Für den Nachweis eines auf dem zweiten Bildungsweg erwor- schlusses Sekundarstufe I für Erwachsene werden Prüfun- hgeführt. üfungen finden in der Regel einmal jährlich statt.
412.138.1
Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene
Präambel
Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement 412.138.1
1.1.22 -115
Reglement
über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene
(vom 20.Oktober 2003)1
Der Bildungsrat beschliesst:
Art. 1 Prüfung benen Ab gen durc 2 Die Pr
Art. 2
Zulassung das achtze
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in der Regel hnte Altersjahr im Jahr der Prüfung vollendet haben.
Art. 3
Leistungsstufen können auf zwei Leistungsstufen 2 Bei zwei der d kann die Leistun
1 Die Prüfungen basieren auf dem System der Oberstufe. Sie verschiedenen Leistungsstufen abgelegt werden, den A und B. rei Fächer Mathematik, Französisch und Englisch gsstufe frei gewählt werden. Prüfungsfächer Leistungsstufe A
Art. 4
Die Prüfungen der Leistungsstufe A für den Sekundarschul- abschluss I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen – Zahl und Variable; Grösse, Funktion, Daten und Zufall (Arithmetik und Algebra) – Form und Raum (Geometrie) Sprachen schriftlich und mündlich in – Deutsch – Englisch – Französisch Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich: – Kompetenzbereiche Geografie oder Geschichte Natur und Technik, mündlich: – zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik, Chemie Medien und Informatik, mündlich Prüfungsfächer Leistungsstufe B
Art. 5
Die Prüfungen der Leistungsstufe B für den Abschluss Sekun- darstufe I für Erwachsene umfassen die Fachbereiche Mathematik schriftlich in den Kompetenzbereichen – Zahl und Variable; Grösse, Funktion, Daten und Zufall (Arithmetik und Algebra)
.138.1 Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement – Form und Raum (Geometrie) Sprachen in – Deutsch, schriftlich und mündlich – Französisch und Englisch als Wahlpflicht auf der Grundlage der folgenden Varianten: – Variante 1: Französisch schriftlich, Englisch schriftlich – Variante 2: Französisch mündlich, Englisch mündlich – Variante 3: Französisch schriftlich, Englisch mündlich – Variante 4: Französisch mündlich, Englisch schriftlich Jede Variante kann freiwillig mit zusätzlichen Prüfungen in Franzö- sisch und Englisch (mündlich oder schriftlich) ergänzt werden. Räume, Zeiten und Gesellschaften, mündlich: – Kompetenzbereiche Geografie oder Geschichte Natur und Technik, mündlich: – zwei der drei Kompetenzbereiche Biologie, Physik und Chemie Medien und Informatik, mündlich Dauer der Prüfungen
Art. 6
Die schriftliche Prüfung in Arithmetik/Algebra dauert 90 Mi- nuten, in Geometrie 60 Minuten, in Deutsch 120 Minuten, in Franzö- sisch und Englisch je 90 Minuten.5
Die mündlichen Prüfungen dauern je 20 Minuten. Ermittlung der Noten
Art. 7
1 Die Leistungen in den Prüfungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet.
Das Gesamtergebnis ist das ungerundete Mittel aus den nachfol- gend aufgezählten neun Fachnoten: Arithmetik/Algebra, Geometrie, Deutsch, Französisch, Englisch, Geografie, Geschichte, Naturkunde (zwei Noten).
Die Fachnote ist der ungerundete Mittelwert der Noten in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen jedes Fachs.
In Fächern, die nur entweder schriftlich oder mündlich geprüft wurden, gilt die erteilte Prüfungsnote als Fachnote.
Art. 3
Werden auf der Leistungsstufe B gemäss der Leistungsstufe A abgelegt, werden die späteren Zeitpunkt in der Leistungsstufe Abs.2 Prüfungen aus se Noten für die zu einem A abgelegten Prüfungen ange- rechnet. Gewichtung der Noten
Art. 8
Die Fachnote Arithmetik/Algebra wird bei der Berechnung des Gesamtergebnisses doppelt gezählt.
Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement 412.138.1
.1.22 -115 Bedingungen für das Bestehen
Art. 9
Der Nachweis über den Abschluss Sekundarstufe I für Er- wachsene gilt als erbracht, wenn – der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und – die Summe der Notenabweichungen aller Fachnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als 2,5 und – keine Prüfungsnote unter 2,0 erteilt wurde.
Art. 10
Teilprüfung 2 Die Kandid für die Teil der Wiederho 3 Ganz absol teilt werden
1 Die Prüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden. atinnen und Kandidaten können die Fächeraufteilung prüfungen frei wählen. Die gewählte Aufteilung gilt auch bei lung von Prüfungen. vierte Prüfungen können bei der Wiederholung aufge- .
Art. 11
Wiederholung können frühes wiederholt we aufteilung be 2 Es gilt die
1 Die Prüfungen in den Fächern mit ungenügenden Noten tens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal rden. Ein Wechsel der Leistungsstufe oder der Fächer- i der Wiederholung ist nicht möglich. Note der Wiederholung. Prüfungs- erleichterungen
Art. 11
a.3 Anträge auf Prüfungserleichterungen (beispielsweise bei Dyskalkulie oder Legasthenie) sind bei der Anmeldung schriftlich zu stellen und mit einem ärztlichen Zeugnis oder einer anderen Bestäti- gung zu belegen. Nachträglich geltend gemachte Gründe werden nicht berücksichtigt.
