Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittel- Schulkommission. Diese umfasst in der Regel sieben biself 11 kommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus en Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an. lschul- und Berufsbildungsamt sucht auf Beginn einer mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen r Anfrage Ersatz für ausscheidende Mitglieder. Auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn im Laufe der Vakanzen zu besetzen sind.9
413.211
Mittelschulverordnung
MSV
Präambel
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
1.4.26 -132
Mittelschulverordnung (MSV)16
(vom 26. Januar 2000)1
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Schulkommission
Art. 1 Mitglieder schule eine Mitglieder. 2 Der Schul den Bereich 3 Das Mitte Legislatur und direkte öffentliche Legislatur
Art. 2 Präsidium Präsidente 2 Die Schu oder einen Präsidente
Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den n der Schulkommission.5 lkommission wählt aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin Vizepräsidenten. n- konferenz
Art. 3
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissio- nen bilden die Präsidentenkonferenz.
Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittel- schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen- den sowie eine Stellvertretung.
DerPräsidentenkonferenzobliegtdieKoordinationzwischenden Schulkommissionen.DieVorsitzendeoderderVorsitzendevertrittdie PräsidentenkonferenzgegenüberdemMittelschul-undBerufsbildungs- amt und der Bildungsdirektion.
Art. 4 Schweigepflicht vertrauliche Inf tion zur Kenntni 2 Die Schweigepf Schulkommission
Die Mitglieder der Schulkommission sind verpflichtet, über ormationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk- s gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. licht gilt auch für weitere an den Sitzungen der teilnehmende Personen.
Art. 5
Beschlüsse Stimmrecht.
Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
.211 Mittelschulverordnung (MSV)
Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zu- stimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.
Art. 6 Protokoll dere die B 2 Das Prot Schulleitu sowie dem
Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbeson- eschlüsse enthält. okoll wird den Mitgliedern der Schulkommission, der ng, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft Mittelschul- und Berufsbildungsamt zugestellt.9
Art. 7 Sekretariat 2 Das Sekret Massnahmen z Schulkommiss 2. Schulleit
Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. ariat trifft die administrativen und organisatorischen ur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der ion. ung
Art. 8 Ernennung die von de
Der Gesamtkonvent kann Bewerberinnen und Bewerber, r Schulkommission in die engste Wahl einbezogen wurden, anhören.
Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen Antrag, in den weitere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden können.
DieSchulkommissionstelltdemMittelschul-undBerufsbildungs- amt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission würdigt dabei den Antrag des Gesamtkonvents.9
Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausge- schrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt- konvents ein und stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuhan- den der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag.9
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
.4.26 -132 Rektorin oder Rektor
Art. 9
Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.
Die Rektorin oder der Rektor bestimmt ihre oder seine Stellver- tretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.
. Konvente der Lehrerschaft
- Gesamtkonvent
Art. 10 Teilnahme Gesamtkonv 2 Zur Teil
Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am ent berechtigt. nahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet:
Art. 3
Abs a. LehrpersonenmitbesonderenAufgabengemäss
lit.cder Mittel- und Berufsschullehrerverordnung2,
Art. 3
b. Lehrpersonen gemäss schullehrerverordnung2, 20% angestellt sind und nen (Normallektionen) a 3 Die Schulkommission k Instrumental- und Solog Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufs- sofern sie für ein Pensum von mindestens insgesamt mindestens zwölf Jahreslektio- n der Schule unterrichtet haben. ann für besondere Lehrerkategorien, wie esangslehrkräfte, Sonderregelungen treffen. Vertretung der Schülerschaft
Art. 11
Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.
DieVertreterinnenundVertreterderSchülerschaftwerdendurch die Vollversammlung oder die Delegiertenversammlung der Schüler- organisation oder, wenn keine Schülerorganisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.
Art. 12
Präsidium personen, dentin ode Vizepräsid Jahren; Wi Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehr- einschliesslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsi- r einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen enten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier ederwahl ist zweimal möglich.
Art. 13
Zuständigkeit Schulbetrieb b petenzen der S geordneter Beh Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den etreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kom- chulleitung, der Schulkommission oder anderer über- örden eingreifen.
