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412.311

Lehrpersonalverordnung

LPVO

Präambel

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

1.4.26 -132

Lehrpersonalverordnung (LPVO)17

(vom 19. Juli 2000)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonal- gesetzes8.

Art. 1

Schuljahr und endet a.23 Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1.August im Folgejahr am 31. Juli.

Art. 2

Stellenplan in Vollzeite folgender Fo Schülerzahl Basiswert × 2 Die Schüle die eine Gem 3 Der Basisw a. auf der K b. auf der P c. auf der S 4 Der Korrek zugeteilten lichen Sozia schulamt leg 5 Die Gemein Stellenplan

1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen inheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss rmel: × Sozialindex × Korrekturfaktor 100 rzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, einde am 15. September des Vorjahres aufweist. ert beträgt:49 indergartenstufe 22,41 rimarstufe 17,65 ekundarstufe 16,88. turfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnitt- lindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volks- t ihn jährlich fest.31 den melden dem Volksschulamt bis zum 1.März den für das folgende Schuljahr.50

Art. 2

Sozialindex tung der Gem soziale Bela auf eine Ste a.30 1 Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belas- einde. Er liegt zwischen den Werten 100 für die tiefste stung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird lle nach dem Komma berechnet.

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

ErwirdfürjedeGemeindeaufderGrundlagederfolgendenMerk- male festgelegt:

  1. Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler,
  2. Anteil Kinder oder Jugendlicher aus Familien mit Sozialhilfe,
  3. Anteil Einkommensschwacher mit steuerabzugsberechtigten Kin- dern.

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren.

Art. 2

Berechnung Gemeindefes den wird da b.30 1 Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder t.FürdieZuweisungderVollzeiteinheitenandieGemein- s Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre verwendet.

Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bil- dungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.

Umfasst das Gebiet einer Gemeinde14 mehrere politische Gemein- den, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet. Zusätzliche Vollzeit- einheiten

Art. 2

c. 1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schul- leitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:49

  1. 0,204 in jeder Gemeinde,
  2. 0,041 pro Vollzeiteinheit,
  3. in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro

Vollzeiteinheiten.

Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen,diesichinVollzeiteinheitenineinerGemeindeauswirken.

Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle inVollzeiteinheitenzusätzlich0,028Vollzeiteinheitenzu.Diesedienen dazu,43

  1. den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von

Art. 10

Aufgaben gemäss § b. die Anzahl Vol a und 10 b zu erhöhen, lzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132

  1. die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der Integrativen Förderung einzurichten,
  2. Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Auf-

Art. 10

gaben gemäss § 5 Die Schulpfl und Aufteilung 6 Die Bildungs len, insbesond a. für kleine b. für Gemeind c. fürGemeinde lerinnen und S d. bei unvorhe a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen. ege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung . direktion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zutei- ere:14 Gemeinden, en mit besonderer Siedlungsstruktur, nmiteinemüberdurchschnittlichenAnteilvonSchü- chülern in der Aufnahmeklasse, rgesehenen Veränderungen. Einsatz der Vollzeit- einheiten

Art. 2

d.50 Die Gemeinden setzen pro Vollzeiteinheit gemäss § 2

,3 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der

Art. 10a

Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss § ,

b, 10 c und 10 f ein. Gemeinde- eigene Vollzeit- einheiten

Art. 2

e.42 1 Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundar- stufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kos- ten für Koordinationsaufgaben ein. Der Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen oder der Schulleitungen wird entsprechend erhöht.

DieGemeindendürfenaufeigeneKostenzusätzlicheVollzeitein- heiten ausschliesslich einsetzen für:45 a.47 Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich,sowiedreiWochenlektionenausdemPflichtbereich der 3. Klassen der Sekundarstufe,

  1. Freifächer,
  2. Therapien,
  3. Aufnahmeunterricht,
  4. Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für The-

Art. 8

rapien gemäss Massnahmen vom f. dieSchullei denunddasVolks der Verordnung über die sonderpädagogischen 11. Juli 20077, tung,wenndieserzusätzlicheAufgabenübertragenwer- schulamtdieErhöhungdesAnstellungspensums bewilligt hat,

  1. den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferien- anspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Zusätzliche Ent- schädigungen

Art. 2

f.42 1 DieGemeindenkönnendieLehrpersonenaufeigeneKos-

Art. 10

ten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss a zusätzlich entschädigen, wenn

  1. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder
  2. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist.

Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Ein- vernehmenmit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanage- ment- und Lohnadministrationssystem erfolgen.

Art. 3

Zuständigkeiten die Rechte und P 2 Das Volksschul a. die Auflösung b. die Ausrichtu oderfüreineallfä für die Abfindun

1 Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege flichten des Arbeitgebers aus. amt ist zuständig für: des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität, ng einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe lligeVerlängerungdesAnstellungsverhältnisses gsdauer,

Art. 99

c. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss VollzugsverordnungzumPersonalgesetzvom19.Ma Abs. 4 und 5 der i1999(VVO)3,

Art. 15

d. die Freistellung gemäss e.42 die Zuordnung der einz Abs. 2 VVO, elnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu

Art. 7

den Tätigkeitsbereichen gemäss § 3 Das Volksschulamt fasst die Be der Regel nach Rücksprache mit d Abfindung gemäss lit.b erfolgt i , 10 a, 10 b, 10 c und 10 f. schlüsse gemäss Abs.2 lit.a–d in er Gemeinde. Die Festsetzung einer m Einvernehmen mit dem Personal- amt.

Art. 4 Meldepflicht alle Änderung der Schulleit und die Beend Schulleitunge 2 Sieverwende ten Formulare

Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich en, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und erinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung igung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und n.50 ndafürdievomVolksschulamtzurVerfügunggestell- .

Art. 5

Personal- kommission

Art. 6

1 Das Volksschulamt ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

EsregeltdieZuständigkeit,dieZusammensetzungunddieArbeits- weise der Kommission.

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132 II. Arbeitszeit

Art. 7

Unterricht personalges 58 Stunden insbesonder a. die Plan b. die Nach rekturarbei c. die Plan Exkursionen ren Anlässe d. das Führ 2 Zur Arbei a. die Paus

1 FürdenTätigkeitsbereichUnterrichtgemäss§ 18desLehr- etzesvom10.Mai1999(LPG)8 werdenproWochenlektion als Arbeitszeit angerechnet. Der Tätigkeitsbereich umfasst e: ung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen, bereitung und Auswertung der Lektionen sowie die Kor- t, ung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von , Schulreisen, Projektwochen und anderen besonde- n sowie die Durchführung von Klassenlagern, en der Absenzenliste. tszeit gemäss Abs. 1 zählen zudem: en zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtslektio- nen und

  1. die begleiteten Pausen und die Auffangzeit in der Regelklasse der Kindergartenstufe.

Eine Lektion dauert 45 Minuten.

Lehrpersonen in der Berufseinführung gemäss der Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom 1.März 202310 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeits- zeit von 1,5 Stunden angerechnet.61

  1. Auf Kinder- gartenstufe43

Art. 7

a.43 1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergarten- stufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.

Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regel- klasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unter- richt am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungs- grad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.25

Art. 8

Teilpensen Schulleiter

Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet wer- den. Beschäftigungs- grad der Lehr- personen

Art. 9

1 DieSchulleitungenlegendenBeschäftigungsgradderLehr- personen im Rahmen des bewilligten Stellenplans fest.

Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson bestimmt die zu leis- tende Arbeitszeit.

  1. Im Allgemeinen

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Arbeitszeit der Lehrpersonen

Art. 10

1 Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unter- richtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochenlektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die

Art. 10

Tätigkeitsbereiche gemäss § 2 Die Lehrpersonen erfüllen gelegtenArbeitszeit.Sieweis a–10 c. die Arbeitsleistung innerhalb der fest- endenerfasstenZeitaufwandfürdie Tätig-

Art. 10

keitsbereiche gemäss § a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleitung aus.

