gestützt auf Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 und
413.232
Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen
Sprachaufenthaltsreglement
Präambel
1 1.4.12 - 76
Sprachaufenthaltsreglement 413.232
Reglement
fürSprachaufenthaltevonSchülerinnenundSchülern
der kantonalen Mittelschulen
(Sprachaufenthaltsreglement)
(vom 21. November 2011)1, 2
Der Bildungsrat,
Art. 4
Art. 14des
Promotionsreglementsfürdie Gymnasien desKantons Zürich vom 10. März 19984, beschliesst:
Art. 1
Dauer Rahmen halt m Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufent- öglich.
Art. 2 Gesuch eines S 2 Siele ten Ges
Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung prachaufenthalts. gtdieTerminefürdieEinreichungderschriftlicheingereich- uche fest.
Art. 3 Bewilligung Promotion im 2 Ausser bei ritätsgangs Anspruch auf scheidet unt suchstellend liche Gegebe 3 Die Bewill Sprachaufent oder an eine
Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise. Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Matu- ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung ent- er Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge- en Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetrieb- nheiten berücksichtigt werden. igung wird unter der Auflage erteilt, dass während des halts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium r vergleichbaren Schule erfolgt.
Art. 4 Wiedereintritt Schülerin oder 2 NacheinemJahr in eine Klasse der Abreise war zeugnisses vor der Schüler in
Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die der Schüler in die angestammte Klasse zurück. esaufenthaltkehrtdieSchülerinoderderSchüler derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt . Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semester- der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder die angestammte Klasse zurückkehren.
- Ohne Auf- nahmeprüfung
.232 Sprachaufenthaltsreglement
- Mit Auf- nahmeprüfung
Art. 5
Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachauf-
Art. 3
enthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmer Abs. 3 erfolgt eglemente. Leistungs- nachweis
Art. 6
Die anlässlich eines Aufenthalts erzielten Leistungen sind nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam.
OS 67, 42; Begründung siehe ABl 2011, 3869.
Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
LS 413.21.
LS 413.251.1.