Art. 12
Abwesenheit fungen könne
1 Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prü- n am nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt wer- den.
Die Abwesenheit von jeder Prüfung ist dem Prüfungskoordinator unverzüglich mündlich und innert 10 Tagen schriftlich zu melden. Arzt- zeugnisse oder andere Bestätigungen sind beizulegen. Unregel- mässigkeiten
Art. 13
Wenn jemand unentschuldigt nicht zu den Prüfungen er- scheint, die Prüfungen ohne zwingende Gründe vorzeitig abbricht oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, gelten die Prüfungen als nicht bestan- den.
Art. 14
Ausweis ten von Sekundar
1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal- der Bildungsdirektion den Ausweis über den Abschluss auf der stufe I.
.138.1 Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement
Der Ausweis enthält die einzelnen Prüfungsnoten nach Leistungs- stufen aufgeteilt.
Die Absolventinnen und Absolventen von Teilprüfungen erhal- ten eine Bestätigung über die erzielten Noten mit Angabe der Leis- tungsstufe. Durchführung der Prüfungen
Art. 15
Der Bildungsdirektion obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen.
Sie kann eine geeignete Stelle mit der Durchführung beauftragen.
Die mit der Durchführung beauftragte Stelle ist verantwortlich für das Erstellen des Organisationsplans sowie der Prüfungsaufgaben.
Die Prüfungen werden von Examinatorinnen und Examinatoren unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.
Die Prüfungsnote wird gemeinsam festgesetzt. Aufsichts- kommission
Art. 16
1 Die Bildungsdirektion bestellt eine Aufsichtskommission. Diese legt die Prüfungsanforderungen auf der Grundlage des gelten- den Lehrplans der Volksschule fest.
Sie umfasst sieben Mitglieder und besteht aus je einer Vertretung – des Volksschulamtes, – des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes, – der Schulsynode (je eine Lehrperson der Abteilungen A und B), – einer Weiterbildungsinstitution, – einer vorbereitenden Schule, – einer kantonalen oder kantonal anerkannten Berufsfachschule/Ab- nehmerschule. Präsidium und Geschäfts- ordnung
Art. 17
1 Das dem für die Durchführung der Prüfungen verantwort- liche Amt angehörende Mitglied übernimmt das Präsidium.
Im Übrigen konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit.
Art. 18 Aufgaben auf der G Prüfungsa allfällig 2 Die Auf Durchführ
Die Aufsichtskommission legt die Prüfungsanforderungen rundlage des gültigen Lehrplanes der Volksschule fest. Die nforderungen werden im Lauf von zwei Jahren nach einer en Lehrplanänderung angepasst. sichtskommission beaufsichtigt die Organisation und ung der Prüfungen und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
Die Aufsichtskommission genehmigt den Organisationsplan und die Prüfungsaufgaben.
Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene – Reglement 412.138.1
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Die Aufsichtskommission ernennt auf Antrag der mit der Durch- führung beauftragten Stelle die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten.
Die Aufsichtskommission ist für die geeignete Bekanntmachung der Prüfungsdaten verantwortlich.
Art. 19
Gebühren ten mit W fung und mit ausse 2 Die Prü nicht zur 3 Bei Abm fungsbegi tet, abzü
1 Die Prüfungsgebühren für Kandidatinnen und Kandida- ohnsitz im Kanton Zürich betragen Fr.300 für die ganze Prü- Fr.150 für eine Teilprüfung. Kandidatinnen und Kandidaten rkantonalem Wohnsitz bezahlen Fr.500 bzw. Fr.250. fungsgebühren werden bei Abwesenheit grundsätzlich ückerstattet. eldung aus wichtigen Gründen bis zwei Wochen vor Prü- nn werden die eingezahlten Prüfungsgebühren zurückerstat- glich eines Unkostenbeitrages von Fr. 100.
Art. 20
Rechtspflege gabe des Verw Entscheide der Aufsichtskommission unterliegen nach Mass- altungsrechtspflegegesetzes2 dem Rekurs an die Bildungs- direktion.
Art. 22
Inkrafttreten setzt das Regl Das Reglement tritt auf den 1.Januar 2004 in Kraft und er- ement vom 6.September 1988.
OS 60, 1.
LS 175.2.
Eingefügt durch B vom 12.Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1.August 2007.
Fassung gemäss B vom 12.Februar 2007 (OS 62, 69). In Kraft seit 1.August 2007.
Fassung gemäss B vom 26.September 2011 (OS 66, 863; ABl 2011, 2955). In Kraft seit 1.November 2011.
Aufgehoben durch B vom 26.September 2011 (OS 66, 863; ABl 2011, 2955). In Kraft seit 1.November 2011.
Fassung gemäss B vom 17.Mai 2021 (OS 76, 273; ABl 2021-06-11). In Kraft seit 1.Januar 2022.