Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen wesens. für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qua- rderungen fest. sche Lehrmittel
412.14
Lehrmittelverordnung für die Volksschule
Präambel
Lehrmittelverordnung für die Volksschule 412.14
1.1.15 - 87
Lehrmittelverordnung
für die Volksschule
(vom 20. August 2014)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Grundsatz Lehrmittel 2 Er legt litätsanfo Obligatori
Art. 2
Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obliga- torische Lehrmittel verwendet werden.
Art. 3
b. Planung tel eine mi a. einen An b. ein Konz zung und Ab c. Mitwirku der Lehrper nen der Vol Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmit- ttelfristige Planung. Diese umfasst: forderungskatalog an das Lehrmittel, ept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nut- lösung des Lehrmittels. ng so- ks- schule
Art. 4
Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrper- sonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehr- mitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel. Lehrmittel- kommission
Art. 5
Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mit- gliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehr- mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt:
- höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz,
- eineLehrpersonderVolksschuleausdemKreisderprivatenLehrer- organisationen,
- eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Ver- bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,
- ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien,
- eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungs-Organisation Zürich,
- Festlegung
- Ernennung und Zusammen- setzung
.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule
- eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich,
- eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vor- schlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,
- zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,
- eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts,
- eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages.
Er bestimmt den Vorsitz.
Art. 6 b. Aufgaben schulamt und a. der Ausri b. der Planu c. der Erarb die Entwickl
DieLehrmittelkommissionberätdenBildungsrat,dasVolks- den Lehrmittelverlag bei: chtung des kantonalen Lehrmittelwesens, ng im Bereich der obligatorischen Lehrmittel, eitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für ung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehr- mittels,
- der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln,
- der Freigabe von obligatorischen Lehrmittel durch den Bildungs- rat.
Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmel- dungen der Vertretung der Lehrpersonen.
- Geschäfts- stelle
Art. 7
Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle der Lehrmittel- kommission.
OS 69, 368; Begründung siehe ABl 2014-08-29.
Inkrafttreten: 1. November 2014.