Geltungsbereich Rahmen der Vorbe nahme- und Absch tätsschulen als und Examinatoren DieserErlassregeltdieEntschädigungfürdieMitwirkungim reitung, der Abnahme und der Korrektur von Auf- lussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi- Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen .
413.112.5
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
Präambel
1.4.24 -124
Reglement
über die Ausrichtung von Entschädigungen für die
Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen
an kantonalen Mittelschulen und kantonalen
und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
(vom 15. Juni 2005)1
Die Bildungsdirektion beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Spesen der Vol Höhe de schädig Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64ff. lzugsverordnung zum Personalgesetz2. r Ent- ung
Art. 3
Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr.70 pro Stunde (60 Minuten). Materielle Prüfung
Art. 4
Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der aus- zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.Mai 2005 in Kraft.
AufdengleichenZeitpunktwerdendieVerfügungderErziehungs- direktion vom 10.April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Be- rufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.
OS 60, 269.
LS 177.111.
Fassung gemäss Vfg. vom 16.November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1.Februar 2024.