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412.223

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

Präambel

Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223

1.10.12 - 78

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt zur Vereinbarung

über die Leistung von Schulbeiträgen

für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

(Regionales Schulabkommen)

(vom 19. September 2001)1

Der Regierungsrat,

Art. 34

gestützt auf des Einführun vom 21. Juni des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19992 sowie § 36 gsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 19873, beschliesst:

  1. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 bei. II.4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bezeichnet die Schu- len mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

OS 56, 797.

LS 413.21.

LS 413.31.

Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 219; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) (vom 1. März 2001) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appen- zell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechten- stein (nachfolgend Vereinbarungskantone) vereinbaren:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck zu aus denWoh Verein 2 DieA sitzge kanton

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs serkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch nsitzkanton sowiedieGleichstellungvon Auszubildendenaus barungskantonen. ufteilungderSchulbeiträgezwischenWohnsitzkanton,Wohn- meinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitz- s.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von

  1. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Dip- lommittelschulen,
  2. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre,
  3. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.

Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrecht- licher Trägerschaft angewendet werden.

Art. 3 b. Unterstellung Vereinbarung unte 2 Der Wohnsitzkan einbarung anwende 3 Massgebend ist

Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der rstellen will. ton bezeichnet die Schulen, für die er die Ver- n will. die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

  1. Grundsatz

Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223

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Art. 4

c. Vorbehalt dere zum Besu Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbeson- ch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten. Gleich- behandlung von Auszubildenden

Art. 5

Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsicht- lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss. Schulgelder und Gebühren

Art. 6

Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgel- der und Gebühren erheben.

Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und sol- chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch. Aufnahme- pflicht

Art. 7

Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungs- kanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

Art. 8 Schulbeiträge tet der Wohnsi 2 Die Höhe der sich nach Anha

Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leis- tzkanton einen Schulbeitrag. Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet ng 2 dieser Vereinbarung.

  1. Ohne Auf- nahmepflicht

Art. 9

Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art.8 dieser Verein- barung.

Art. 10

c. Anpassung Schuljahres 2 für die Dauer Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des 002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils von zwei Schuljahren.

Art. 11

Standortkanton Schule ihren Si Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die tz hat. Zahlungs- pflichtiger Kanton

Art. 12

Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden. Beziehungen zu Nicht- vereinbarungs- kantonen

Art. 13

Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.

  1. Bei Auf- nahmepflicht

.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

Schulbeiträge,SchulgelderundGebührendürfenunterVorbehalt

Art. 4

von Schu Kant sein baru beit II. Koor stel dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein langebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für one, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Verein- ng beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als ragspflichtig anerkannt haben. Verfahren dinations- len

Art. 14

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug derVereinbarungeineKoordinationsstelle.DasRegionalsekretariatder EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitun- gen ein Sekretariat ein. Liste der Auszubildenden

Art. 15

Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubil- denden ein.

Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen. Rechnungs- stellung

Art. 16

Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungs- pflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und15.MaiermitteltenZahlenderAuszubildendenbekanntzugeben. III. Revision und Kündigung Änderung der Vereinbarung

Art. 17

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim- mung aller Vereinbarungskantone.

Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zu- stimmung der betroffenen Kantone.

Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Ver- einbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II 412.223

.10.12 - 78 Beitritt weiterer Kantone

Art. 18

Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten. Kündigung der Vereinbarung

Art. 19

Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijäh- rigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich ein- zureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone. Abschluss der begonnenen Ausbildung

Art. 20

Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildendenicht auf.DerWohnsitzkanton bleibtfürden Schul- beitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Inkrafttreten 2002 in Kraft, Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/ sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 22

Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Ver- einbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.

Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundar- stufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.

.223 Schulbeiträge für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II Anhang 1 Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei: Bildungsdirektion des Kantons Zürich Walchetor, 8090 Zürich Tel. 043 259 23 09, Fax 043 262 07 42 Internet: www.bi.zh.ch Anhang 2 Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens 2001 der EDK-Ost Schulbeiträge nach Schultypen Kantonsbeiträge je Schuljahr

Art. 8

gemäss a. Lehr auf der b. Gymn Maturit Maturit Handels Diplomm Berufsm Abs. 2 der Vereinbarung in Franken erinnen- und Lehrerbildungsstätten Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien) 17 000 asien 17 000 ätsschulen für Erwachsene (Vollzeit) 17 000 ätsschulen für Erwachsene je Lektion (Teilzeit) 600 mittelschulen 12 000 ittelschulen 17 000 aturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre 12 000