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413.212

Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

Präambel

1.1.16 - 91

Verordnung

über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

(vom 29. Januar 2003)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Subventions-

berechtigte

Ausbildungs-

angebote

Art. 1

Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können subventioniert werden, wenn

  1. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungs- angebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
  2. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
  3. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittel- schulen sicherstellen, eingehalten werden,
  4. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen päda- gogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die denZielendesZürcherBildungswesensgrundlegendwidersprechen,
  5. dieSchulgelderdievonderBildungsdirektionfestgelegtenBeträge nicht übersteigen.

Art. 2 Schulgeld tigteAusbi tungsfähig 2 Die Bild sichtigt d ist, und d

Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberech- ldungsgängeberücksichtigendieSchulendiefinanzielleLeis- keit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen. ungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berück- ie Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend ie Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen. Schüler- pauschalen

Art. 3

Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen ausgerichtet.

Schülerpauschalenwerdenausgerichtet für Schülerinnen und Schü- ler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben. Bemessung der Schüler- pauschale

Art. 4

DieSchülerpauschalewirdunterBerücksichtigungdesAus- bildungsangebotes der Schule festgelegt.

Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staat- liche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.

Art. 5

Verfahren stellung, Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuch- Budgetierung und Kostenrechnung.

.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen Kürzung der Subventionen

Art. 6

Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder ver- weigern, wenn

  1. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,
  2. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz Mahnung missachtet.

Art. 7

Inkrafttreten 2004 in Kraft2 Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/ .

OS 58, 72.

18. August 2003.