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412.31

Lehrpersonalgesetz

LPG

Präambel

Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31

1.1.22 -115

Lehrpersonalgesetz (LPG)21

(vom 10. Mai 1999)1

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindenAntragdesRegierungsratesvom8.Juli1998,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Lehrpersonen, di werden von den G 2 Die Bestimmung

1 Diesem Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen e im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten. Sie emeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt.25 en dieses Gesetzes gelten auch für die Schullei-

Art. 3

terinnen und Schulleiter mit Ausnahme der § und 4, 8 Abs. 3, 11 b, 18, 19, 21 Abs. 1, 2 Abs. 1–3, 6, 7 Abs. 3 3 Abs. 3, 25–27.20

Art. 24

§ die übe , 24 a, 24 b und 24 c gelten auch für weitere Lehrpersonen, eine Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschulgesetzgebung aus- n.

Art. 24

§ Leh ges Bea von dat a, 24 b und 24 c gelten für alle Lehrpersonen mit einem rdiplom, das zu einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Volksschul- etzgebung berechtigt. rbeitung Personen- en

Art. 1

a.27 Die Gemeinden und die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeiten Personendaten, einschliesslich besonderer Per- sonendaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendi-

Art. 1

gung eines Arbeitsverhältnisses gemäss § und 25 notwendig ist. Verhältnis zum Personalgesetz

Art. 2

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruf- lichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Zuteilung der Vollzeit- einheiten29

Art. 3

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge- legten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar- tenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Pri- marstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekun- darstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der

.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direk- tion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichti- gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.30

Die Gemeinden31 legen in einem Stellenplan die Aufteilung der Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.

BeigeändertenVerhältnissenkanndieAnzahlderVollzeiteinhei- ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde31 angepasst werden.

Die Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Anzahl der Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen zu.20 Verwendung der Vollzeit- einheiten

Art. 4

Die Aufgaben der Lehrpersonen gemäss §§ 18–18 c sowie

Art. 44

die Aufgaben der Schulleitungen gemäss vom 7. Februar 20054 werden im Rahmen d einheiten erfüllt. Die Verordnung bezei des Volksschulgesetzes er zugewiesenen Vollzeit- chnet die Ausnahmen. Anstellungs- verhältnis

Art. 5

Die Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet ange- stellt.15

Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate ein- gerichtet werden. Beschäftigungs- grad und Unterrichts- verpflichtung

Art. 6

1 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der Regel mindestens 35%.

Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht.

Art. 7

Anstellung

1 Die Gemeinde31 stellt die Lehrpersonen und die Schullei- tung an.

Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung und jene als Schulleiterin oder als Schulleiter eine ent- sprechende Ausbildung voraus.23

Die Schulleitung kann eine Lehrperson mit deren Einwilligung ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat. Bei einem Einsatz von mehr als einem Jahr sorgt die Schulleitung dafür, dass die Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige Unterrichtsbefähigung erwirbt.

Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die Gemeinden31 ermächtigen, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu- stellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen.

Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31

.1.22 -115

Art. 7

Probezeit Lehrperson Arbeitsver von sieben gelöst wer 2 Die Prob a.24 1 Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der en gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das hältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien auf- den. ezeit der Schulleiterinnen und Schulleiter richtet sich

Art. 14

nach des Personalgesetzes vom 27. September 19983.

Art. 8 Kündigung nisses zus 2 Diese ka leiterin o von vier M a. für das anstellung b. für das leiters au 3 Wenn Änd beabsichti nicht auf die Schulp gen. Es gi 4 Im erste keine Mahn

Die Schulpflege11 ist für die Kündigung des Arbeitsverhält- tändig. nn von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schul- der dem Schulleiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist onaten erfolgen:21 Anstellungsverhältnis einer Lehrperson auf das Ende eines srechtlichen Schuljahres, Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin oder eines Schul- f das Ende eines Monats. erungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine gteKündigunginfolge der Sperrfristengemäss Art.336c OR6 das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann flege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündi- lt die Kündigungsfrist gemäss Abs. 2.21 n Anstellungsjahr an einem Schulort muss die Schulpflege ung vornehmen.35

Art. 26

Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von nalgesetzes3 entfällt, wenn die Lehrperson unte gen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestell des Perso- r gleichen Bedingun- t wird.8 Stellen- vermittlung

Art. 9

Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- digen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der Volksschule.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffent- lich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.

