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413.211.1

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Präambel

Disziplinarreglement der Mittelschulen 413.211.1

1.10.20 - 110

Disziplinarreglement

der Mittelschulen

(vom 2. Februar 2015)1, 2

Der Bildungsrat,

Art. 20

gestützt auf Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich tonalen Mittelsc Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kan- hulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene.

Art. 2 Vollzug 2 Weist kann die

Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so se die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele- gieren.

Art. 3

§ C B g b –7.6 . Verhalten in der Schulgemeinschaft eeinträchti- ung des Schul- etriebs

Art. 8

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere

  1. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
  2. Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermächtigten Personen,
  3. Stören des Unterrichts,
  4. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen- dung,
  5. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektro- nische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betrof- fenen Personen,
  6. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule,
  7. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.

.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen

Art. 9

Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zwei- tenKlasse undfür SchülerinnenundSchülern desLanggymnasiums ab der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen.

DerKonsumvonAlkoholundanderen nichtärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.

Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson- deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.

  1. Disziplinarmassnahmen Disziplinar- massnahmen

Art. 10

Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Mass- nahmen nacheinander ergriffen werden:

  1. durch die Schulleitung:

. mündliche oder schriftliche Ermahnung,

. schriftlicher Verweis,

. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;

  1. durch die Schulkommission:

. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,

. Ausschluss aus der Schule.

In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden.

Massnahmen gemäss Abs.1 lit.a Ziff.3 und lit.b können nur er-

Art. 23der

Mit griffenwerden,wennkeineEntschuldigungsgründegemäss telschulverordnung vom 26.Januar 20004 vorliegen. dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Sc - Es ist insbesondere hülers Rechnung zu tragen.5

In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldig- ter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.

Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen:

  1. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
  2. Erteilen einer Strafarbeit.
  3. Absenzen

Disziplinarreglement der Mittelschulen 413.211.1

.10.20 - 110

Art. 11 b. Verhalten desVerstosses

Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer- den:

  1. durch die Lehrperson:

. Erteilen einer Strafarbeit,

. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter- richts;

  1. durch die Schulleitung:

. Erteilen einer Strafarbeit,

. mündliche oder schriftliche Ermahnung,

. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,

. schriftlicher Verweis,

. vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs,

. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;

  1. durch die Schulkommission:

. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,

. Ausschluss aus der Schule.

EskönnengleichzeitigmehrereMassnahmengemässAbs.1ergrif- fen werden.

In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen. Rechtliches Gehör

Art. 12

Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vor- würfen zu äussern.

Art. 10

Bei Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie

Art. 11

Abs. 1 lit. b Ziff. 6 und lit. c ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge an- zuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.

Art. 13 Mitteilung

Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b

Art. 11

Abs undAbs.4sowie Inhabern der

lit.bZiff. 4–6, lit.cundAbs. 3werdenden elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.

Art. 10

Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie

Art. 11

Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6 und lit. c gelten als wichtige Schulangelegen-

Art. 19

heiten gemäss der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 20004.

.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen

  1. Schlussbestimmung Änderung bis- herigen Rechts

Art. 14

Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977

Art. 8

wird wie folgt geändert: Abs. 2, 14 Abs. 2, 17, 29–31, 32 Abs. 2

Art. 33

und Abschnitt IX. Rechtsmittel ( 1 OS 70, 95; Begründung siehe AB und 34) werden aufgehoben. l 2015-02-20.

Inkrafttreten: 1.August 2015.

LS 413.21.

LS 413.211.

FassunggemässBeschlussdesBildungsratesvom27.Mai2020(OS75,424;ABl 2020-08-07). In Kraft seit 1.August 2020.

Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 27.Mai 2020 (OS 75, 424; ABl 2020-08-07). In Kraft seit 1.August 2020.