An der Kantonsschule Freudenberg in Zürich besteht eine Abteilung«Liceoartistico»(Kunstgymnasium),dievomKantonZürich geführt wird. Der italienische Staat beteiligt sich durch Entsendung von Lehrern und Zuteilung von Schulmaterial sowie im Rahmen der Budgetmöglichkeiten durch Weiterbildungskurse für die am Liceo tätigen Lehrkräfte oder durch finanzielle Beiträge an schuleigene Initiativen mit gleicher Zielsetzung.
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Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
Präambel
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Liceo artistico – Reglement 413.228
Reglement
über das schweizerisch-italienische Liceo artistico
(Kunstgymnasium) Zürich3
(vom 21. Juni 1988)1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
DasLiceoartisticoführtineinemfünfjährigenzweisprachigen und bikulturellen Ausbildungsgang zum schweizerisch anerkannten Maturitätsabschluss des musischen Profils, welcher als Diplom einer italienischen fünfjährigen Maturità artistica anerkannt wird und zur Fortsetzung der Studien in Italien berechtigt. Der Maturitätsabschluss gibt Zugang zu sämtlichen Schweizer und italienischen Hochschulen und zu den italienischen Kunstakademien sowie auch zu den andern italienischen Schulen des tertiären Bildungsganges.
Art. 3
Für Bewerber, die italienische Schulen durchlaufen haben, wird die «Licenza di scuola media» vorausgesetzt. Für den Eintritt in die 1. Klasse setzt der Erziehungsrat die obere Altersgrenze fest.
Art. 4
Für den Eintritt in die 1. Klasse ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, die in der Regel derjenigen an den übrigen Zürcher Mittel- schulen desselben Typus entspricht. Es findet zusätzlich eine Eig- nungsprüfung im gestalterischen Bereich statt.
Art. 5
Der Erziehungsrat erlässt ein Aufnahme-, ein Promotions- und ein Maturitätsprüfungsreglement.
Art. 6
Es gilt die Schulordnung der Kantonsschulen.
Art. 7
Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan im Einvernehmen mit den italienischen Behörden. Er richtet sich einerseits nach den An- forderungen des musischen Maturitätsprofils, andererseits nach den Anforderungen einer umfassenden Kunsterziehung im gestalterischen Bereich.
.228 Liceo artistico – Reglement II. Unterricht
Art. 8
Die mathematisch-naturwissenschaftlichen und die sprach- lichen Fächer (ausgenommen Italienisch) werden in der Regel von Schweizer Mittelschullehrern erteilt. Bildnerisches Gestalten, Italie- nisch und Geschichte werden durch italienische und Schweizer Lehrer erteilt. Die italienischen Lehrer werden vom Erziehungsrat nach Rücksprache mit der Schulleitung bestätigt.
Art. 9
Unterrichtssprachen am Liceo artistico sind Deutsch und Italienisch. Jeder Lehrer kann sich in der Sprache, in der er nicht unterrichtet, verständigen.
Art. 10
Das Schuljahr umfasst 39 Schulwochen. Zur Vertiefung des Kunstunterrichtes können Exkursionen, Arbeitswochen und Studien- aufenthalte im Ausland stattfinden. Diese können von der Schullei- tung auch während der Ferienzeit angesetzt und obligatorisch erklärt werden.
Art. 11
Für Schüler mit ungenügenden Kenntnissen in der ersten und zweiten Fremdsprache sind besondere Förderungsmassnahmen vorgesehen.
Art. 12
Fächerübergreifender Unterricht und Projekte dienen der besseren Erreichung des Lehrzieles. Die Lehrer sind zur Zusammen- arbeit verpflichtet. Wo nötig trifft der Schulleiter die erforderlichen Anordnungen. III. Organe
Art. 13
Die Organe des Liceo artistico sind:
- Aufsichtskommission;
- Schulleitung;
- Lehrerkonvent.
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- Aufsichtskommission
Art. 14
Die Aufsichtskommission des Liceo artistico ist eine Sub- kommission der Aufsichtskommission der Kantonsschule Freuden- berg. Für spezifische Belange ihrer Schule richtet sie ihre Anträge direktandenErziehungsrat.Anträge,dieallgemeineBelangebetreffen, gehen zuerst an die Aufsichtskommission der Kantonsschule Freuden- berg.
