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413.111

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung

MBVO

Präambel

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111

1.4.26 -132

(MBVO)14

(vom 7. April 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich für die Lehrpers der Lehrwerkstät Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2 onen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie ten. Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

Art. 2

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung4 zum Personal- gesetz2. II. Arbeitsverhältnis

Art. 3 Anstellung a. Lehrbeau b. Mittel- c. Mittel- 2 Die Anste diejenigen 3 Unbefrist öffentlich 4 Die Anste Fächern, in verfügt und andere glei schlossen h

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: ftragten, und Berufsschullehrpersonen, und Berufsschullehrpersonen mbA. llungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet. ete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden ausgeschrieben. llung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine chwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge- at und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

DieAnstellungerfolgtbefristet,wenndieLehrpersondieVoraus- setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits- verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oderpädagogischeAusbildungnichtabgeschlossenist,darfdieAnstel- lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) Besondere Aufgaben

Art. 4

Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Kon- venten, Konferenzen und Veranstaltungen der SchulesowiedieMitwir- kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson- dere Aufgaben. Lehrpersonen an Hauswirt- schaftskursen

Art. 5

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehr- personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen. III. Lohn Lohnklassen und -stufen

Art. 6

1 Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrperso- nen weist sechs Lohnklassen auf.

In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.

Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi- mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.

Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.

Art. 6

Einreihung die Lohnkla a.9 Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in sse eingereiht.

Art. 7

Einstufung rung, wird gestuft. Is sie innerha 2 Unterrich

1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfah- sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein- t die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist lb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen. ts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange- rechnet:

  1. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti- gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der FachausbildunganeineröffentlichenMittel-oderBerufsschuledes Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr- person geleistet hat.

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  1. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander- weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mitderUnterrichtstätigkeitstehen,ErfahrungeninErziehungs-und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge- schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf- männischen oder künstlerischen Berufen.

Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit- tel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Erwerb eines Diploms

Art. 8

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des fol- genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse. Berechnung des Lohnes

Art. 9

Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- grundlohns.

FürLehrpersonen,dieanverschiedenenSchultypenunterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre- chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten,richtetsichderLohnnachdenentsprechendenLektionen- verpflichtungen.

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Art. 10 Vikariatslöhne stellten Lehrpe 2 Vikariate wer a. an Mittelsch Für Fächer mit nen, 1/900 des – ohne Fachabsc – mit Fachabsch Für Fächer mit nen, 1/1020 des – ohne Fachabsc – mit Fachabsch Die Vergütung f

Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- rsonen können Vikariate eingerichtet werden. den je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet: ulen: einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektio- Jahresgrundlohns: hluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, luss: Lohnklasse 20, Stufe 3, einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektio- Jahresgrundlohns: hluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, luss: Lohnklasse 20, Stufe 3. ür Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 um- gerechnet.

.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

  1. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3 – mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe

an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

Art. 11

IV. Zulagen Zulagen der Schulleitungs- mitglieder

Art. 12

Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah- resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs- schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

DenStellvertretungenderAbteilungsleiterinnenundAbteilungs- leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulagevon9%einesJahresgrundlohnsvonStufe11derLohnklasse22 ausgerichtet. Zulagen für Lehrpersonen

Art. 13

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver- gütet.

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden. Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung

Art. 14

1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grund- besoldung festsetzen.

Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskur- sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich- wertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufs- bildungsamteineZulagezurGrundbesoldungfestsetzen.DieBesoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An- hang zur Verordnung nicht überschreiten.

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  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Überführung 2 Hauptlehrp schulen sowi

DieÜberführungerfolgtaufBeginndesSchuljahres2000/01. ersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittel- e Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris-

Art. 3

tet gemäss 3 Lehrbeauf für eine un Abs.1 lit. c angestellt. tragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen befristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III

Art. 3

und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss Abs. 1 lit. b angestellt.

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet

Art. 3

gemäss 5 Die S fällen 6 Die Ü Dienstj Abs. 1 lit. a angestellt. chulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härte- Ausnahmeregelungen treffen. berführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten ahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt ge-

Art. 4

wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss Abs. 1 erfolgt. Dienstalters- geschenk

Art. 16

DieVollendungderfürdieDienstaltersgeschenkedersemes- terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem

. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Art. 17 Inkrafttreten durch den Kant

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung onsrat8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieur- schule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885 und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896 in Kraft. DerRegierungsraterlässtdieÜberführungsbestimmungenfürdieLehr- kräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieur- schule.

