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413.21

Mittelschulgesetz

MSG

Präambel

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

1.4.26 -132

Mittelschulgesetz (MSG)18

(vom 13. Juni 1999)1

1. Teil: Grundlagen

Kantonale

Mittelschulen

Art. 1

Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerin- nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.

Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene.

Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts- ordnung selbständig geleitet.

Der Kantonsrat kann neue Schulen errichten oder bestehende aufheben.

Art. 2

Auftrag 1. bilde und kant deren Bi 2.26 för lung der des gege 3. treff Die kantonalen Mittelschulen n die Schülerinnen und Schüler gemäss den eidgenössischen onalen Vorschriften für Maturität und Diplome aus, um ldungsziele zu erreichen, dern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick- Schülerinnen und Schüler und sorgen für eine Schulkultur nseitigen Respekts, en Massnahmen zur Qualitätssicherung.

Art. 3 Schultypen oderdieAufh eine schwei 2 Der Regie spezielle A legt die Zu

Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer ebungbestehenderSchultypen.BeineuenSchultypenist zerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben. rungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für usbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen. Er lassungsbedingungen und -beschränkungen fest.2

Art. 4

Bildungsrat 1.8 Erlassde Rahmenbestim Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für: r Lehrplänesowie derfürdenSchulbetrieb erforderlichen mungen,insbesonderefürPromotionundAbschluss- prüfungen,

. Erlass einer Rahmenschulordnung,

. Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen.

.–6.9 Bearbeitung von Personen- daten

Art. 4

a.17 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und Schülern. a. im Allgemeinen

.21 Mittelschulgesetz (MSG)

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

  1. Leistungsbeurteilungen,
  2. Gesundheit, c.25 persönliche und soziale Verhältnisse und Lebensumstände,
  3. Disziplinarmassnahmen.
  4. Meldepflicht bei Nicht- erfüllung der Schulpflicht

Art. 4

b.17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt der Schulgemeinde am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler mit, wenn diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mit-

Art. 3

telschule austreten, sofern die Schulpflicht gemäss gesetzes vom 7. Februar 20055 noch nicht erfüllt ist des Volksschul- . Aufbewahrungs- fristen

Art. 4

c.17 DiefürdasBildungswesenzuständigeDirektion kann von

Art. 5

Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in

  1. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
  2. Abschlussarbeiten. Mitteilungs- pflichten der Strafbehörden

Art. 4

d.22 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom

.September 19983 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit.

  1. nicht- staatliche Mittelschulen

Art. 4

e.22 Wird Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die

Art. 35

über eine Bewilligung gemäss verfügen oder deren Ausbildungs-

Art. 36

abschlüsse gemäss gehen vorgeworfen, besondere auch auf Schulleiterin oder bestehen folgende wesen zuständigen a. Die Mittelschul untersuchungen, di anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Ver- durch das eine Auswirkung auf die Schule, ins- die Vertrauenswürdigkeit der Lehrpersonen, der des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann, Mitteilungspflichten gegenüber der für das Bildungs- Direktion: e teilt die Eröffnung und den Abschluss von Straf- e Anordnung von Untersuchungshaft sowie Straf- urteile mit.

  1. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab- schluss von Strafuntersuchungen mit.
  2. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit.
  3. kantonale Mittelschulen

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

.4.26 -132 Pflichten der Direktion bei Strafverfah- ren gegen Lehrpersonen

Art. 4

f.22 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion prüft nach

Art. 4

einer Mitteilung gemäss § nung personalrechtlicher d oder 4 e die Notwendigkeit der Anord- Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prü- fung der Schule mit.

. Teil: Kantonale Mittelschulen

  1. Organe der Schule

. Schulkommission

Art. 5

Stellung Verordnun 2 Die für glieder.

Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Die g6 regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen. das Bildungswesen zuständige Direktion wählt die Mit- Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal möglich.8

Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul- kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.15

Die Schulleitung und die Vertreterin oder der Vertreter der Leh- rerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schul- kommission teil.

Art. 6 Aufgaben die Schul 1. Stellu dungsrate 2.8 Antra leitung z 3. Ernenn Anstellun 4. Leistu der Schul 5. Genehm 6. Erwahr 7. Aussch

Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über e aus und nimmt folgende Aufgaben wahr: ngnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bil- s, g auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schul- uhanden des Regierungsrates, ung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter g, ngsbeurteilung der Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit leitung, igung des Leitbildes, ung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen, luss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen Gründen.

.9

Die Schulkommission kann für besondere Aufgaben Kommis- sionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.

.21 Mittelschulgesetz (MSG)

. Schulleitung Stellung und Aufgaben

Art. 7

Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und finanzielle Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.

Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

. Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,

. Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,

. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter An- stellung,

. Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen Personals,

. Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen,

. Führung des Finanzwesens,

. Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben. Zusammen- setzung und Wahl

Art. 8

Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorek- torin oder ein Prorektor alsStellvertretung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.

Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amts- zeit verlängert werden.8

. Konvente der Lehrerschaft

Art. 9 Konvente konventun gehörigke gaben und 2 Die Ver berechtig 3 Der Ges schulwese det das L kommissio Schulleit

Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamt- dinKlassenkonventen aus.DieVerordnung6 regeltdieZu- it zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Auf- Kompetenzen. tretung der Schülerschaft im Gesamtkonvent ist stimm- t. amtkonvent wird in wesentlichen Fragen, die das Mittel- n betreffen, zur Vernehmlassung beigezogen. Er verabschie- eitbild unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schul- nundstelltAntragfürdenLehrplanunddieErnennungder ung.

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

.4.26 -132

Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsi- denten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für die Schulkommission.

Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schüle- rinnen und Schüler der Klasse betreffen.

  1. Lehrpersonen

Art. 10 Lehrkörper unbefristet der Regel e 2 Eine unbe den Fächern Abschluss v oder einean Niveau abge

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit er und mit befristeter Anstellung. Der unbefristeten geht in ine befristete Anstellung voraus. fristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in , in denen sie Unterricht erteilt, über einen akademischen erfügt und das Diplom für das höhere Lehramt erworben dere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem schlossen hat.

Art. 11 Pflichten das Unterr Bildungszi die Betreu nahme an s Funktionen Schulentwi dem Lehrer 2 Die Lehr von Mittel

Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere ichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss el und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und ung der Schülerinnen undSchüler, Elternkontakte, die Teil- chulischen Veranstaltungen, die Übernahme zusätzlicher und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der cklungsowiedie Zusammenarbeit mitder Schulleitungund kollegium. person kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung schullehrkräften beigezogen werden. Entzug des Lehrdiploms

Art. 11

a.14 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein- trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

BeieinerVerurteilunginfolgeeinesVerbrechensoderVergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend.

Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts- berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.

.21 Mittelschulgesetz (MSG)

Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris- tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona- len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus- stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Vorsorgliche Massnahmen der Direktion

Art. 11

b.22 Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion vorsorgliche Massnah- men anordnen.

Art. 12 Weiterbildung mit der Weiter die Interessen 2 Der Kanton f

Die Lehrperson ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Eine bildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat der Schule zu wahren. ördert die Weiterbildung der Lehrpersonen. Gestaltung des Unterrichts

Art. 13

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst zu bestimmen.

  1. Schulsozialarbeitende25

Art. 13

a.25 1 Die Schulen sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit. Davon ausgenommen ist die Kantonale Maturitätsschule für Erwach- sene.

Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Auf- gaben:

  1. Unterstützung und Beratung von einzelnen Schülerinnen und Schü- lern,
  2. Unterstützung und Beratung von Gruppen von Schülerinnen und Schülern, von Klassen oder von der Schulgemeinschaft,
  3. Unterstützung und Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen namentlich bei der Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen Respekts,
  4. Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und ausserschulische Vernetzung.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

.4.26 -132 D.26 Schülerinnen und Schüler

Art. 14

Aufnahme in die Mi ler werde ist vom B

Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme ttelschulen fest. Die Vorleistungen der Schülerinnen und Schü- n dabei angemessen berücksichtigt. Die definitive Aufnahme estehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.

Art. 15

Promotion Zeugnissen bedingunge Ausbildung

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in mit Noten bewertet. Der Bildungsrat legt die Promotions- n fest. s- abschluss

Art. 16

Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlos- sen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis.

Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfun- gen, welche insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen regeln. Unterrichts- besuch

Art. 17

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unter- richt in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzuneh- men.

Die Verordnung regelt das Absenzenwesen, die Gewährung von Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht.21 Schul- gemeinschaft

Art. 18

Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemein- schaftRücksicht zunehmen und dieAnweisungen der Schulezu befol- gen. Schüler- organisation

Art. 19

Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können sich in einer Organisation zusammenschliessen. Die Statuten der Schüler- organisation bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Schülerorganisation wählt die Vertretung der Schülerschaft für den Gesamtkonvent. Disziplinar- massnahmen

Art. 20

Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der Schule ist.

Der Bildungsrat legt die disziplinarischen Massnahmen fest und regelt die Zuständigkeit von Schulkommission, Schulleitung, Klassen- konvent und Lehrpersonen. Vorschlags- und Beschwerde- recht

Art. 21

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden vorzubringen.

.21 Mittelschulgesetz (MSG) E.26 Eltern Zusammen- arbeit

Art. 22

Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erzie- hungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbeson- dere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die Lehrpersonen wenden. F.26 Schulbetrieb

Art. 23

Schuljahr dauern 13 Direktion

Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Die Ferien Wochen im Jahr; die für das Bildungswesen zuständige regelt die Verteilung.