.211 Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 14 Sitzungen mit der Sc liste fest
Die Präsidentin oder der Präsident beruft in Absprache hulleitung den Gesamtkonvent ein und legt die Traktanden- . Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.
Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberech- tigten Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung und die Trak- tandierung von Geschäften verlangen.
Art. 4
Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss
Art. 15
Beschlüsse der stimmbe schlüsse mi hat die Prä Der Gesamtkonvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit rechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Be- t dem einfachen Mehrder Stimmen. Bei Stimmengleichheit sidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beizug weiterer Personen
Art. 16
Die Präsidentin oder der Präsident kann für einzelne Ge- schäfte dem Gesamtkonvent nicht angehörende Fachleute beiziehen.
- Klassenkonvent Zusammen- setzung
Art. 17
Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Weitere Lehrkräfte der Klasse können mit beratender Stimme zugelassen werden.
Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson oder das Mitglied der Schulleitung.
Art. 18 Beschlüsse nahmen am E 2 Stimmbere fende Schül scheiden üb sind sie zu 3 Beschlüss den stimmbe hat die ode 4. Schulsoz
Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Auf- nde der Probezeit sowie über Promotionen. chtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betref- erin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Ent- er Promotionen und Aufnahmen am Ende der Probezeit r Stimmabgabe verpflichtet. e werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesen- rechtigten Lehrpersonen gefasst. Bei Stimmengleichheit r der Vorsitzende den Stichentscheid. ialarbeitende18 Angebot und Umfang
Art. 18
a.18 1 Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozial- arbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
.4.26 -132
Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeit- stelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.
Art. 18
Freiwilligkeit b.18 1 Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist frei- willig.
Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schul- sozialarbeitenden anmelden.
Art. 13a
Die Teilnahme am Angebot gemäss schulgesetzes vom 13.Juni 19993 is obligatorisch, wenn es während der obligatorischen Schulveranstaltung Abs. 2 lit. b des Mittel- t für die Schülerinnen und Schüler Unterrichtszeiten oder der übrigen en stattfindet.
Art. 18
Schweigepflicht liche Informatio Kenntnis gelange 2 Minderjährige arbeitenden ohne elterlichen Sorg pflicht entbinde c.18 1 Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrau- nen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur n, Verschwiegenheit zu bewahren. Schülerinnen und Schüler können die Schulsozial- Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der e oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweige- n.
Art. 18
Aktenführung d.18 Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektro- nisch.
.19 Eltern Zusammen- arbeit
Art. 19
Eltern volljähriger10 Schülerinnen und Schüler werden auch ohne deren Zustimmung über wichtige Schulangelegenheiten infor- miert, sofern sie für den Unterhalt dieser Schülerinnen und Schüler aufkommen.
.19 Schulbetrieb
Art. 19
Schultypen a. Langgymn b. Kurzgymn c. Fachmitt d. Handelsm e. Informat a.17 Der Kanton führt folgende Schultypen: asium, asium, elschule, ittelschule, ikmittelschule.
.211 Mittelschulverordnung (MSV) Gymnasiale Maturitäts- profile
Art. 19
b.17 1 Der Kanton bietet folgende gymnasialen Maturitätspro- file an:
- Altsprachliches Profil,
- Neusprachliches Profil,
- Mathematisch-naturwissenschaftliches Profil,
- Wirtschaftlich-rechtliches Profil,
- Musisches Profil,
- Philosophisch-pädagogisch-psychologisches Profil.
Die Schülerinnen und Schüler wählen auf Beginn des 11.Schuljah- res ein Profil. Unterrichts- sprache
Art. 19
c.17 1 Unterrichtssprache an den Lang- und Kurzgymnasien ist die Standardsprache. Vorbehalten bleibt der Fremdsprachenunterricht.
Die Lang- und Kurzgymnasien können zusätzlich Angebote führen, in denen ein Teil des Unterrichts in einer Fremdsprache erteilt wird.
