gestützt auf Sprache vom 1 Abs.3 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und 1. Februar 2008 (Zentrumsgesetz)4, beschliesst:
412.411
Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Präambel
Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache 412.411
1.1.12 - 75
Personalreglement
für das Zentrum für Gehör und Sprache
(vom 7. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 11
Art. 1
Gegenstand hältnisses Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsver- des Personals des Zentrums für Gehör und Sprache (Zent- rum).
Art. 2 Lehrpersonal gesetzes gehö a. die Lehrpe rationsklasse b. die Fachle c. die Angest Frühförderung d. die pädago 2 DieBeendigu das Staatsper
Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrums- ren rsonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilinteg- n und der integrierten Sonderschulung, hrpersonen, ellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und , gischen Therapeutinnen und Therapeuten. ngdesArbeitsverhältnissesrichtetsichnachdenfür sonal geltenden Bestimmungen3.
Art. 3
Arbeitszeit mungen zur R rend der unt DerZentrumsratlegtaufAntragderGeschäftsleitungBestim- ahmen-, Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit wäh- errichtsfreien Zeit fest.
Art. 4
Ferien der Sch kann Au Pauscha Anrechn der Arb Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während ulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung snahmen bewilligen. le ung eitszeit
Art. 5
Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts des Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.
Art. 6 Arbeitszeitsaldo lich während der chen. Die Geschäf 2 Beim Lehrperson befreiung in spät
Die Angestellten haben positive Arbeitszeitsaldi grundsätz- Schulferien der Stadt Zürich mit Freizeit auszuglei- tsleitung kann Ausnahmen bewilligen. al werden Mehrlektionen durch Lektionen- eren Semestern kompensiert.
.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache Lohnfortzah- lung bei Krank- heit oder Unfall
Art. 7
Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län- ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmun- gen des kantonalen Personalrechts.
Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversiche- rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang den Angestellten ausbezahlt.
OS 66, 1016; Begründung siehe ABl 2011, 3630.
Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
LS 177.10ff.
LS 412.41.