Art. 24

Schulwoche wesen zustä oder fünf W

DieSchulenkönnenmitGenehmigungderfürdasBildungs- ndigen Direktion den Unterricht auf sechs Wochentage ochentage mit schulfreiem Samstag verteilen.

Art. 25

Anmeldung freier Wah bei mangel wesen zust Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach l an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder nder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungs- ändige Direktion Umteilungen vornehmen.

Art. 26 Unterricht erfolgt im 2 Der Unter Fächern. Er staltungen

Der Unterricht wird von Fachlehrpersonen erteilt und allgemeinen im Klassenverband. richt besteht aus obligatorischen und fakultativen umfasst zudem besondere Unterrichtsformen und Veran- wie Fachwochen, Studientage, Exkursionen und Schulrei- sen.

Art. 26

Spitalschulen tion bezeichne gebung können a.23 1 Die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk- ten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetz- für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht anbieten.

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung.

Art. 27 Lehrplan den Lehrp schen Fäc

Der Bildungsrat erlässt auf Antrag der Schulkommission lan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatori- her festlegt.

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

.4.26 -132

Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die Primar- schule in eine kantonale Mittelschule aufgenommen wurden, findet in der1.oder2.KlasseeineGrundausbildunginErnährungs-undGesund- heitslehre,Kochen,Haushaltsführung,WerkenundNäheninderForm eines dreiwöchigen Internatskurses statt.16

Das Freifachangebot wird von der Schulleitung bestimmt.

Art. 28

Zusammen- arbeit von Schulen

Art. 29

Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert oder eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel erreicht wird. Schulleiter- konferenz

Art. 30

Die Schulleitungen der kantonalen Mittelschulen bilden die Schulleiterkonferenz.

Die Schulleiterkonferenz fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben. Mitwirkung derLehrerschaft

Art. 30

a.13 1 Die an einer Mittelschule unterrichtenden Lehrperso- nen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen. Diese führt höchstens zwei Versammlungen jährlich während der Unterrichtszeit durch.

Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Ver- sammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.

Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbeson- dere

. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,

. zu neuen Schulkonzepten. G.26 Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse19

Art. 30

b.19 1 Der Kanton trägt die Kosten zum Ausgleich behinde- rungsbedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler kantona- ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für:

. Hilfsmittel,

. Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,

. ausbildungsbedingte Transportkosten.

Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter gehen der Leistungspflicht des Kantons vor.

.21 Mittelschulgesetz (MSG)

Über die Finanzierung von Massnahmen mit Kostenfolge ent- scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass- nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet die Schulleitung. H.26 Finanzen

Art. 31 Finanzierung bezogen finan rungsbauten s

Der Betrieb der kantonalen Mittelschulen wird leistungs- ziert. Die Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweite- owie für den Erneuerungsunterhalt werden gesondert finanziert.

Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, wel- che die 1. und 2. Klasse einer kantonalen Mittelschule im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule absolvieren, leisten die Gemeinden einen Beitrag an die Ausbildungskosten. Der Beitrag ist für die Schü- lerinnen undSchülergeschuldet,derenZahl5ProzentderGesamtzahl der in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler des

. und 8. Schuljahres übersteigt.11

Die Beiträge sollen mittelfristig die Hälfte der Kosten für die Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse der kantonalen Mittel- schulen decken.11

Art. 31

Spitalschulen a.23 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-

Art. 26

schulen gemäss Kanton Zürich, a. eine kantona b. eine ausserk rich einen Kant 2 Er trägt die enthalt von vor rend sechs Mona 3 Er trägt die die obligatoris der Spital- ode aber wiederkehr 4 Die für das B anteile bis zur a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im die le Mittelschule besuchen, antonale Mittelschule besuchen, sofern der Kanton Zü- onsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet. Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf- aussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh- ten ab Eintritt. Unterrichtskosten für Schülerinnen und Schüler, welche che Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben, auch wenn r Klinikaufenthalt voraussichtlich kürzer als vier Wochen, end ist. ildungswesen zuständige Direktion richtet Kosten- vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

.4.26 -132

Die Verordnung regelt:

  1. die beitragsberechtigten Kosten,
  2. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
  3. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kli- niken. Benutzungs- gebühren

Art. 32

Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Be- nutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten durch Dritte fest.

Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge- stuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduk- tion oder ein Erlass vorgesehen werden.

Art. 33 Schulgeld sitz im Ka 2 Von Schü Wohnsitz h die Höhe f und weiter 3 Für beso gung an de 4 Für beso und Schulr hang mit d gung an de 5 AndieKos lich benöt Beiträge a Vereinbaru mit andere

Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohn- nton Zürich unentgeltlich. lerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen aben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt est. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen e Vollziehungsbestimmungen erlassen. ndere Schulformen kann der Regierungsrat eine Beteili- n Mehrkosten verlangen.2 ndere Veranstaltungen wie Fachwochen, Exkursionen eisen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammen- em fakultativen Unterricht kann eine angemessene Beteili- n Kosten verlangt werden. tenfürdievondenSchülerinnenundSchülernpersön- igten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien werden keine usgerichtet. ngen n Kantonen

Art. 34

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba- rungen über Schulbeiträge abschliessen.