Bei Absenzen von mehr als einem Monat wird die anrechenbare Arbeitszeit für jeden ganzen Monat um 1/12 gekürzt.

Art. 118

§ Ein fes Arb –134 VVO3 sind nicht anwendbar.53 satz der tgelegten eitszeit

Art. 10

a.42 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die

Art. 18

Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verri a ngert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. die pädagogische Mitgestaltung der Schule,
  2. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Schulbehörden und Amts- stellen,
  3. die Mitarbeit bei Qualitätssicherung und -entwicklung,
  4. die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz,
  5. die Übernahme von Aufgaben für die Schule.
  6. Tätigkeits- bereich gemäss

Art. 18

b LPG

Art. 10

b.42 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die

Art. 18

Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verri b ngert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. dieBeurteilungderSchülerinnenundSchüler,derenLern-undLauf- bahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertritts- gesprächen,
  2. die Besprechung mit Erziehungsberechtigten,
  3. die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, weiteren Fachpersonen im schulischen Umfeld, Schulen und Betrieben, in welche die Schülerinnen und Schüler übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen.
  4. Tätigkeits- bereich gemäss

Art. 18

c LPG

Art. 10

c. 42 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die

Art. 18

Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verri c ngert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

  1. Tätigkeits- bereich gemäss

Art. 18

a LPG

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. die Weiterbildung in Form von gemeindeeigener Weiterbildung, Kursen und Zertifikatslehrgängen sowie im Rahmen der Berufs- einführung,
  2. die professionell begleitete Reflexion der eigenen Tätigkeit und Arbeit.

Finden gemeindeeigene Weiterbildungen während der Unter- richtszeit statt, können sie nicht diesem Tätigkeitsbereich zugerechnet werden.

  1. Weitere anrechenbare Tätigkeiten

Art. 10

d.42 DasVolksschulamtkannausschulorganisatorischenoder pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Be- schäftigungsgrad berücksichtigt werden.

  1. Zeitliche Durchführung

Art. 10

e.42 1 Die Tätigkeiten gemäss §§ 10 a und 10 b finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schulleitungen können dafür höchs- tens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, festlegen.

Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.

DieSchulleitungenlegenmitderJahresplanungdiegemeinsamen Sitzungs- und Arbeitstermine fest.

  1. Tätigkeit als Klassen- lehrperson

Art. 10

f.42 Den Klassenlehrpersonen werden zusätzlich jährlich

Stunden pro Klasse als Arbeitszeit insbesondere angerechnet für:

  1. die Organisation von Klassenlagern,
  2. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Eltern- abenden,
  3. die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Stand- ort- und Übertrittsgesprächen,
  4. die Vermittlung in Konflikten,
  5. die Vertretung der Klasse in der Schule,
  6. das Verfassen der Zeugnisse. Arbeitszeit- saldo für Lehrpersonen

Art. 11

1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahres- wechsel auf das nächste Schuljahr übertragen werden, wenn:

  1. die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen oder Aufgaben übergibt,

Art. 10

b. die Lehrperson in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche gemäss § und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbri a n- genmussunddarüberdieSchulleitunginnertzweierWocheninfor- miert hat.

  1. Übertragung auf das nächste Schuljahr

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Übertragen werden:

  1. bei einem positiven Arbeitszeitsaldo höchstens 300 Stunden,
  2. bei einem negativen Arbeitszeitsaldo höchstens 50 Stunden.
  3. Vergütung und Verrechnung

Art. 12

1 Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, verfallen die darüber hinaus geleisteten Stunden Ende Schuljahr. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausnahmsweise vergütet werden, wenn er die der Gemeinde zugeteilten Vollzeiteinheiten nicht übersteigt.

Bei einem negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50 Stunden wird eine Lohnkürzung vorgenommen.

Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird

  1. ein positiver Arbeitszeitsaldo ohne Zuschlag vergütet,
  2. ein negativer Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnet.

Die Gemeinde beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohn- kürzung oder Verrechnung. Diese erfolgen zulasten bzw. zugunsten der Gemeinde. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos oder von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die Ge- meinde ist nicht zulässig.50

Art. 13

Ferien Schulfe

1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der rien.

