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412.41

Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

Präambel

Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache 412.41

1.1.18 - 99

Gesetz

über das Zentrum für Gehör und Sprache

(vom 11. Februar 2008)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Feb-

ruar 20073 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 30. Okto-

ber 2007,

beschliesst:

A. Grundlagen

Art. 1

Rechtsform öffentlich- Das Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum) ist eine rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersön- lichkeit.

Art. 2

Zweck dern, schwer Mittel Zwecke Das Zentrum bezweckt die Bildung und Förderung von Kin- Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Hör- oder einer en Sprachbeeinträchtigung. zur rfüllung

Art. 3

Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt.

Es kann insbesondere:

  1. Schulen führen,
  2. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten,
  3. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen unterstützen,
  4. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme anderer Einrichtungen beantragen.
  5. Organisation

Art. 4

Aufsicht meine Auf rechnung Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allge- sicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres- und Geschäftsbericht.

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Art. 5 Zentrumsrat

Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zent- rums.

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Dabeistelltersicher,dassdemZentrumsrateinMitgliedangehört,das selbstvon einer Hör- oder schwerenSprachbeeinträchtigungbetroffen ist.

Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.

Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertre- terin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 6

b. Aufgaben a. beschlies dafür Bereic b. stellt de des Regierun und des Fina c. erlässt d d. bezeichne e. genehmigt den Geschäft digen Direkt f. ist zustä oder des Dir Anstellungun g. setzt Kom Der Zentrumsrat st über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt he fest, r für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden gsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes nzreglementes, ie Geschäftsordnung und weitere Reglemente, t die Personen, die das Zentrum vertreten können, das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und sbericht zuhanden der für das Bildungswesen zustän- ion, ndig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin ektors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die ddieEntlassungderBereichsleiterinnenoder-leiter, missionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche ein.

  1. Beschluss- fassung

Art. 7

Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

ErfasstseineBeschlüssemitderMehrheitderabgegebenenStim- men. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Kommissionen und Projekt- gruppen

Art. 8

Der Zentrumsrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung der Kommissionen und Projektgruppen die Elternvertretungen, Fach- und Selbsthilfeorganisationen sowie Fachgremien und -personen in angemessener Weise. Geschäfts- leitung

Art. 9

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor des Zentrums und den Leiterinnen oder Leitern der verschiedenen Bereiche.

  1. Stellung, Zusammen- setzung und Wahl
  2. Zusammen- setzung

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Art. 10

b. Aufgaben a. legt die fest, soweit deren Zustän b. ist zustä Die Geschäftsleitung Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson- digkeiten vorsehen, ndig für die Anstellung und Entlassung des Personals,

Art. 6

unter Vorbehalt von c. erstellt das Budg zuhanden des Zentrum d. führt den Finanzh e. regelt weitere An lit. f, et, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht srates, aushalt, gelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat über- tragen sind.

Art. 11 Personal 2 Das Leh übrige Pe 3 Der Reg 4 Das Per Volksschu gen abwei erfordern 5 Das Per Zürich ve C. Finanz

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. rpersonal unterstehtder Lehrpersonalgesetzgebung7, das rsonal den Bestimmungen für das Staatspersonal6. ierungsrat erlässt ein Personalreglement. sonalreglement kann von den für Lehrpersonen an der le und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun- chen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums . sonal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons rsichert.10 en

Art. 12

Liegenschaften

Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen

Art. 40

Liegenschaften gemäss Regierungsrates und de a des Gesetzes über die Organisation des r kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur Verfügung. Finanzierung der Leistungen

Art. 13

Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungs- pflichtiger im Einzelfall.

  1. Im Besonde- ren

Art. 14

Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der sonderpädagogischen Massnahmen.

Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein dürfen.

  1. Im Allgemeinen

.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs- empfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende Beiträge. Finanzhaushalt und Rechnungs- führung

Art. 15

Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun- gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums erfordern. Subsidiäre Staatshaftung

Art. 16

Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des Zentrums.

  1. Rechtsschutz

Art. 17

Rechtsmittel Geschäftsleit pflegegesetze Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der ung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechts- s5 dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

  1. Schlussbestimmungen Betriebs- übernahme

Art. 18

Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.

Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich. Personal- übernahme

Art. 19

Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das

Art. 333

Zentrum übertragen. des Obligationenrechts9 ist sinngemäss anwendbar. Übertragung von Aktiven und Passiven

Art. 20

Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrech- nung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegen- schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.

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.1.18 - 99 Übergangs- bestimmung

Art. 21

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzesvom2. September1979unddieAusführungs- erlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.

OS 64, 6.

Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

ABl 2007, 289.

LS 172.1.

LS 175.2.

LS 177.10, LS 177.11, LS 177.111.

LS 412.31, LS 412.311.

LS 611.

SR 220.

Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.

Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto- nalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018.