. Teil: Nichtstaatliche Mittelschulen

Art. 35

Bewilligung bedarf der B tion, sofern Unterrichtan

Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen ewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direk- die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der dieStelledesobligatorischenöffentlichenUnterrichtstritt. Anerkennung von Ausbildungs- abschlüssen

Art. 36

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entschei- det über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie er- lässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungs- verfahren.8

.21 Mittelschulgesetz (MSG)

DieAusbildungsabschlüssenichtstaatlicherMittelschulenwerden kantonal anerkannt, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffent- lichen Interesse liegen, die Bildungsziele erreicht werden und Gewähr für einen Unterricht besteht, der den Anforderungen der staatlichen Schulen des gleichen Schultypus entspricht.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbun- den werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten ange- passt oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Finanzielle Leistungen

Art. 37

1 Der Kanton kann an nichtstaatliche Mittelschulen mit schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schülerinnen und Schüler mitWohnsitzimKantonZürichpauschaleSubventionenbishöchstens zu einem Drittel der Kosten für Schülerinnen und Schüler an staat- lichen Schulen ausrichten. Voraussetzung ist, dass siedie Vorgaben für die staatlichen Mittelschulen einhalten und dass ihr Angebot im Inte- resse des Kantons liegt.

Die Verordnung6 regelt die Einzelheiten.

DiefürdasBildungswesenzuständigeDirektionverfügtdieHöhe der Subvention und legt die Auflagen fest. Sie erhält Einblick in die Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kos- tenrechnung erlassen.

Art. 38

Aufsicht bildungsa Entzug de Lehrdiplo

NichtstaatlicheMittelschulen,diekantonalanerkannteAus- bschlüsse anbieten, unterstehen der Aufsicht des Kantons. s ms

Art. 38

a.14 1 Die Regelung gemäss § 11 a über den Entzug des Lehr- diploms und die Unterrichtsberechtigung gilt auch für Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die über eine Bewilligung gemäss

Art. 35verf

ügenoderderenAusbildungsabschlüssegemäss§ 36anerkannt werden.

Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, sind die ent- sprechenden kantonalen Vorschriften sinngemäss anwendbar.22

. Teil: Rechtspflege

Art. 39

Rechtspflege terliegen nac Rekurs an die 2 Entscheide erkannte Ausb die für das B Recht angewen

1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un- h Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem für das Bildungswesen zuständige Direktion. der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an- ildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an ildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches det wird.

Mittelschulgesetz (MSG) 413.21

.4.26 -132

. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 40 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt die Verordnung6.

Art. 37

Die Ausführungsbestimmungen von bedürfen der Genehmi- gung des Kantonsrates. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 41

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Kantonsschule Zürcher Oberland vom 5. Ok- tober 1952
  2. das Gesetz über die Errichtung weiterer Mittelschulen im Kanton Zürich vom 3. Oktober 1965
  3. das Gesetz betreffend die Übernahme der Töchterschule der Stadt Zürich durch den Staat vom 2. März 1975
  4. das Gesetz betreffend die Übernahme der Mädchenschule der Stadt Winterthur durch den Staat vom 2. März 1975. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 42

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .7
  2. Das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .7 Übergangs- bestimmung

Art. 43

Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 3 werden bis Ende 2004 zur Hälfte erhoben.

OS 55, 424. In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 (OS 56, 54).

In Kraft seit 1. November 1999 (OS 55, 501).

LS 170.4.

LS 177.10.

LS 412.100.

LS 413.211.

Text siehe OS 55, 432.

Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 155; ABl 2002, 1095). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 373).

.21 Mittelschulgesetz (MSG)

In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 373).

Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Eingefügt durch G vom 4. Juni 2018 (OS 74, 17; ABl 2017-11-03). In Kraft seit

. Februar 2019.

Fassung gemäss G vom 4. Juni 2018 (OS 74, 17; ABl 2017-11-03). In Kraft seit

. Februar 2019.

Eingefügt durch G vom 16.April 2018 (OS 75, 348; ABl 2017-05-26). In Kraft seit 1.August 2020.

Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2.Sep- tember 2019 (OS 76, 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss G vom 27.April 2015 (OS 74, 350; ABl 2014-10-10). In Kraft seit 1.August 2022 (OS 76, 265).

Eingefügt durch G vom 27. Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft seit 1. April 2026.

Fassung gemäss G vom 27.Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft seit 1. April 2026.