Art. 20 Umteilung sorgen dur einander f 2 Das Mitt Umteilung, sind dabei fentlichen
Schulen, die überbelegt oder mangelhaft ausgelastet sind, ch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern unter- ür den notwendigen Ausgleich. elschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öf- Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schü- ler.
Über Umteilungen, die das Liceo artistico betreffen, entscheidet die Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstleri- schen Eignung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt die einzureichenden Unterlagen. Das Mittelschul- und Berufsbildungs- amt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt wer- den kann.15
.19 Absenzen, Dispensationen und Jokertage12
Art. 21
Geltungsbereich
§§ 22–35geltennichtfürdieKantonaleMaturitätsschulefür Erwachsene.
Art. 22
Absenzen oder ein a. aus un b. bei ei c. bei ei a. Grunds
1 Eine Abwesenheit gilt als Absenz, wenn eine Schülerin Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt: vorhersehbaren Gründen, ner nicht gewährten Dispensation, nem abgelehnten Jokertag. atz
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
.4.26 -132
Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder der Schüler einen Entschuldigungsgrund nachweisen kann.
- Entschuldi- gungsgründe
Art. 23
1 Als Entschuldigungsgründe gelten:
- eine Krankheit oder ein Unfall,
- aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
- besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schüle- rinnen und Schüler, d.18 die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Entschuldigungsgründe anerkennen.
Art. 24
Dispensationen aus vorhersehba um Dispensation 2 Die Schulleit Schülerinnenund einen bestimmte oder Teilen dav und schulischen 3 Einevollständ ist nicht zuläs
1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht ren Gründen fernbleiben, ersucht sie oder er vorgängig . ung oder die von ihr bezeichnete Stelle dispensiert SchülerbeiVorliegeneinesDispensationsgrundsfür n Zeitraum vom Besuch des Unterrichts, eines Fachs on. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären Verhältnisse. igeDispensationvonpromotionsrelevantenFächern sig.
- Dispensa- tionsgründe
Art. 25
1 Als Dispensationsgründe gelten:
- vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krank- heit oder einem Unfall,
- aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld,
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfes- sioneller Art,
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen, künstlerischen oder sportlichen Begabungen,
- Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe, Schnupperlehren oder ähnliche Anlässe für die Berufsvorberei- tung,
- Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, h.18 vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nut- zung des Angebots an Schulsozialarbeit.
Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere besondere Umstände als Dispensationsgründe anerkennen.
- Grundsatz
.211 Mittelschulverordnung (MSV)
Art. 26
Gesuch schuldi zeichne legen d 2 Sie g grund a 3 Bis z Inhaber
1 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Ent- gung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unter- t der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und ie von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei. eben im Gesuch den Entschuldigungs- oder Dispensations- n. ur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu
Art. 23
unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss
Art. 25
Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss auch von den Schulsozialarbeitenden unterz Abs. 1 lit. h können eichnet werden.19
- ärztliches Zeugnis
Art. 27
1 Bleiben Schülerinnenund SchülerdemUnterrichtwegen Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis ein bei
- einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen,
- kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten,
- einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung.
Die Schulleitung kann eineUntersuchung bei einer von ihr bezeich- neten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauens- arzt anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärzt- lichen Zeugnisses bestehen.
Art. 28
c. Frist a. Absenz b. Dispen
Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch ein bei en, sobald es die Umstände erlauben, sationen mindestens 14 Tage im Voraus.
Art. 29
d. Entscheid scheidet über
Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle ent- das Gesuch schriftlich.
Art. 30
Jokertage rendzweier den fernbl 2 Jeder be Tag der Un 3 Nicht be
1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht wäh- TageproSchuljahr ohneVorliegenvonDispensationsgrün- eiben (Jokertage). zogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem terricht nur während eines Halbtages stattfindet. zogene Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.
Art. 31
b. Mitteilung von ihr bezeic 14 Tage im Vor 2 Bis zur Voll den Inhaber de zu unterzeichn
1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der hneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens aus schriftlich mit. jährigkeit ist die Mitteilung durch die Inhaberin oder r elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte en.
