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413.112.5

Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

Präambel

1.4.24 -124

Reglement

über die Ausrichtung von Entschädigungen für die

Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen

an kantonalen Mittelschulen und kantonalen

und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

(vom 15. Juni 2005)1

Die Bildungsdirektion beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Rahmen der Vorbe nahme- und Absch tätsschulen als und Examinatoren DieserErlassregeltdieEntschädigungfürdieMitwirkungim reitung, der Abnahme und der Korrektur von Auf- lussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi- Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen .

Art. 2

Spesen der Vol Höhe de schädig Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64ff. lzugsverordnung zum Personalgesetz2. r Ent- ung

Art. 3

Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr.70 pro Stunde (60 Minuten). Materielle Prüfung

Art. 4

Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der aus- zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.

Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.Mai 2005 in Kraft.

AufdengleichenZeitpunktwerdendieVerfügungderErziehungs- direktion vom 10.April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Be- rufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.

OS 60, 269.

LS 177.111.

Fassung gemäss Vfg. vom 16.November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1.Februar 2024.