Art. 81

§ –83 VVO3 sind nicht anwendbar.

Art. 79

Der in Schuljahr VVO3 geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des es, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird. III. Lohn Einreihung und Lohn- kategorien21

Art. 14

1 Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichtstätig- keit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:58 Kategorie I: . . .44 Kategorie II: . . .59 Kategorie III: a. Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten- stufe,

  1. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,
  2. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe,
  3. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132

  1. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu- lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV: a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Sekundarstufe,
  2. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,
  3. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe sowie Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu- lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik,
  4. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklas- sen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schu- lischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.

Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerich- tet.

Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schul- jahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms. Unterrichts- tätigkeit in verschiedenen Kategorien

Art. 15

1 Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn in der Regel anteilmässig.

. . .59

Art. 16

Einstufung den in Stuf richts- und 2 Unterrich ab dem voll endeten 24. wie folgt a a. zu 100%: personen so

1 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen wer- e 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unter- Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. ts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden endeten 23.(Kindergarten- und Primarstufe) oder dem voll- Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis ngerechnet58: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehr- wie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Pri-

Art. 68

vatschulen gemäss VSG5, an Sonderschulen oder in Sonder- schulheimen,

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) b.50 zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulische Therapietätigkeiten mit Schü- lerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundar- stufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde,

  1. zu 50%: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde.

Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.

Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zür- cher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Ein- stufung der kantonalen Anstellung gewährt.54

Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs.2 erfolgt höchs- tens bis zur Stufe, in der die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie wäh- rend der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und nach Massgabe des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs- abschlüssen vom 22.September 19964 nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.50 Lohnanspruch bei Anstellun- gen ohne Lehr- diplom für die Volksschule

Art. 16

a.37 Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhal- ten den monatlichen Lohn

  1. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks- schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,
  2. zu 80% in den übrigen Fällen.

Art. 17

Lohnzahlung auf Beginn e 1.August.Bei Schuljahres 2 Bei Anstel des Schuljah Lehrperson m

1 LehrpersonensowieSchulleiterinnenundSchulleiter,die ines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab derBeendigungdesArbeitsverhältnissesaufEndeeines wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet. lung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während res beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der it dem ersten oder letzten Schultag.43

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132 Schulferien- anteil

Art. 18

Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Voll- pensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.

Art. 19

Einmalzulage

1 Die Schulpflege gewährt Lehrpersonen, Schulleiterinnen

Art. 26

und Schulleitern auf der Grundlage von ordnung vom 16. Dezember 19982 eine Ein Abs. 3 der Personalver- malzulage in Form eines

Art. 44

Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in erwähnten Voraussetzungen insbesondere die Tätigkeit sigen Klassen und an überdurchschnittlich grossen Kla 2 Das Volksschulamt legt für jede Gemeinde den Betrag Abs. 2 VVO3 an mehrklas- ssen. für die Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus

  1. 0,35% des Lohnes der Stufe 1 der Lohnkategorie III für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und
  2. dem auf die Gemeinde entfallenden Anteil der budgetierten Ein- malzulagen.

Die Schulpflege meldet dem Volksschulamt bis spätestens Ende April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter.

Vikarinnen und Vikare erhalten keine Zulagen. Verpflegungs- zulage

Art. 19

a.28 1 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad als Beitrag an die Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage von Fr. 100. Die Regelungen des Regierungsrates auf der Grundlage

Art. 69

von 2 Vi Dien Ausl Abs. 3 VVO gelten sinngemäss. karinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig. stliche agen

Art. 20

Die Gemeinden ersetzen den Lehrpersonen sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern die notwendigen dienstlichen Aus- lagen.DieAuszahlungkannimEinvernehmenmitdemVolksschulamt durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrations- system erfolgen.43

DasVolksschulamtkanndenLehrpersonen,denSchulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.31

Es bestimmt die Ansätze; es kann Spesen pauschal abgelten.31

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Gemeinde die Spesen vergüten.50

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Dienstalters- geschenk

Art. 21

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstalters- geschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

Die Gemeinde meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter dem Volksschulamt bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.31

Art. 22

§ I M b und 22 a.15 V. Beurteilungsverfahren itarbeiter- eurteilung

Art. 23

1 Alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter werden in der Regel jährlich beurteilt.

Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei länger dauernder Ab- wesenheit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, kann die Mitarbeiterbeurteilung erst im folgenden Schuljahr durchgeführt werden.

