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413.232

Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen

Sprachaufenthaltsreglement

Präambel

1 1.4.12 - 76

Sprachaufenthaltsreglement 413.232

Reglement

fürSprachaufenthaltevonSchülerinnenundSchülern

der kantonalen Mittelschulen

(Sprachaufenthaltsreglement)

(vom 21. November 2011)1, 2

Der Bildungsrat,

Art. 4

gestützt auf Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993 und

Art. 14des

Promotionsreglementsfürdie Gymnasien desKantons Zürich vom 10. März 19984, beschliesst:

Art. 1

Dauer Rahmen halt m Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufent- öglich.

Art. 2 Gesuch eines S 2 Siele ten Ges

Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung prachaufenthalts. gtdieTerminefürdieEinreichungderschriftlicheingereich- uche fest.

Art. 3 Bewilligung Promotion im 2 Ausser bei ritätsgangs Anspruch auf scheidet unt suchstellend liche Gegebe 3 Die Bewill Sprachaufent oder an eine

Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise. Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Matu- ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung ent- er Berücksichtigung der persönlichen Umstände der ge- en Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetrieb- nheiten berücksichtigt werden. igung wird unter der Auflage erteilt, dass während des halts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium r vergleichbaren Schule erfolgt.

Art. 4 Wiedereintritt Schülerin oder 2 NacheinemJahr in eine Klasse der Abreise war zeugnisses vor der Schüler in

Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die der Schüler in die angestammte Klasse zurück. esaufenthaltkehrtdieSchülerinoderderSchüler derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt . Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semester- der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder die angestammte Klasse zurückkehren.

  1. Ohne Auf- nahmeprüfung

.232 Sprachaufenthaltsreglement

  1. Mit Auf- nahmeprüfung

Art. 5

Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachauf-

Art. 3

enthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmer Abs. 3 erfolgt eglemente. Leistungs- nachweis

Art. 6

Die anlässlich eines Aufenthalts erzielten Leistungen sind nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam.

OS 67, 42; Begründung siehe ABl 2011, 3869.

Inkrafttreten: 1. Februar 2012.

LS 413.21.

LS 413.251.1.