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413.211.2

Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien

Unterrichtsreglement

Präambel

Unterrichtsreglement 413.211.2 Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) (vom 25. August 2021)1

Der Bildungsrat, gestützt auf §

§ 4 Ziff. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes

vom 13. Juni 19992, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien Gegenstand und

Geltungsbereich a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel, b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien, c. die Immersion, d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen.

2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel

A. Untergymnasium

§ 2 1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss Fächer

den Promotionsreglementen sowie die Fächer Sport und Religionen, Kulturen, Ethik unterrichtet. 2 Für Schülerinnen und Schüler der Bereiche Sport und Tanz der

Kunst- und Sport-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klassen) wird das Fach Sport nicht unterrichtet. 3 Die Schulen können ihr Unterrichtsangebot um weitere, nicht pro-

motionsrelevante Fächer ergänzen.

§ 3 Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums werden Lektionen

höchstens 136 Semesterlektionen in Fächern gemäss

§ 2 unterrichtet. a. Höchstzahl

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b. Mindest-

§ 4 1 Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums gelten

dotationen folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach: Fach Mindestdotation Deutsch 15 Französisch 12 Englisch 10 Latein 12 Mathematik 17 Biologie 4 Chemie 2 Physik 2 Informatik 2 Geschichte 7 Geografie 7 Religionen, Kulturen, Ethik 3 Bildnerisches Gestalten 8 Musik 8 Sport 12 2 Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Be- reich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) verwendet werden. 3 Höchstens neun zusätzliche Semesterlektionen können frei in der

Stundentafel eingesetzt werden. 4 Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen

reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur Fächerverteilung sinngemäss umsetzt. c. Zuordnung

§ 5 Die Schulen können dem MINT-Bereich neben den Fächern

MINT-Bereich Mathematik, Informatik, Chemie, Physik und Biologie weitere Fächer zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuord- nung. d. Verteilung

§ 6 1 Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schul-

auf Semester jahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Bio- logie.

2

Unterrichtsreglement 413.211.2 2 Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zwei-

ten Schuljahres folgende Fächer: a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie b. alle in

§ 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen

des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasia- len Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (MAV/ MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können.

B. Obergymnasium

§ 73 1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen Gesamt-

für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen lektionenzahl zur Verfügung. 2 Für den Bildungsgang am Liceo artistico stehen höchstens 344 Se-

mesterlektionen für den obligatorischen Unterricht zur Verfügung.

§ 8 1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums sind ins- Mindestdota-

gesamt mindestens acht Semesterlektionen für das Fach Informatik in tion Informatik die Stundentafel einzusetzen. 2 Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die

Dotation für das Fach Informatik angemessen reduzieren.

§ 9 Die Gesamtdotation im Schwerpunktfach Philosophie/Päda- Dotation

gogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Päda- Schwerpunkt- fach Philo- gogik/Psychologie zu verteilen. sophie/ Pädagogik/ Psychologie

§ 10 Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektio- Maturaarbeit

nen in die Stundentafel einzusetzen.

3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschafts- richtlinien

§ 11 1 Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Be- Lehrplan

gründung. 2 Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begrün-

dung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen.

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Fachschafts-

§ 12 1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsricht-

richtlinien linien. 2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt.

Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.

4. Abschnitt: Immersion

Beginn des

§ 13 1 Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frü-

Unterrichts hestens nach der Probezeit. 2 Ausgenommen von dieser Regelung sind

a. das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweispra- chig erfolgt, b. die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt im dritten Semester beginnen. Gesamt-

§ 14 Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fach-

lektionenzahl unterrichts im Untergymnasium beträgt mindestens 12 und höchstens Immersion im Unter- 18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts. gymnasium

Getrennte

§ 15 Im Obergymnasium findet der Fremdsprachenunterricht in

Klassen im derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schüle- Obergymna- sium rinnen und Schüler des immersiven Ausbildungsganges in einer sepa- raten Klasse statt.

5. Abschnitt: Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen

Antragsbeilage

§ 16 Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwer-

punkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen Schulen, der auch andere Schulen wesentlich betrifft, ist eine Stellung- nahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizu- legen.

4

Unterrichtsreglement 413.211.2 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Die Schulen gewährleisten, dass sämtliche Schülerinnen und Übergangs-

Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymna- bestimmung sium begonnen haben, bei Abschluss ihrer Ausbildung acht Semester- Informatik lektionen im Fach Informatik besucht haben.

§ 4 werden von Schulen, die Kurz- Übergangs-

lektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss um- bestimmung Mindest- gesetzt. dotationen

§ 19 Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft. Inkrafttreten

1 OS 77, 85; Begründung siehe ABl 2021-09-03. 2 LS 413.21. 3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 90;

ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. August 2023.

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