gestützt auf Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
412.121.31
Zeugnisreglement 412.121.31
1.10.19 - 106
Reglement
über die Ausstellung der Schulzeugnisse
(Zeugnisreglement)
(vom 1. September 2008)1
Der Bildungsrat,
gestützt auf Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2, beschliesst:
Dieses Reglement regelt die Ausstellung der Zeugnisse auf rimar- und Sekundarstufe. e Regelschule und die integrierte Sonderschulung. In erfolgtdieBeurteilungderSchülerinnenundSchü- nkonzept.9
Grundsatz bereichen,
In den Zeugnissen erfolgt die Notengebung in den Fach- Frei- und Wahlfächern des Lehrplans.
Zeugnistermine und der Sekunda Ende Januar und B. Notengebung
DieKlassenlehrpersonender2.bis 6. Klasse der Primarstufe rstufe stellen zweimal jährlich ein Zeugnis aus, je auf auf Ende des Schuljahres. und Beurteilung Zeugnis ohne Noten
1 Auf der Kindergartenstufe, in der Einschulungsklasse und in der 1. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt. Statt einer Benotung erfolgen Elterngespräche. Diese finden mindestens zweimal jährlich statt, in der Regel je ein Gespräch pro Semester. Im Zeugnis wird die Durchführung der Elterngespräche bestätigt.
Auf der Kindergartenstufe kann auf die Durchführung eines zwei- ten Gesprächs verzichtet werden, wenn die Eltern bzw. die Erziehungs- berechtigten dies ausdrücklich wünschen und die verantwortliche Kin- dergartenlehrpersondamiteinverstandenist.DerVerzichtistschriftlich festzuhalten.
.121.31 Zeugnisreglement Fachbereiche ohne Noten in der 2. und
. Klasse der Primarstufe
1 In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe werden keine Noten erteilt in Englisch, Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten, Musik, Bewegung und Sport, in Natur, Mensch, Gesellschaft sowie Religionen, Kulturen, Ethik.
In Englisch werden die Leistungen in zwei Kompetenzbereichen ausgewiesen.
In der 2. und 3. Klasse der Primarstufe wird in Deutsch, ab usätzlich in Englisch und ab der 5. Klasse in Französisch ote erteilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je ereichen, die im Zeugnis am Ende des Schuljahres en.9 darstufe wird die Notengebung in Mathematik und Gesellschaft differenziert. In den Sprachen wird je eine ilt. Diese beruht auf der Beurteilung von je vier Kom- , die im Zeugnis am Ende des Schuljahres abgebildet werden.11
Die Abschlussarbeit im Projektunterricht wird im Zeugnis der
. Klasse der Sekundarstufe auf Ende Schuljahr benotet.11
AufderSekundarstufewirddieBeruflicheOrientierungimZeug- nis mit «nicht benotet» ausgewiesen.11 Kurse in heimat- licher Sprache und Kultur
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Kurse inheimatlicherSpracheundKulturbesuchen,erhaltendurchdieLehr- person des Kurses eine Beurteilung für ihre Leistungen. Die erteilte Note wird durch die Klassenlehrperson ab der 2. Klasse der Primar- stufe ins Zeugnis eingetragen.
Benotung Fachberei 4 = genüg seren Abs und Schül verwendet unzulässi 2 Einzeln einer Sch (Bemerkun nahmen un nicht ver
1 Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen chenwirdmitdenNoten6–1ausgedrückt:6=sehrgut,5=gut, end, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur bes- tufung der Bewertung über die Leistungen der Schülerinnen er in den einzelnen Fachbereichen können auch Halbnoten werden (z.B. 5–6, 4–5). Andere Notenbezeichnungen sind g. e Noten und auffällige Veränderungen in den Leistungen ülerin oder eines Schülers können in einer besonderen Rubrik gen) näher begründet werden. Sonderpädagogische Mass- d Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis merkt.
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Dem Zeugnis kann ein Lernbericht beigelegt werden. Dieser kann die Leistungen unabhängig von denNoten in mehreren Fachbereichen beschreiben. Der Lernbericht wird nicht im Zeugnis vermerkt. Verzicht auf Beurteilung
Ist eine Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers aus besonderen Gründen nicht möglich, kann auf eine Beurteilung verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis begründet.
Aufgrund angepasster Lernziele kann im Schulischen Standort- gespräch ein Verzicht auf Benotung beschlossen werden. Die angepass- ten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.8 Verhalten von Schülerinnen und Schülern
Ab der 2. Klasse werden als Teil der überfachlichen Kom- petenzen das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten beurteilt.9
Die Darstellung erfolgt in vier Abstufungen: erste Spalte von links = sehr gut, zweite Spalte von links = gut (Regelfall), dritte Spalte von links = genügend und vierte Spalte von links = ungenügend.
Anmerkungen über die Charaktereigenschaften einer Schülerin oder eines Schülers dürfen nicht im Zeugnis eingetragen werden. Aus- serordentliche Bemerkungen zum Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers können in einem separaten Lernbericht festgehalten werden. Dieser Bericht wird im Zeugnis nicht erwähnt.
Zeugniseintrag sein. Ein fehle Alle Eintragungen im Zeugnis müssen dokumentenecht rhaft ausgestelltes Zeugnisblatt ist neu auszustellen.
Zeugnisform Verfügung ge Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion zur stellten Formulare zu verwenden. Unterschrift der Eltern und Erziehungs- berechtigten
Das Zeugnis und allfällige Lernberichte werden von den Erziehungsberechtigten eingesehen und der Klassenlehrperson unter- schrieben zurückgegeben. Die Unterschrift bedeutet die Kenntnis- nahme.
Absenzenliste Absenzenliste. schuldigt und 2 Fachlehrpers 3 Die Absenzen Zeugnisse der
1 Die für die Klasse verantwortliche Lehrperson führt eine Darin sind die Absenzen als entschuldigt oder unent- die Jokertage einzutragen. onen melden die Absenzen. werden in Halbtagen erfasst. Sie werden in die Sekundarstufe als entschuldigt oder unentschuldigt ein- getragen.
.121.31 Zeugnisreglement Aushändigung und Archivierung
Die Zeugnisse werden am Ende der Kindergartenstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufe oder beim Schulaustritt ausgehän- digt.
Zeugnisse, Lernberichte und Absenzenlisten werden in Kopie archiviert.
Inkrafttreten DiesesReglementtrittrückwirkendaufden16.August2008 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164) Für die 6. Klasse der Primarstufe und die Sekundarstufe gelten bis
zum 18. August 2019 die § in der am 19. August 2013 , 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 sowie 11 Abs. 1 gültigen Fassung.
OS 63, 603.
LS 412.100.
Eingefügt durch B vom 27. April 2009 (OS 64, 250). In Kraft seit 1. Juni 2009.
Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2009 (OS 65, 519). In Kraft seit 16. Au- gust 2010.
Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2009 (OS 65, 519). In Kraft seit 16. Au- gust 2010.
Fassung gemäss B vom 19. März 2012 (OS 67, 176; ABl 2012, 578). In Kraft seit 19. August 2013 (OS 68, 256).
Fassung gemäss B vom 18. April 2013 (OS 68, 256; ABl 2013-05-17). In Kraft seit 19. August 2013.
Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 20. August 2018.
Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 20. August 2018.
Aufgehoben durch B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 20. August 2018.
Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2017 (OS 73, 164; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 19. August 2019.