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschulleh- rerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:

  1. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885,
  2. Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 19867,
  3. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896.

OS 55, 318.

LS 177.10.

LS 177.11.

LS 177.111.

30. September 2002 (OS 57, 236).

30. September 2002 (OS 57, 237).

16. August 2009 (OS 64, 406).

Genehmigt am 7. Juni 1999.

Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

AufgehobendurchRRBvom 7. Dezember2010(OS 66, 268; ABl2010, 2975). In Kraft seit 1. März 2011.

Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In Kraft seit 1. August 2018.

Fassung gemäss RRB vom 24.September 2025 (OS 81, 9; ABl 2025-10-03). In Kraft seit 1.Januar 2026.

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.4.26 -132 Anhang zur Mittelschul-undBerufsschullehrerverordnung14

Art. 6

A. Einreihungsplan ( Folgende Lohnklassen die Basis für den Ja len, Berufsschulen u a)10 der Personalverordnung (PVO)3 ergeben hresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschu- nd Berufsmittelschulen:

Art. 3

I. Lehrpersonen gemäss Klasse 17 Lehrpersonen Abs. 1 lit. a und b ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch- schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda- gogischer Ausbildung.14 Klasse 19 a. an Mittelschulen

. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul- abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I

. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo- gesang

.15

  1. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus- bildung

. ohneDiplomdesSchweizerischenInstitutsfürBe- rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil- dung

. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö- here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich Klasse 20 a. an Mittelschulen

. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL)

.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel- schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach

.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

  1. an Berufsschulen

. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In- stituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschul- abschluss oder gleichwertiger Ausbildung

. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

. mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicherRichtungfür Sprach- bzw. Mathematikunterricht

. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer- diplom II

  1. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen

. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21 a. an Mittelschulen

. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL)

. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

.15

  1. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen

. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt

. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos- senem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses un- terrichten

Art. 3

II. Lehrpersonen gemäss Klasse 19 b. an Berufssc 1. fürdieFächerTextverar Abs. 1 lit. c hulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss beitungundBürokommu- nikation

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.4.26 -132

. Instruktoren und Instruktorinnen für die prakti- sche Ausbildung an Lehrwerkstätten

. Turnlehrer I Klasse 21 a. an Mittelschulen

. Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instru- ment oder in Sologesang

  1. an Berufsschulen

. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus- bildung

. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen

. mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer- diplom II

. Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22 a. an Mittelschulen

. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö- here Lehramt (DHL)

. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

  1. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs- schulen

. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch- schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet

. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip- lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten

  1. Schulleitungsmitglieder III.11

.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

Art. 6

B. Lohnskala ( Lohn- Klasse K stufen 17 18 1 2. Maximum 27 26 138 255 147 25 136 875 146 24 135 497 144 1.Maximum 23 1 22 132 744 141 21 131 363 140 20 129 986 138 19 128 612 137 18 127 233 135 17 125 853 134 16 124 475 132 15 123 099 131 14 122 152 129 13 121 206 128 12 119 831 126 11 118 453 125 10 115 237 122 9 112 022 119 8 108 804 116 7 105 592 112 6 103 244 109 5 100 033 105 4 96 813 103 1 Minimum 3 93 5 Anlaufstufen 2 1 87 167 92 88 )19 lasse Klasse Klasse Klasse Klasse 9 20 21 22 139 633 148 967 159 159 170 238 182 262 195 270 497 157 587 168 558 180 464 193 345 028 156 015 166 880 178 664 191 420 559 154 445 165 201 176 866 189 492 34 121 143 090 152 874 163 522 175 068 187 563 621 151 304 161 839 173 269 185 637 151 149 736 160 160 171 472 183 710 679 148 164 158 479 169 673 181 781 208 146 591 156 799 167 874 179 852 738 145 021 155 119 166 075 177 928 271 143 449 153 438 164 277 176 003 798 141 881 151 760 162 476 174 074 329 140 307 150 080 160 679 172 146 859 138 739 148 400 158 880 170 219 386 137 168 146 721 157 083 168 295 918 135 598 145 041 155 282 166 367 447 134 028 143 360 153 483 164 439 886 130 362 139 440 149 288 159 942 454 126 697 135 520 145 088 155 443 027 123 031 131 599 140 894 150 949 593 120 235 127 680 136 698 146 455 163 116 571 123 760 132 499 141 958 735 112 904 120 708 128 303 137 459 70 109 241 116 787 124 108 132 964 99 99 740 105 576 112 870 120 775 128 467 90 383 96 307 102 779 108 947 116 581 123 972 1 99 113 105 026 112 382 120 343