngemäss an- wendbar. 6 Im Übrigen regelt die Trägerschaft der Spitalschule die Anstel-

lungsbedingungen.

C. Finanzierung

§ 10 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Spital- Ausgaben-

schulen unabhängig von ihrer Höhe. kompetenz

§ 11 1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Beitragsberech-

Stellenplan, soweit die Entlöhnung die Löhne gemäss Personalverord- tigte Kosten nung vom 16. Dezember 19983 und Lehrpersonalverordnung für die ent- sprechenden Lehr- und Fachpersonen nicht überschreitet. 2 Beitragsberechtigt sind weitere Betriebskosten, die für die Spital-

schule im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebs- führung anfallen. Darin eingeschlossen sind Abschreibungen und Zinsen für Investitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwen- digen Nebenräumen sowie deren Einrichtung.

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3 Das Verfahren für die Anerkennung von Abschreibungen auf In-

vestitionen in Neu- und Umbauten von Unterrichts- und notwendigen Nebenräumen sowie in deren Einrichtung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 20217. Vollkostentaxe

§ 12 1 Das Amt legt für die Schulung von Kindern und Jugend-

lichen, die ausserhalb des Kantons schulpflichtig sind, sowie für die Schu- lung von Jugendlichen, die keine Volksschule besuchen, eine Vollkos- tentaxe für jede Spitalschule fest. 2 Die Spitalschule stellt die Vollkostentaxe der ausserkantonalen

Behörde in Rechnung, welche die Kostengutsprache gemäss

§ 3 Abs. 1

geleistet hat. 3 Die Vollkostentaxe wird für jeden Tag erhoben, an dem das Kind

oder die oder der Jugendliche unterrichtet wird. 4 Bei Angeboten gemäss

§ 2 Abs. 2 wird die Vollkostentaxe an jedem

Tag erhoben, an dem gleichzeitig die Heimpflegeleistung gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz in Anspruch genommen wird. Vorfinanzierung

§ 13 1 Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschu-

len. 2 Es leistet für das laufende Jahr jeweils per Ende März und Ende

Juli Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kos- ten. Kostenanteil

§ 62 a Abs. 3 VSG

der Gemeinden berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen für den Unter- richt der Volks- abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie Leistungen Dritter. schülerinnen 2 Der gesetzlich festgelegte Kostenanteil der Gemeinden wird durch und Volks- die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton per 31. Dezem- schüler ber des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Ein- wohnerinnen und Einwohner jeder Gemeinde multipliziert. 3 Der vom Amt berechnete Kostenanteil wird den Gemeinden mit

Primarschulaufgaben im Folgejahr per 30. Juni in Rechnung gestellt. 4 Transportkosten im Zusammenhang mit der Spitalschulung richten

sich nach

§ 8 Abs. 3 VSV.

Bericht-

§ 15 1 Die Spitalschulen erstellen ein Budget und eine Rechnung

erstattung für den Bereich Spitalschule zuhanden des Amtes. 2 Das Amt kann Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wenn dies

zur Festlegung der beitragsberechtigten Kosten notwendig ist.

4

Spitalschulverordnung (SpiV) 412.107 3 Die Spitalschulen erbringen einen Nachweis für die geleisteten

Schulungstage.

1 OS 76, 589; Begründung siehe ABl 2021-10-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 177.11.

4 LS 412.100.

5 LS 412.101.

6 LS 412.103.

7 LS 412.106.

8 LS 412.31.

9 LS 412.311.

10 LS 413.21.

11 LS 413.31.

12 LS 852.2.

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