Präambel
Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb 413.227
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Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat,
im Namen der Regierung des Kantons Zürich,
und der Regierung der Italienischen Republik
betreffend den Betrieb des schweizerisch-
italienischen Liceo Artistico Zürich
(vom 13. Januar 2006)1
Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons
Zürich, und die Regierung der Italienischen Republik, in der Folge als
«Parteien» bezeichnet,
bekundenihrenWillen,dieZusammenarbeitzurFortführungdesschwei-
zerisch-italienischen Liceo Artistico (Kunstgymnasium), Abteilung der
Kantonsschule Freudenberg Zürich, zu verstärken.
Sie stützen sich dabei auf
– die Schlussfolgerungen der XIV. Session der beratenden italienisch-
schweizerischen Kultur-Kommission, Bellinzona, September 1992,
sowie auf deren Bestätigung in der XIX. Session dieser Kommis-
sion (Protokoll 2002, Punkt 6.4),
– die Erfahrung, dass das seit dem Schuljahr 1989/1990 auf Grund
lokaler Abmachungen zwischen dem italienischen Generalkonsulat
Zürich und der Regierung des Kantons Zürich gegründete Liceo
Artistico (vgl. Reglement des Liceo Artistico vom 21. Juni 19882
und die seither ergangenen Änderungen) gut funktioniert,
– die Mitteilung der zuständigen schweizerischen Behörden vom
13. Juni 2003 betreffend Anerkennung der vom schweizerisch-
italienischen Liceo Artistico ausgestellten Maturitätsausweise.
Die Parteien vereinbaren was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1
Die Parteien bekräftigen den Willen, beim Betrieb des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. Die vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen und bikulturellen Maturitätsausbildungsgang des musischen Profils an.
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Art.
2
Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universi- täten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höhe- ren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie kön- nen sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische Studierende einschreiben.
Art.
3
IndieersteKlassedesLiceoArtisticowerdennachbestan- dener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern Absolventinnen und Absolventen der 2. Klasse der schweize- rischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.
Art.
4
Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italie- nischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein MaturitätsprüfungsreglementwerdeningegenseitigemEinvernehmen ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Änderungen der Reglemente.
Art.
5
Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen Behörden Bericht. II. Unterricht
Art.
6
Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner Schülerinnen und Schüler über: – den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen Sprache, – die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss Lehrplan, – zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren.
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Art.
7
Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italie- nischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italie- nischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeich- nen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.
Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und Pflich- ten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher Schülerinnen und Schüler teil.
Art.
8
Die italienische Partei kann durch Lieferung von didak- tischem Material Beiträge an den Betrieb des Liceo Artistico erbringen.
Art.
9
Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenös- sischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das Punktesystem des italienischen Staatsexamens. III. Organe
Art.
10
Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zwei- sprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die Schul- führung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen bzw. Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsi- dentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kan- tonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.
Art.
11
Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schul- leiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stell- vertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters)mit der Aufgabe, die Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen.
.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb IV. Schlussbestimmungen
Art.
12
Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung des Betriebs des Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den gelten- den kantonalen Bestimmungen vorzunehmen. Daraus resultierende Änderungen, Aktualisierungen und Verbesserungen können, sofern sie keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen, auf brieflichem Weg zwischen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und dem örtlichen Generalkonsulat vorgenommen werden.
Art.
13
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegen- seitigen Einverständnis geändert werden. Die Änderungen treten
Art.
14
entsprechend dem Verfahren gemäss keiten hinsichtlich der Interpreta den Vereinbarung werden auf diplom Abs. 1 in Kraft. Streitig- tion oder Anwendung der vorliegen- atischem Weg bereinigt.
Art.
14
Die vorliegende Vereinbarung tritt am Datum des Erhaltens der zweiten Notifikation der Parteien über den Abschluss des dazu vorgesehenen internen Verfahrens in Kraft3.
Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlos- sen. Sie wird stillschweigend um jeweils die gleiche Dauer erneuert, wenn keine Kündigung vorliegt. Eine Kündigung der Vereinbarung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende einesjeden Schuljahrs möglich. Im Falle der Kündigung mussdieMög- lichkeit der Fortsetzung der Ausbildung für die Schülerinnen und Schüler am Liceo Artistico oder einer anderen kantonalen Mittel- schule gewährleistet werden.
OS 61, 67.
LS 413.228.
In Kraft seit 16. Januar 2006.