Für die Mitarbeiterbeurteilung können Fachpersonen beigezogen werden.

Hat eine Lehrperson gleichzeitig kantonale Anstellungen in mehre- ren Gemeinden, kann eine Gemeinde die Mitarbeiterbeurteilung einer anderen Gemeinde übernehmen. Lohnerhöhung und Rückstufung

Art. 24

1 In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.

In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den

. Juli um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson vor dem 1. Januar angestellt wurde und in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» quali- fiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.

IndenLohnstufen4,6,8,10und13–22kannmitderQualifikation «Gut» auf den 1. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.

Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» auf den

. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden.

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132

Eine Lohnerhöhung gemäss Abs.2–4 wird gestützt auf die im lau- fenden Schuljahr durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung gewährt. Wurde die Mitarbeiterbeurteilung ausnahmsweise verschoben, kann die Lohn- erhöhung gestützt auf die letztjährige Mitarbeiterbeurteilung der glei- chen Gemeinde gewährt werden.54

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Leis- tung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rück- stufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Ver- besserung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.56 Ergänzende Bestimmungen

Art. 25

1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohn-

Art. 24

summe auf die Personen, welche die Voraussetzung nach Abs. 2–4 erfüllen.

  1. Weitere Rechte und Pflichten Einhaltung des Stundenplans

Art. 26

1 Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwi- schen Lehrpersonen entscheidet

  1. die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,
  2. die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen.

Die Gesuche sind rechtzeitig vor der geplanten Abweichung ein- zureichen.50

Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, überneh- men die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen einge-

Art. 26

schränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss Volksschulverordnung vom 28.Juni 20066 gewährleistet nahmefällen kann die Gemeinde von der Stellvertretun besondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Abs.3 der sind. In Aus- g absehen, ins- Schulanlage inte- grierten Kindergärten.50

Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Bezahlte Abwesenheiten

Art. 27

1 Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den

Art. 84

§ t G 2 a A l –115 VVO24 genannten Gründen kann auch zur beruflichen Wei- erbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen ründen bezahlter Urlaub gewährt werden. Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge nsteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der usübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohn- eistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

Art. 85

Die gemäss § kompensiertwer berechtigen Kr Zivilschutz- u rend der Unter 4 Fallen die l Niederkunftste schaftsurlaub nach der Niede Ende des bezah –90 VVO24 vorgesehenen Urlaube können nicht den,fallssienichtindieUnterrichtszeitfallen.Ebenso ankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, nd Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation wäh- richtszeit. etzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten rmin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutter- angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin rkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf lten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs auf- gelöst.

Art. 96

Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss § und 96 a VVO3 wochenweise beziehen. Es besteht kein Abs.5 Anspruch auf unbezahlten Urlaub.63 Bezahlter Urlaub

Art. 28

1 Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen dem Volksschulamt.

Das Volksschulamt bewilligt auf Antrag der Gemeinde:50

  1. Urlaub von mehr als einer Woche,

Art. 87

b. Urlaub gemäss § 3 Das Volksschulam die Auferlegung de –90 und 98 VVO. t entscheidet auf Antrag der Gemeinde über r Stellvertretungskosten. Unbezahlter Urlaub

Art. 29

1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil

Art. 18

gemäss Dauer d Berufsp verletz wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die er Lohnsistierung angerechnet.24 flicht- ung

Art. 29

a.31 WerdenimRahmeneinerFachaufsichtBerufspflichtver- letzungen festgestellt, kann das Volksschulamt die Erlaubnis zur Fort- führung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132 VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen13 Nicht anwend- bare Bestim- mungen

Art. 29

b.50 Die §§ 7, 7 a, 9–13, 15, 16 a, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs.1, 26

Art. 132

und 29 Abs.2 dieser Verordnung sowie die § die Anstellungen der Schulleiterinnen und –134 VVO finden auf Schulleiter keine Anwen- dung.

