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412.141

Verordnung über den Lehrmittelverlag

Präambel

Verordnung über den Lehrmittelverlag 412.141

1.1.15 - 87

Verordnung

über den Lehrmittelverlag

(vom 19. August 1998)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Unterstellung Er erfüllt sei Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. ne Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.

Art. 2 Kernleistung mittel sowie Ziel der fina 2 Die Bildung abgelten, dam

DerLehrmittelverlagproduziert,erwirbtundvertreibtLehr- Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem nziellenEntlastungdes Kantons und derSchulgemeinden.3 sdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen it er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann. Weitere Leistungen

Art. 3

Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Be- reiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere Aufgaben übertragen.

Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezial- aufträge übernehmen.

Art. 4

Beiträge Dritter tel keinen Einflu verlages nicht be Beiträge Dritter dürfen auf den Inhalt der Zürcher Lehrmit- ss haben und die Unabhängigkeit des Lehrmittel- einträchtigen.

Art. 5

Produktion Der Lehrmittelverlag vergibt in der Regel die Produktion an Dritte.

Art. 6

Leitbild Die Bildungsdirektion erlässt ein Unternehmensleitbild. Zusammen- arbeit

Art. 7

Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit interkantonalen und internationalen Institutionen desBildungswesens zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehr- mittel- und Medienprojekten beteiligen.

Art. 8

Leitung Direktor Rechnung Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem geleitet. s- legung

Art. 9

Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Global- budget.

.141 Verordnung über den Lehrmittelverlag

Art. 10

Inkrafttreten Reglement über 9. März 1977 w Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Das das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom ird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .2

OS 54, 670.

Text siehe OS 54, 670.

Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 371; ABl 2014-08-29). In Kraft seit 1. November 2014.