Art. 10 Rechtsweg verhältnis wesen zust

Gegen Anordnungen der Gemeinde31, welche das Arbeits- der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungs- ändige Direktion rekurriert werden.

. . .22 Aufsichts- rechtliches Einschreiten

Art. 11

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann rechtswidrige Anordnungen der Gemeinde31 betreffend eine Lehrper-

Art. 10

son aufheben. Vorbehalten bleibt 2 Sie ist befugt, anstelle der Ge ihre Pflichten beim Vollzug diese Abs. 1. meinden31 zu handeln, wenn diese s Gesetzes nicht erfüllen.

.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Mitteilungs- pflichten

Art. 11

a.20 1 Gemeinden31, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröff- nung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Direktion informiert die für die Anstellung zuständige Ge- meinde31, wenn die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen an- gezeigt erscheint.

Art. 11

Verweis sonalges oder ein II. Rech A. Recht Weiterbi und Bera b.20 Wird einer Lehrperson ein Verweis gemäss § 30 des Per- etzes3 erteilt, ist innert Jahresfrist eine Mitarbeiterbeurteilung gleichwertiges Verfahren durchzuführen. te und Pflichten e ldung tung

Art. 12

Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot.

Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und Beratungen Beiträge ausrichten.10

Art. 13 Lohn und d 2 Der geste Gemei Einst der A

Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen er Schulleitungen.12 ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung llten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die nde werden an die Entlöhnung angerechnet. ufung bei nstellung

Art. 14

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen vor.12

Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemein- den delegieren.

Die Verordnung5 regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.

Art. 15 Lohnauszahlung 2 Für die Lohna Pauschale. Die

Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet. dministration leisten die Gemeinden eine jährliche Verordnung5 regelt deren Höhe.9

Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31

.1.22 -115 Niederlassungs- freiheit

Art. 16

Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.

Art. 17

Mitsprache stehen den rerschaft v B. Pflichte Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes3 Vereinigungen zu, diewesentliche Teile derVolksschulleh- ertreten. n

Art. 18

Berufsauftrag und Schüler im die im Lehrpla Sie achtet die 2 Sie bereitet wertetihnaus.S materialien un gen gilt Metho 3 Sie erledigt mit ihrer Unte

1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei n und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze. Persönlichkeit der Kinder. den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und ieverwendetdieobligatorischenLehrmittelundLern- d beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übri- denfreiheit. die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang rrichtstätigkeit anfallen.

Art. 18

b. Schule renz bei d 2 Sie stel wesen zur c. Zusamme a.28 1 Die Lehrperson arbeitet als Mitglied der Schulkonfe- er Gestaltung der Schule mit. lt sich in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schul- Verfügung. n- arbeit

Art. 18

b.28 Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen.

  1. Weiter- bildung

Art. 18

c.28 1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Be- stimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter.

Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen. Arbeitszeit und Tätigkeits- bereiche

Art. 19

Die Verordnung regelt die Arbeitszeit, deren Aufteilung

Art. 18

auf die Tätigkeitsbereiche gemäss § –18 c und die Präsenzzeit der

Art. 19

Lehrpersonen unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss § a–

c.

  1. Unterricht
  2. Grundsatz

.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

  1. Für den Unterricht

Art. 19

a.28 1 Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss § 18 fest, wie viele Stunden pro erteilter Lektion als Arbeitszeit angerech- net werden.

Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn:

  1. die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom Durchschnitt abweicht,
  2. die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in verschiedenen Klassen erteilen kann,
  3. der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Er- teilen der Unterrichtslektion gering ist,
  4. bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen.
  5. Für die Tätig- keitsbereiche gemäss

Art. 18

§ a–18 c

Art. 19

b.28 1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss

Art. 18

§ 2 c 3 d K l d e u A a–18 cfest,wievieleStundenalsArbeitszeitangerechnetwerden. Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abwei- hende Stundenzahl festlegen. Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand. . Für die lassen- ehrpersonen, ie Berufs- inführung nd besondere ufgaben

Art. 19

c.28 1 DieVerordnunglegtfest,wievieleStundenfürdieKlas- senlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungs- phase als Arbeitszeit angerechnet werden.