Art. 29

Ausbildung Ausbildung sie während 2 Das Volks 3 Es kann i spezifische rung als Sc c.34 1 Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn dieser Zeit die Ausbildung absolvieren. schulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen. m Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufs- Aus-undWeiterbildungeninKombinationmitBerufserfah- hulleiterin oder Schulleiter als genügende Ausbildung aner- kennen. Einreihung und Einstufung der Schulleitung

Art. 29

d.32 1 Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender AusbildungwerdeninderLohnkategorieVgemässTeilAdesAnhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV ein- gereiht.

Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung.

Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst

Art. 16

ein, wird sie oder er gemäss Abs.1 eingereiht und nach Verfügt sie oder er nicht über ein Lehrdiplom, wird die eingestuft. Berufstätigkeit ab dem vollendeten 23.Altersjahr angerechnet.58

Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung ge- mäss Abs. 2 und 3 angerechnet.

Die gemäss Abs.2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter über a.58 ein Lehrdiplom für die Kindergarten- oder für die Primarstufe ver- fügt: um eine Lohnstufe,

  1. ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstu- fen.

Art. 29

Ferien Ferien 2 . . . e.13 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre während der Schulferien. 51

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Art. 29

Stellvertretung Stellvertretung son oder einer a wie folgt übertr a. bei unvorherg b. bei vorherges woche bis längst höchstens die Hä tenden Schulleit c.24 bei vorherg wochen ab der 1. 2 Das Volksschul terin oder des S Bewilligung des f.43 1 Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Lehrper- nderen Schulleiterin oder einem anderen Schulleiter agen: esehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche, ehenen Abwesenheiten von mehr als einer Schul- ens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche, für lfte des Beschäftigungsumfangs der zu vertre- erin oder des zu vertretenden Schulleiters, esehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schul- Schulwoche. amt errichtet für den Unterricht der Stellvertre- tellvertreters ein Vikariat. Ausnahmsweise und mit Volksschulamts kann die Schulpflege eine Aushilfe

Art. 161

auf der Grundlage von VVO3 anstellen.31

Art. 29

Überzeit aufAntrag lich ange VII. Beso g.42 Das Volksschulamt kann Überzeit gemäss § 125 VVO3 derSchulpflegevergüten,wenndiesedieÜberzeitausdrück- ordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt hat. ndere Bestimmungen für Vikariate26 Arbeits- verhältnis der Vikarinnen und Vikare

Art. 30

1 Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Er- werbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.

Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.14

Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Been- digung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Art. 31 Lohnanspruch tionen ausger enthaltendieV

Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslek- ichtet. Die Lektionenansätze gemäss Teil C des Anhangs ergütungenfürSonntage,weitereRuhetageundFerien.32

Art. 2

Als Berechnungsgrundlage dienen die § Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.4 3 Die Lektionenansätze gemäss Anhang um d, 14 und 18 sowie die 9 fassen die Vergütung

Art. 10

für sämtliche Tätigkeitsbereiche gemäss § Die Vikarin oder der Vikar mit Entlöhnung nenansatzes erbringt keinen Arbeitszeitna a, 10 b, 10 c und 10 f. auf der Basis des Lektio- chweis.42

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132

Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen ununter- brochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monat-

Art. 14

lichen Lohn gemäss § innert sechs Monaten Volksschulamt kann d willigen. Vikarinnen erhalten den monatli a. zu 100% mit Lehrd b. zu 90% nach erfol schullehrperson und c. zu 80% in den übr 5 StehtvorderAbordnu wochen dauern wird, Lehrperson ausbezahl –18 und 19 a aus. Der Antrag ist spätestens nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das en monatlichen Lohn für kürzere Einsätze be- und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule chen Lohn58 iplom für die Sekundarstufe II, greichem Abschluss des Basisstudiums als Volks- positiver Beurteilung der Eignung, igen Fällen. ngfest,dassdasVikariatlängerals16Schul- kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer t werden.

