Grundlage Kantonalen schlossen. Beschluss Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der Maturitätsschule für Erwachsene (KME) in Zürich be- Zweck, Aufbau und Organisation der Schule sind in diesem in den Grundzügen festgelegt.
413.222
Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Präambel
Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene 413.222
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Schulordnung
für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
(vom 4. Februar 1997)1
I. Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Zweck und Pf Erlass Die Sc Schule Mit de tenden II. Un Unterr angebo Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte lichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen en enthalten sind. hulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine für Erwachsene ist. m Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die gel- Erlasse zu befolgen. terricht und Schulversäumnisse ichts- t
Art. 3
Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studien- tage,Projektwochen,ThementageundweiterevonderSchulebezeich- nete Veranstaltungen. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht.4 Zusätzlich zum obligatorischen Unterricht können Freifachkurse angeboten werden. Unterrichts- sprache
Art. 4
Unterrichtsspracheist die deutscheStandardsprache(Hoch- deutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den zweisprachigenMaturitätsklassenwirdderUnterrichtin ausgewählten Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt. Programm und Prüfungen
Art. 5
Das Stoffprogramm richtet sich nach dem Lehrplan. Zu Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen. Die Studierenden haben das Recht, den Lehrpersonen Anregungen zu unterbreiten.4 Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine Terminliste eingetragen.
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Art. 5
Beurteilbarkeit ters oder des Vo Prüfungen und we Beurteilbarkeit tens drei Leistu a.3 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semes- rkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche lche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindes- ngsbewertungen erforderlich. Nichtbeurteil- barkeit
Art. 5
b.3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin- zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren. Unterrichts- zeiten
Art. 6
Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt gegebenen Stundenpläne einschliesslich der jeweils von der Schul- leitung getroffenen Änderungen massgebend. Die Termine der übrigen Veranstaltungen werden für jedes Semes- ter von der Schulleitung festgelegt oder genehmigt. Unterrichts- besuch
Art. 7
Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmäs- sig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse. Dispensation vom Unterricht, Urlaub
Art. 8
Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt. Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.4 Unterrichts- beschwerden
Art. 9
Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende Lehrperson zu richten. Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studieren- den und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.3 Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die Schulleitung gerichtet werden. Meldepflichtbei Absenzen
Art. 10
Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr- personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, drin- genden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekre- tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.
Art. 10
Stoff nachholen verpflichtet, de a.3 Bei Dispensationen und Absenzen sind die Studierenden n versäumten Stoff nachzuholen.
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Art. 11
Urlaub lehrer Beurlau III. Ze Zeugnis Promoti Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassen- Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere bung ist die Schulleitung zuständig. ugnisse und Promotionen se und onen
Art. 12
Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitäts- zeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat. Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt. Bestätigung Schulbesuch
Art. 13
Wer die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält auf Verlan- gen eine Bestätigung über den Besuch der Schule. IV. Mitbestimmung4 Klassen- delegierte
Art. 14
JedeKlassewähltfürdieDauereinesSchuljahreszweiKlas- sendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertre- ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft. Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegier- ten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen ins- besondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre Klasse über die dort behandelten Geschäfte. Delegierten- versammlung
Art. 15
Die Klassendelegierten sämtlicher Klassen bilden die Delegiertenversammlung der Studierenden. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht. An der Delegiertenversammlung nehmen mindestens zwei von drei Abgeordneten des Lehrerkonvents mit Stimmrecht teil.
Art. 16
Zweck ordnet sowie tion m Die De und de fende Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abge- en in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelega- üssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.4 legiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung n Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betref- Geschäfte behandeln.
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Art. 17
Sitzung lungen p aller Kl vorstand Die Dele und Abst Dritteln Mitbesti im Konve Es finden in der Regel zwei bis drei Delegiertenversamm- ro Semester statt. Auf Verlangen mindestens eines Fünftels assendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegierten- innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.4 giertenversammlung konstituiert sich selbst. Für Wahlen immungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei aller Klassendelegierten. mmung nt
Art. 18
Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klas- senlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In die- sem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulleitung über die Teilnahme von Studierenden. Ebenso kann der Klassenkonvent zur Behandlung besonderer Geschäfte Studierende der Klasse einladen.4 Der Beizug aussen stehender Personen, etwa der institutionalisier- ten Studierenden- oder Lehrpersonenberatung, ist möglich. Mitbestimmung im Gesamt- konvent
Art. 19
Die abgeordneten Studierenden nehmen am Gesamtkon- vent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Stu- dierende statt. Falls der Persönlichkeitsschutz dies erfordert, können auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.4 Die Abgeordneten für den Gesamtkonvent werden für ein Jahr gewählt, und ihre Zahl ist auf höchstens einen Fünftel der Anzahl Klassen beschränkt. In der Regel sollen die Studierenden auch in den Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein. Mitbestimmung in der Schul- kommission
Art. 20
Von den Studierenden, die offiziell in einer Kommission mitwirken, kann ein Mitglied bei der Behandlung des betreffenden Sachgeschäftes in der Schulkommission mit beratender Stimme teil- nehmen.
- Weitere Bestimmungen
Art. 22
Hausordnung Benützung vo Bestimmungen über Öffnungszeiten des Schulhauses, n Einrichtungen der Schule usw. finden sich in der Haus- ordnung. Änderung der persönlichen Daten
Art. 23
Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat unverzüglich zu melden.
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.1.06 - 51 Schadenersatz und Haftung
Art. 24
Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu leisten. Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effek- ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr- rädern, haftet die Schule nicht. VI. Disziplinarische Massnahmen Massnahmen bei Verstössen
Art. 25
Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell- ten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden:
- Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,
- schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der Betroffenen,
- Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,
- Ausschluss durch die Schulkommission. Vorsorgliches Schulverbot
Art. 26
Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Schulleitung den Schulbesuch bis zum Entscheid über die Verhängung einer Massnahme untersagen; die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen. Rechtliches Gehör und Rechtsmittel- belehrung
Art. 27
Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.
Art. 25
Disziplinarmassnahmen gemäss Studierenden in einer kostenp belehrung schriftlich mitgete lit. b, c, d und § 26 werden den flichtigen Verfügung mit Rechtsmittel- ilt.4 VII. Rechtsmittel
Art. 28
Rekursrecht Verwaltungsr wesen zustän Das Rekursve pflegegesetz
Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des echtspflegegesetzes2 demRekursandiefürdasBildungs- dige Direktion. rfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechts- 2.
.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene VIII. Schlussbestimmungen
Art. 29
Inkraftsetzung 1997 in Kraft. 1 OS 60, 450. V Diese Schulordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters Sie ersetzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978. om Erziehungsrat erlassen.
175.2.
Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60,