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413.112

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

MBVVO

Präambel

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) 413.112

1.4.24 -124

(MBVVO)9

(vom 26. Mai 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich vom27.September1 verordnung(MBVO) tonalen Mittel-

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes 9982 sowiederMittelschul-undBerufsschullehrer- vom7.April19995 fürdieLehrpersonen derkan- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten. Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts

Art. 2

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4.

Art. 3

II. Arbeitsverhältnis

Art. 4

Stellenplan für die Schu Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan lleitungen fest.

Art. 5

Anstellung

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für die

  1. Festsetzung des Lohnes,

Art. 13

b. Gewährung der Zulagen gemäss § und 14 MBVO5.

Art. 6

Stellenantritt Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semes- ters.

Art. 7

Kündigung Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters mög- lich.

Art. 7

Abfindung a.12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt im Einver-

Art. 26

nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss des Perso- nalgesetzes2 fest.

Art. 8

Altersrücktritt Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.

.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) III. Lohn

Art. 9 Lohnzahlung ab 1. Septem eines Semest

BeiStellenantrittaufBeginneinesSemesters wird derLohn ber oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende ers wird der Lohn bis 31.August oder Ende Februar aus- bezahlt.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehr- personen in der beruflichen Weiterbildung.

Art. 10

Schulpraktika Höhere Lehramt Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das werden nicht vergütet. Lohn- erhöhungen

Art. 11

In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den 1.April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi- duelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15

In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine IndividuelleLohnerhöhungumeineStufe,mitderQualifikation«Sehr gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13

Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohn- erhöhung um eine Stufe gewähren.13

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Art. 13

Rückstufung haft bzw. un schul- und B fere Stufe z ist eine sch rung von län hestens ein

Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel- befriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittel- erufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tie- urückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung riftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse- gstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü- Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen. Lohn- fortzahlung

Art. 13

a.12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig

Art. 99

für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 4 VVO4.

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.4.24 -124 IV. Arbeitszeit Lektionen- verpflichtung

Art. 14

ImRahmenihresBerufsauftrags sinddievollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen: Normal- Kurz- lektion lektion a.17 an Mittelschulen: – Deutsch, Moderne Fremdsprachen, 23 25 Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissen- schaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer anderen Kategorie aufgeführten Fächer; – Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; 25 28 – Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), 26 29 Musik (Individualunterricht), Bildnerisches Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastatur- schreiben, Textverarbeitung/Bürokommuni- kation.

  1. an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe- 25 matik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirt- schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer.
  2. an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Berufskundliche Fächer, Technisches 26 Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport.

Art. 116

Die § anwendb –134 der VVO13, 4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht ar. Pensen- reduktion

Art. 15

Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul- jahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig.

.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) Unterricht und Ferien

Art. 16

Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehr- personen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu

Art. 79

beziehen. Die § 2 Den Lehrperso ein Ferienanspr –83 der VVO13, 4 sind nicht anwendbar. nen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr uch von sieben Wochen zu.

Art. 17 Stundenkonto entlöhnten Pe zugewiesen wu 2 Die Schulle oder gutzusch Hauswirtschaf ausgefallenen 3 Zu Beginn j der Stundenko 4 In besonder verhältnisses güten oder de Berufsbildung

Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem nsum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich rden, sind mittelfristig auszugleichen. itung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden reibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des tskurses durch die Schülerinnenund Schüler einer Klasse Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.16 edes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz nti des vergangenen Schuljahres. en Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeits- , sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu ver- r Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und samt regelt die Einzelheiten.13

Art. 18

Zusatzlektionen personmiteinemTe terbeginn Zusatz Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr- ilpensummitderenEinwilligungjeweilsaufSemes- lektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen.

Art. 19

Stellvertretung person in Anspru nen werden entsp treterin entschä V. Weitere Recht Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr- ch genommen werden. Die übernommenen Lektio- rechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Ver- digt oder im Stundenkonto verrechnet. e und Pflichten

Art. 20 Weiterbildung ferien und der 2 Die Schullei Weiterbildung 3 Das Mittelsc seit Beginn de einen Urlaub b setzt den Lohn Urlaub bewilli

Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schul- übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. tung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur bis zu zwei Wochen bewilligen. hul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren r unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung is zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es anteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein gt.13

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.4.24 -124

Jedeunbefristetangestellte Lehrpersonistgrundsätzlich verpflich- tet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbil- dungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungs- umfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungs- amt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.13

Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58.Altersjahres gewährt. Unbezahlter Urlaub

Art. 21

Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Aus-

Art. 9

Abs fallwochengemäss chender Belastun

derMBVO13,5.Dieseentfälltbeientspre- g der Stundenbuchhaltung. Persönliche Angelegen- heiten

Art. 22

Die gemäss §§ 85–90 der VVO13, 4 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Urlaub des anderen Elternteils und verlängerter Mutterschafts- urlaub

Art. 22

a.22 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§96 Abs.5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen. Tätigkeit an andern Schulen und Institutio- nen

Art. 23

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätig- keiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kan- tonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlas- tungen bewilligen. Öffentliche Ämter

Art. 24

Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:

  1. für die Lehrpersonen die Schulleitung,
  2. für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission. Dienstliche Auslagen

Art. 25

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen. Verpflegungs- zulage

Art. 25

a.11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat- lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach demUmfangihresPensumsundbeträgtbeieinemVollpensumFr.100.

.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

Art. 26

Auslandreisen Lehrpersonen i VI. Schulleitu Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von ns Ausland. ngen Lektionen- verpflichtung

Art. 27

1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin- nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch- schnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche:

  1. Rektorin und Rektor 6
  2. Prorektorin und Prorektor 10
  3. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 10
  4. Stellvertreterin und Stellvertreter der Abteilungsleitungen an Gewerblich- Industriellen Berufsfachschulen 12

Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist:

  1. die Amtszeit,
  2. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab Funktionsantritt.

Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt werden.

Art. 28

Entlastungen

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Ent- lastungen für

  1. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonfe- renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,
  2. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche.

Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in be- gründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlas- tung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungs- amt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Überführung bei einer un rung gültige

Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt befristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh- n Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.

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.4.24 -124

Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.

DieLehrpersonen,dieineinehöhereLohnklasseaufsteigen,wer- den in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht. Mitarbeiter- beurteilung

Art. 31

Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.

Art. 32

Inkrafttreten der MBVO13, 5 1999/2000 in K Übergangsbesti Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat6 auf Beginn des Herbstsemesters raft. mmung zur Änderung vom 16.März 2022 (OS 77, 402) Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingelei- tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

OS 55, 327.

LS 177.10.

LS 177.11.

LS 177.111.

LS 413.111; heute: Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO).

Genehmigt am 7. Juni 1999.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 (OS 56, 186). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2000/2001.

FassunggemässRRBvom29.Januar2003(OS58,19).InKraftseitBeginndes Schuljahres 2003/2004.

Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 (OS 66, 1015; ABl 2011, 3626). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.

Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 479; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016(OS 72, 386; ABl2016-06-24). In Kraft seit 1. August 2017.

Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. August 2018.

Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2018 (OS 73, 126; ABl 2018-01-26). In Kraft seit 1. August 2018.

Eingefügt durch RRB vom 31.März 2021 (OS 76, 168; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss RRB vom 16.März 2022 (OS 77, 402; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.Oktober 2022.

Fassung gemäss RRB vom 31.August 2022 (OS 77, 467; ABl 2022-09-09). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Fassung gemäss RRB vom 10.Januar 2024 (OS 79, 14; ABl 2024-01-19). In Kraft seit 1.Januar 2024.