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412.411

Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Präambel

Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache 412.411

1.1.12 - 75

Personalreglement

für das Zentrum für Gehör und Sprache

(vom 7. Dezember 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 11

gestützt auf Sprache vom 1 Abs.3 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und 1. Februar 2008 (Zentrumsgesetz)4, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand hältnisses Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsver- des Personals des Zentrums für Gehör und Sprache (Zent- rum).

Art. 2 Lehrpersonal gesetzes gehö a. die Lehrpe rationsklasse b. die Fachle c. die Angest Frühförderung d. die pädago 2 DieBeendigu das Staatsper

Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrums- ren rsonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilinteg- n und der integrierten Sonderschulung, hrpersonen, ellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und , gischen Therapeutinnen und Therapeuten. ngdesArbeitsverhältnissesrichtetsichnachdenfür sonal geltenden Bestimmungen3.

Art. 3

Arbeitszeit mungen zur R rend der unt DerZentrumsratlegtaufAntragderGeschäftsleitungBestim- ahmen-, Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit wäh- errichtsfreien Zeit fest.

Art. 4

Ferien der Sch kann Au Pauscha Anrechn der Arb Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während ulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung snahmen bewilligen. le ung eitszeit

Art. 5

Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts des Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.

Art. 6 Arbeitszeitsaldo lich während der chen. Die Geschäf 2 Beim Lehrperson befreiung in spät

Die Angestellten haben positive Arbeitszeitsaldi grundsätz- Schulferien der Stadt Zürich mit Freizeit auszuglei- tsleitung kann Ausnahmen bewilligen. al werden Mehrlektionen durch Lektionen- eren Semestern kompensiert.

.411 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache Lohnfortzah- lung bei Krank- heit oder Unfall

Art. 7

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län- ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmun- gen des kantonalen Personalrechts.

Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversiche- rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang den Angestellten ausbezahlt.

OS 66, 1016; Begründung siehe ABl 2011, 3630.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

LS 177.10ff.

LS 412.41.