Lexipedia

412.412

Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Präambel

Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache 412.412

1.1.12 - 75

Finanzreglement

für das Zentrum für Gehör und Sprache

(vom 7.Dezember 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 15

gestützt auf Sprache vom 1 Abs.2 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und 1. Februar 20083, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand rung im Zen 2 Zu den Au a. die Erst b. die mehr c. die Erst d. die Rech e. die Führ

Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Füh- trum für Gehör und Sprache (Zentrum). fgaben der finanziellen Führung des Zentrums gehören ellung und Genehmigung des Budgets, jährige Finanzplanung, ellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, nungslegung und -führung, ung der Lohnbuchhaltung. Buchführung und interne Kontrolle

Art. 2

Die Geschäftsleitung regelt die Buchführung und stellt die interne Kontrolle sicher.

Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für das Rech- nungswesen und das interne Kontrollsystem.

Art. 3 Buchhaltung

Das Zentrum führt eine Buchhaltung mit Kosten-Leistungs- Rechnung.

Die Geschäftsleitung regelt die Kostenerfassung in den Organisa- tionseinheiten. Zahlungs- verkehr

Art. 4

Die Finanzverwaltung der Finanzdirektion wickelt den Zah- lungsverkehr technisch ab. Sie stellt dem Zentrum liquide Mittel für den Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto zur Verfügung.

Das Zentrum darf Bank- und Postkonti nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung eröffnen.

Art. 5

Einnahmen trag, den sowie aus

Die Einnahmen des Zentrums setzen sich aus dem Staatsbei- Einnahmen aus Beratungs-, Therapie- und Schulungsleistungen Spenden zusammen.

Art. 6 Fonds Zürich verwal

Das Zentrum verfügt über den «Fonds der Gehörlosenschule ». Der Fonds wird vom Amt für Tresorerie der Finanzdirektion tet.

.412 Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Der Fonds dient dazu,

  1. das Wohlergehen der Kinder zu fördern, die im Zentrum betreut werden oder dort früher betreut worden sind,
  2. mit dem Zentrum verbundene Personen oder Projekte zu unterstüt- zen, die zur Verbesserung der Bildungs- und Lebenssituation hör- oder sprachbeeinträchtigter Kinder und Erwachsener beitragen.

Der Fonds wird durch Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften und weitere Zuwendungen geäufnet.

Der Zentrumsrat setzt das jährliche Vergabebudget fest. Die Ge- schäftsleitung entscheidet über die Vergabungen im Rahmen des Bud- gets. Über Vergabungen über Fr.10000 im Einzelfall bestimmt der Zen- trumsrat.

Art. 7 Zuwendungen Schenkungen a. der Zentr b. die Gesch

Über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und entscheidet umsrat, wenn sie Fr.100000 übersteigen, äftsleitung in den übrigen Fällen.

Art. 49

Die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss Finanzcontrollingverordnung vom 5.März 20084 bl Abs.2 der eibt vorbehalten. Ausgaben- kompetenzen

Art. 8

Der Zentrumsrat legt die Ausgabenkompetenzen der Direk- torin oder des Direktors innerhalb des für die Direktionen des Regie- rungsrates geltenden Rahmens fest.

Die Direktorin oder der Direktor regelt die Ausgabenkompeten- zen der Bereichsleiterinnen und -leiter. Gewinn- verwendung und Verlust- deckung

Art. 9

Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag des Zentrums- rates über Gewinnverwendung und Verlustdeckung. Der Erfolg wird in der Regel dem Eigenkapital zugewiesen.

Art. 10

Liegenschaften ten des Kantons Bildungsdirekti schreibungen in Zentrums erford 1 OS 66, 1018; 2 Inkrafttreten Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaf- , die für dessen Betrieb notwendig sind, verringert die on die ihm zu verrechnenden internen Zinsen und Ab- soweit, als dies für eine ausgeglichene Rechnung des erlich ist, höchstens jedoch um Fr.300000 pro Jahr. Begründung siehe ABl 2011, 3635. : 1.Januar 2012.

LS 412.41.

LS 611.2.

Fassung gemäss RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 597; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.