Art. 15
Die Aufsichtskommission des Liceo artistico besteht aus zehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus5 – dem Präsidenten und zwei Mitgliedern der Aufsichtskommission Freudenberg, – dem Rektor der Kantonsschule Freudenberg, – dem Schulleiter des Liceo artistico, – zwei Fachleuten für die Kunsterziehung, – zwei nicht dem Lehrerkonvent angehörenden Vertretern des Italienischen Generalkonsulates, – einem Vertreter des Lehrerkonvents (mit beratender Stimme). Präsident der Aufsichtskommission des Liceo artistico ist von Amtes wegen der Präsident der Aufsichtskommission der Kantons- schule Freudenberg. ZurBehandlungbesondererGeschäftekanndieAufsichtskommis- sion des Liceo artistico Fachleutebeiziehenund Kommissionen bilden.
Art. 16
Die Aufsichtskommission des Liceo artistico versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Ge- schäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Art. 17
Imbesonderen kommender Aufsichtskommission desLiceo artistico die folgenden Aufgaben zu:
- Sie beaufsichtigt den Unterricht und die Führung der Schule;
- Sie überwacht den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften, Verord- nungen und Reglemente;
- Sie erlässt die notwendigen Vorschriften und Weisungen, soweit diese in ihre Kompetenz fallen;
- Sie unterstützt den Schulleiter in der Leitung der Schule;
- Sie stellt Antrag an den Erziehungsrat für – die Wahl des Schulleiters, der Hauptlehrer und der ständigen Lehrbeauftragten III und IV,
.228 Liceo artistico – Reglement – die Änderung des Lehrplans und der übrigen Erlasse für die Schule, – die Schaffung und Aufhebung von Lehrstellen;
- Sie erledigt Rekurse gegen Entscheide der Schulleitung und des Lehrerkonvents.
Art. 18
Für Sitzungen, Teilnahme an Prüfungen und Unterrichts- besuche werden die Mitglieder entschädigt.
- Schulleitung
Art. 19
Der Schulleiter des Liceo artistico ist dem Rektor der Kan- tonsschule Freudenberg unterstellt. Er leitet die Schule in ihren spezi- fischen Belangen in selbständiger Verantwortung.
Art. 20
Der Schulleiter wird vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates gewählt.
Art. 22
Der Schulleitung steht ein eigenes zweisprachiges Sekre- tariat zur Verfügung.
- Lehrerkonvent
Art. 23
AlleamLiceoartisticotätigenLehrkräftebildendenLehrer- konvent. Der Rektor der Kantonsschule Freudenberg kann den Sitzungen des Konvents beiwohnen. Der Lehrerkonvent berät die Schulleitung, behandelt Probleme des Unterrichts, der Schülerschaft und der Lehrerschaft und stellt der Aufsichtskommission des Liceo artistico Anträge. Auf Einladung der Aufsichtskommission des Liceo artistico oder der Schulleitung hat er Vorschläge zu prüfen oder Gut- achten abzugeben. Der Konvent des Liceo artistico behandelt spezifische Geschäfte seiner Schule. Zur Behandlung allgemeiner Geschäfte tagt er gemein- sam mit dem Konvent der Kantonsschule Freudenberg.
Art. 24
Der Schulleiter führt den Vorsitz. Der Lehrerkonvent gibt sich – soweit erforderlich – ein Geschäftsreglement. Zur Behandlung wichtiger Geschäfte kann er Kommissionen bestellen.
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- Förderverein (Consiglio del Liceo artistico)
Art. 25
IV. Schülerschaft
Art. 26
Die Organisation der Schülerschaft wird durch die Schul- ordnung geregelt.
- Schlussbestimmung
Art. 27
Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung2 durch den Regierungsrat in Kraft.
OS 50, 534.
Genehmigt am 30. November 1988.
Fassung gemäss ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai 1995.
Aufgehoben durch ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai 1995.
Fassung gemäss ERB vom 11. August 1998 (OS 54, 705). In Kraft seit 2. Sep- tember 1998.
Aufgehoben durch ERB vom 11. August 1998 (OS 54, 705). In Kraft seit
. September 1998.