Art. 31

a.27 VIII. Schlussbestimmungen14

Art. 32

Überführung lungsverfügu 19. Januar 2 pflichtungen Die Schulpflegen14 erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstel- ngen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenver- sowieEinreihungenundEinstufungenbleibenunverändert.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung

Art. 14

der § Kanto und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den nsrat11 am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Art. 8

Die § Lehrper der bis grads e Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für sonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln herigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungs- ntfällt der Besitzstand.12

Art. 21

tr 4 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C eten am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Lehrerbesoldungsverordnungvom5.März1986 wirdmitAus-

Art. 33

nahme von , der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.17

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004 (OS 59, 509) Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Juli 2007 (OS 62, 314)

Art. 2

c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss

Art. 6

der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zwei- ten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010 (OS 65, 187)

Art. 16

Lehrpersonen, die gestützt auf 24. März 2010 eine Änderung ihrer spätestens 30. April 2011 beim Vo Gesuch einzureichen. Die geleiste Abs. 2 in der Fassung vom Einstufung begehren, haben bis lksschulamt ein entsprechendes ten Berufstätigkeiten sind nachzu- weisen.

SinddieVoraussetzungenfüreinehöhereEinstufungerfüllt,wird diese auf Beginn des Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchs- eingangs folgt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885) Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben:

  1. Stufen 1 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2011,
  2. Stufen 2 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2012,
  3. Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291)

Alle Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vika- rinnen und Vikare im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind, erhalten spätestens Ende Dezember 2016 eine Lohnnachzahlung für einen halben Monat. Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohns unddesBeschäftigungsgrads am31.Juli 2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicherungsverhältnis be- steht.40

FürdieZuweisungderVollzeiteinheitenandieGemeindenfürdas Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode berechnetenSozialindizesderJahre2010und2011einbezogen.Fürdie Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2013/14 wird zu einemDrittel dernach bisheriger Methodeberechnete Sozialindex 2011 einbezogen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2013 (OS 68, 522)

Art. 1

Bei einer Lehrperson, die gestützt auf § 1 des Lehrpersonal- gesetzes vom 10. Mai 19998 gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältnis übergeführt wird, wird die bishe- rige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung über- nommen, wenn

  1. ihre Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und

Art. 16

die weitere Lohnentwicklung § , 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und

  1. beiihrspätestensimSchuljahr2014/15eineMitarbeiterbeurteilung gemässdenkantonalenVorgabendurchgeführtwurde,diemiteiner Gesamtwürdigung «Gut» oder «Sehr gut» abgeschlossen wurde.

Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wirddieseEinstufungübernommen.HatdieGemeindedieLehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird aus- gesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.

Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen Vorgaben eingestuft.

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Lehrpersonen, die aufgrund einer Pensenerhöhung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ein kantonales Anstellungsverhältnis hätten übergeführt werden müssen, werden rückwirkend auf jenen Zeitpunkt nach den damals geltenden Grundlagen eingestuft und die

Art. 24und

weitereLohnentwicklunggemäss§ Dienstjahrewerdenbeiderkanton

vollzogen.Kommunale alenAnstellungnichtberücksichtigt.

Art. 2

Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Primarstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohnein- stufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher einge- stuft, höchstens aber in Lohnstufe 23.

Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekun- darstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstu- fungnichthöher als jene alsLehrperson ist,werden aufden 1. Juli2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft. Sind sie eine Lohnstufe höher eingestuft, wird die Lohneinstufung um eine Lohnstufe erhöht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens in Lohnstufe 23.

Ist die höhere Lohneinstufung der Schulleiterin oder des Schul- leiters auf die Anrechnung von ausserschulischer Führungserfahrung zurückzuführen, wird die Lohneinstufung nach den Grundsätzen von

Art. 29

d Abs. 5 korrigiert.

