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412.14

Lehrmittelverordnung für die Volksschule

Präambel

Lehrmittelverordnung für die Volksschule 412.14

1.1.15 - 87

Lehrmittelverordnung

für die Volksschule

(vom 20. August 2014)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Grundsatz Lehrmittel 2 Er legt litätsanfo Obligatori

Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen wesens. für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qua- rderungen fest. sche Lehrmittel

Art. 2

Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obliga- torische Lehrmittel verwendet werden.

Art. 3

b. Planung tel eine mi a. einen An b. ein Konz zung und Ab c. Mitwirku der Lehrper nen der Vol Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmit- ttelfristige Planung. Diese umfasst: forderungskatalog an das Lehrmittel, ept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nut- lösung des Lehrmittels. ng so- ks- schule

Art. 4

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrper- sonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehr- mitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel. Lehrmittel- kommission

Art. 5

Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mit- gliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehr- mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt:

  1. höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz,
  2. eineLehrpersonderVolksschuleausdemKreisderprivatenLehrer- organisationen,
  3. eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Ver- bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,
  4. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien,
  5. eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungs-Organisation Zürich,
  6. Festlegung
  7. Ernennung und Zusammen- setzung

.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule

  1. eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich,
  2. eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vor- schlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,
  3. zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,
  4. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts,
  5. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages.

Er bestimmt den Vorsitz.

Art. 6 b. Aufgaben schulamt und a. der Ausri b. der Planu c. der Erarb die Entwickl

DieLehrmittelkommissionberätdenBildungsrat,dasVolks- den Lehrmittelverlag bei: chtung des kantonalen Lehrmittelwesens, ng im Bereich der obligatorischen Lehrmittel, eitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für ung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehr- mittels,

  1. der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln,
  2. der Freigabe von obligatorischen Lehrmittel durch den Bildungs- rat.

Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmel- dungen der Vertretung der Lehrpersonen.

  1. Geschäfts- stelle

Art. 7

Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle der Lehrmittel- kommission.

OS 69, 368; Begründung siehe ABl 2014-08-29.

Inkrafttreten: 1. November 2014.