- Form
- Grundsatz
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
.4.26 -132
Art. 32
c. Sperrtage Veranstaltung bezogen werde 2 Schülerinne schlussprüfun Jokertage bez 3 Die Schulle
1 Die Schulleitung kann bestimmen, dass bei besonderen en wie Sporttagen oder Projektwochen keine Jokertage n können. n und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Ab- genablegen oderihreAbschlussarbeitpräsentieren,keine iehen. itung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.
Art. 33
d. Ablehnung Schülerin ode
DieSchulleitungoderdievonihrbezeichneteStelleteiltder r dem Schüler eine Ablehnung schriftlich mit. Vermerk im Zeugnis
Art. 34
Das Zeugnis enthält keine Angaben zu Absenzen, Dispen- sationen und Jokertagen. Davon ausgenommen ist der Vermerk, dass eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollständig dispensiert worden ist. Nachholen von Unterrichtsstoff und Leistungs- beurteilungen
Art. 35
1 Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht wegen einer Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nach.
Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.
.19 Finanzen Kostenbeitrag der Gemeinden
Art. 36
, 14 1 DieBeiträgegemäss§31Abs.2desMittelschulgesetzes3 werdenvomMittelschul-undBerufsbildungsamtbeidenfürdasOber- stufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.
Bei der Berechnung der Freigrenze von 5 Prozent werden nur Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volks- und Mittelschulen berücksichtigt.
Als in einer Gemeinde wohnhaft gelten Schülerinnen und Schü- ler, deren tatsächlicher Aufenthaltsort in der Gemeinde ist.
Die Beiträge berechnen sich aufgrund der im September des Vor- jahres vorgenommenen allgemeinen jährlichen Datenerhebung bei den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.11
Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungs- modalitäten und den Verfahrensablauf.
Art. 37
Entschädigung Mitwirkungbeid
, 14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die enAufnahme-undAbschlussprüfungenanMittelschu- len.
.211 Mittelschulverordnung (MSV)
.19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Professortitel
Lehrpersonen kantonaler Mittelschulen, denen der Regie-
Art. 197
rungsrat gestützt auf fessorin oder eines Pr des Unterrichtsgesetzes4 den Titel einer Pro- ofessors verliehen hat, können diesen weiterhin führen. Zugehörigkeit zum Gesamtkonvent
Art. 39
Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehr-
Art. 15
personen gemäss tenfürdieTeilnah der Mittel- undBerufsschullehrerverordnung2 gel- mederLehrpersonendiebisherigenKonventsordnun- gen der Schulen. Amtszeit- beschränkung
Art. 40
Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung mass- gebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.
Art. 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters 2000 in Kraft.
OS 56, 58.
LS 413.111.
LS 413.21.
Aufgehoben.
FassunggemässRRBvom18.Juni 2003(OS 58,152). InKraftseit 1. Juli 2003.
Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit
. Januar 2004.
Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2003 (OS 58, 374). In Kraft seit
. Januar 2004.
Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2005 (OS 60, 166). In Kraft seit 1. Mai 2005.
Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 230; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.
Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 607; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
FassunggemässRRBvom29.Mai2013(OS68,257;ABl2013-06-07).InKraft seit 19. August 2013.
Eingefügt durch RRB vom 27.Mai 2020 (OS 75, 349; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.
Fassung gemäss RRB vom 27.Mai 2020 (OS 75, 349; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.
Nummerierung gemäss RRB vom 27.Mai 2020 (OS 75, 349; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.
Mittelschulverordnung (MSV) 413.211
.4.26 -132
Eingefügt durch RRB vom 3.April 2019 (OS 74, 351; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.August 2022 (OS 76, 266).
Fassung gemäss RRB vom 3.April 2019 (OS 74, 351; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.August 2022 (OS 76, 266).
Eingefügt durch RRB vom 25.August 2021 (OS 77, 104; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2023.
Eingefügt durch RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 92; ABl 2025-10-10). In Kraft seit 1. April 2026.
Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 92; ABl 2025-10-10). In Kraft seit 1. April 2026.