Art. 3

Für Lehrpersonen gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15

Art. 8

(31. Juli 2015) die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss lit. a und b dieser Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 20 2 Eine zusätzliche Anstellung von Schulleiterinnen und Schull als Lehrperson erfolgt im Schuljahr 2014/15 unabhängig vom Un richtspensum nach kantonalem Recht. Abs. 1 ist nicht anwendba Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2013 (OS 69, 24 Abs. 1 06. eitern ter- r. 4)

Art. 19

Im Kalenderjahr 2014 erfolgt die Meldung gemäss Abs. 3 bis Ende Oktober.

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2015 (OS 71, 79) Bei einer Anstellung an Regelklassen der Kindergartenstufe vor Inkraftsetzung der Änderung vom 18. März 2015 der Lehrpersonal- verordnung wird der Beschäftigungsgrad für das erste nach deren In- kraftsetzung fällige Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16.März 2022 (OS 77, 400) Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingelei- tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

OS 56, 309.

LS 177.11.

LS 177.111.

LS 410.4.

LS 412.100.

LS 412.101.

LS 412.103.

LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

LS 414.41.

LS 414.416.3.

Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.

Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August 2001.

Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 16. August 2007.

Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 31. Dezember 2007.

Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABl 2006, 808). In Kraft seit 1. Januar 2008.

FassunggemässRRBvom23.April2008(OS63,191;ABl2008,652).InKraft seit 1. Mai 2008.

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Eingefügt durch RRB vom11.Juli2007(OS 62,313; ABl2007, 1407).In Kraft seit 16. August 2008.

Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 479; ABl 2008, 1417). In Kraft seit 16. August 2008.

Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABl 2008, 1441). In Kraft seit 16. August 2009.

Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 882; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.

Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Mai 2011.

Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2011.

Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 11; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In Kraft seit 1. August 2012.

Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 220; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-

Art. 14

A. Lohnskala (§ Stufe Kategorie in Franken in F 2. Lohnmaximum 26 157 587 168 25 156 015 166 24 154 445 165 1.Lohnmaximum 2 22 151 303 161 21 149 736 160 20 148 163 158 19 146 591 156 18 145 022 155 17 143 449 153 16 141 881 151 15 140 307 150 14 138 741 148 13 137 168 146 12 135 598 145 11 134 028 143 10 130 362 139 9 126 697 135 5 8 123 031 131 5 7 120 235 127 6 6 116 571 123 7 5 112 904 120 7 4 109 241 116 7 3 105 576 112 8 Anlaufstufen 2 1 99 113 105 02 –29 d)43 III Kategorie IV Kategorie V ranken in Franken 27 159 159 170 238 182 262 558 180 464 880 178 664 201 176 866 3 152 874 163 522 175 068 838 173 271 160 171 472 480 169 673 799 167 874 118 166 074 438 164 277 760 162 476 080 160 679 399 158 881 721 157 083 041 155 282 360 153 483 440 149 288 20 145 088 99 140 894 80 136 698 60 132 499 08 128 303 87 124 108 70 120 775 102 779 108 947 116 581 6 112 382

.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) B.36

  1. Vikariate, Lektionenansatz29

Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferien- anspruch ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 21.Altersjahr voll- enden, folgenden Lohn:49, 64 Anstellung Lohn pro Unterrichtslektion in Franken

  1. Lehrperson an Regelklassen auf der Kinder- gartenstufe 100.08
  2. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 97.78
  3. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 103.61
  4. . . .44
  5. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Primarstufe 97.78
  6. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe 97.78
  7. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrperson an Einschulungs- und Klein- klassen der Primarstufe 97.78
  8. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 103.61
  9. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe 103.61
  10. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe 103.61
  11. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach- lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe 103.61
  12. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein- klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 110.87

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

.4.26 -132

Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule er- halten den Lektionenansatz gemäss Abs.126

  1. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks- schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,
  2. zu 80% in den übrigen Fällen.

Art. 13

Ein zusätzlicher Ferienanspruch gemäss Abs. 3 wird anteil- mässig berücksichtigt.43 D.27