FürbesondereAufgabenkann die Verordnungfestlegen,wie viele Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden. Periodische Beurteilung

Art. 20

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die periodische Beurteilung der Lehrpersonen.

Die Beurteilung bezweckt insbesondere, die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.13 Aufsicht durch die Gemeinde

Art. 21

1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus.

Sie kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbil- dungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.

Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.

  1. Neben- beschäftigungen und öffentliche Ämter29

Art. 22

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffent- lichen Amtes kann von der Gemeinde31 untersagt werden, wenn die AusübungsichnichtmitdemLehramtvereinbarenlässtoderdieLehr- person übermässig in Anspruch nimmt.

  1. Allgemeines

Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31

.1.22 -115

  1. Einhaltung des Stunden- plans29

Art. 23

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.

Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichts- zeiten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichts- einstellungen.

Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.

Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte werden frühzeitig über die Einstellung des Unterrichts oder Änderungen der Unterrichts- zeiten informiert. Fachaufsicht und Freistellung

Art. 24

Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- digen Direktion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufs- pflicht. Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht.31

Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der

Art. 19

Mitarbeiterbeurteilung gemäss Abs. 2 des Personalgesetzes3 tre- ten.

Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.

Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehr- person ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträch- tigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.19 Beschäftigungs- verbot

Art. 24

a.18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn

  1. eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer ver- letzt hat oder
  2. es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefähr- dung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.

Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfol- gen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

.31 Lehrpersonalgesetz (LPG) Entzug des Lehrdiploms

Art. 24

b.18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein- trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

BeieinerVerurteilunginfolgeeinesVerbrechensoderVergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend.

EinerLehrpersonmitausserkantonalemoderausländischemLehr- diplom wird unter den Voraussetzungen von Abs.1 und 2 die Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.

Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbe- fristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auf- lagenwieSupervision,Therapie,BegutachtungoderVerhaltensanwei- sungen verbunden werden.

Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung zum Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

. . .34 Massnahmen während einer Administrativ- untersuchung

Art. 24

c.32 Während einer Administrativuntersuchung trifft die für das Bildungswesen zuständige Direktion die im Interesse der Schule notwendigen vorsorglichen Massnahmen. III. Besondere Bestimmungen für Vikariate

Art. 25 Anstellung Direktion d 2 Die Stell 3 Es werden die gemäss zum Schuldi

In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige ie Vikarinnen und Vikare ab. en werden nicht ausgeschrieben. nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt, den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung enst zugelassen sind.

Art. 26 Beendigung durch Ablau

Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel f der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungs- grundes.

Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31

.1.22 -115

DieVikarinoderderVikarunddiefürdasBildungswesenzustän- dige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt.

Art. 19

§ und 20 des Personalgesetzes3 sind nicht anwendbar.

Art. 27 Lohn Vikar 2 Die für e IV. S

DieVerordnung5 regeltdieEntlöhnungderVikarinnenund e. für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten in Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.21 chlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug des Gese

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung5 zum Vollzug tzes.

Art. 13

Bestimmungen in Ausführung von bedürfen der Genehmigung durch de Abs. 1 und §§ 19 a–19 c n Kantonsrat.29 Überführungins Angestellten- verhältnis

Art. 29

1 Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrperso- nen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.

Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein An- stellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienst- verhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.

Die Bestimmungen des Personalgesetzes3 über die Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 30

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .2, 7
  2. das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .2, 7
  3. das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .7
  4. das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .7
  5. das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .7 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 31

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Lehrer- besoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.

OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).

In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).

LS 177.10.

.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

LS 412.100.

LS 412.311.

SR 220.

Text siehe OS 56, 39.

Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 482).

FassunggemässGvom15.März2004(OS59,480).InKraftseit1.Januar2005 (OS 59, 482).

EingefügtdurchVolksschulgesetzvom7.Februar2005(OS61,194;ABl2005,

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Eingefügt durch G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABl 2011, 3764). In Kraft seit 1. August 2017 (ABl 2015-03-27).

Fassung gemäss G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABl 2011, 3764). In Kraft seit 1. August 2017 (ABl 2015-03-27).

Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. August 2018.

Fassung gemäss G vom 20.April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Aufgehoben durch G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss Personalgesetz vom 14.Dezember 2020 (OS 77, 393; ABl 2020-

-10). In Kraft seit 1.Oktober 2022.