gestützt auf Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
413.211.1
Disziplinarreglement der Mittelschulen 413.211.1
1.10.20 - 110
Disziplinarreglement
der Mittelschulen
(vom 2. Februar 2015)1, 2
Der Bildungsrat,
gestützt auf Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993, beschliesst:
Geltungsbereich tonalen Mittelsc Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kan- hulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene.
Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so se die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele- gieren.
§ C B g b –7.6 . Verhalten in der Schulgemeinschaft eeinträchti- ung des Schul- etriebs
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen
Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zwei- tenKlasse undfür SchülerinnenundSchülern desLanggymnasiums ab der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen.
DerKonsumvonAlkoholundanderen nichtärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei beson- deren Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Mass- nahmen nacheinander ergriffen werden:
. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
. schriftlicher Verweis,
. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;
. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
. Ausschluss aus der Schule.
In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden.
Massnahmen gemäss Abs.1 lit.a Ziff.3 und lit.b können nur er-
Mit griffenwerden,wennkeineEntschuldigungsgründegemäss telschulverordnung vom 26.Januar 20004 vorliegen. dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Sc - Es ist insbesondere hülers Rechnung zu tragen.5
In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldig- ter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen.
Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen:
Disziplinarreglement der Mittelschulen 413.211.1
.10.20 - 110
Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen wer- den:
. Erteilen einer Strafarbeit,
. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter- richts;
. Erteilen einer Strafarbeit,
. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
. schriftlicher Verweis,
. vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs,
. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule;
. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
. Ausschluss aus der Schule.
EskönnengleichzeitigmehrereMassnahmengemässAbs.1ergrif- fen werden.
In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen. Rechtliches Gehör
Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vor- würfen zu äussern.
Bei Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie
Abs. 1 lit. b Ziff. 6 und lit. c ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge an- zuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b
Abs undAbs.4sowie Inhabern der
lit.bZiff. 4–6, lit.cundAbs. 3werdenden elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie
Abs. 1 lit. b Ziff. 4–6 und lit. c gelten als wichtige Schulangelegen-
heiten gemäss der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 20004.
.211.1 Disziplinarreglement der Mittelschulen
Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977
wird wie folgt geändert: Abs. 2, 14 Abs. 2, 17, 29–31, 32 Abs. 2
und Abschnitt IX. Rechtsmittel ( 1 OS 70, 95; Begründung siehe AB und 34) werden aufgehoben. l 2015-02-20.
Inkrafttreten: 1.August 2015.
LS 413.21.
LS 413.211.
FassunggemässBeschlussdesBildungsratesvom27.Mai2020(OS75,424;ABl 2020-08-07). In Kraft seit 1.August 2020.
Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 27.Mai 2020 (OS 75, 424; ABl 2020-08-07). In Kraft seit 1.August 2020.