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413.250.1

Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

Präambel

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

1.7. 22 - 117

Reglement

für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss

an die 6.Klasse der Primarschule

(vom 13. Januar 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 14

gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 13.Juni 19995, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Vorbildung rischen Pri voraus. Sch zürcherisch ausserkanto VorzeitigeZ sungabder5. Der Eintritt in die 1.Klasse ist aus der 6.Klasse der zürche- marschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung ülerinnen und Schüler10 aus der 1.Klasse einer öffentlichen en Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder nalen Schulstufe sind nicht zugelassen. ulas- Kl.

Art. 1

a. 1 In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Auf- nahmeprüfung ab der 5.Klasse der Primarschule möglich. Gesuch und Entscheid

Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfeh- lungen der vorgesehenen Stellen. Verfahren 3 Beim Überspringen der 6.Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der 5.Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die 1.Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungs- stelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergän- zungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.

Art. 2 Altersgrenze lassen, die d vollendet hab entsprechend 2 In Ausnahme

In die 1.Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zuge- as 15.Altersjahr vor dem 1.August des Eintrittsjahres nicht en. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das höhere Altersjahr.10 fällen entscheidet die Schulleitung über die Zulas- sung. Ausnahmefälle

.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R Ausser- kantonaler Wohnsitz

Art. 2

a.9 1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungener- füllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenüber- nahme sichergestellt ist.

Aufnahmen,diegestütztaufeinAbkommen erfolgen,bleibenvor- behalten. Prüfungs- termine

Art. 3

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2.Semes- ter des Schuljahres statt.6

JedeMittelschuleerstelltbeiVorliegenbesondererGründeausser- ordentlicheAufnahmeprüfungenundführtdiesedurch.Beientsprechen- der Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.10

Art. 3

Anmeldegebühr beträgt Fr. 50 2 Für die auss sene Gebühr er a.9 1 Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung . erordentliche Aufnahmeprüfung wird eine angemes- hoben.

Art. 4

Prüfungsart Prüfungsort Öffentlichke

Die Prüfungen sind schriftlich. und it

Art. 5

Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich.

  1. Aufnahme in die 1. Klasse

Art. 6

Anforderungen werden, sind d cherischen Pri programm für d telschulen mas

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt er Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zür- marstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschluss- en Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mit- sgebend.

Art. 6

Termine 10. Febr a.9 Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt bis zum uar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht.

Art. 6

b. Prüfung im März sta 2 Die Prüfu 3 Für Schül digt nicht b.9 1 Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig tt, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11. ng wird an einem Tag durchgeführt. erinnen und Schüler, die den Prüfungstermin entschul- wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprü- fung statt.

  1. Anmeldung

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

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  1. Festlegung und Veröffent- lichung

Art. 6

c.9 Die Prüfungskommission bestimmt die Termine und ver- öffentlicht diese rechtzeitig.

Art. 7

Prüfungsfächer Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.

Art. 8

Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden Prüfungs- teile:

  1. Deutsch:

. Verfassen eines Textes 60 Minuten

. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten

  1. Mathematik: 60 Minuten

DiePrüfungsaufgabenunddieBewertungsrichtlinienwerdendurch Fachkommissionenerstellt,dieausMittelschul-undPrimarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet,PrimarlehrpersonenwirkenalsExpertinnenundExpertenmit. Durchführung der Prüfung

Art. 9

, 9 1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Er- schwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anord- nung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen.

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfs- mittel oder die Anordnungbesonderer Rahmenbedingungen, damitdie Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beur- teilt werden kann.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.

Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprü- fung einzureichen.

Art. 9

b. Verhinderung genden, unvorher des nicht antret der Schulleitung 2 DerVerhinderun geltend macht, r a.9 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- sehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun- en oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich oder der Prüfungsaufsicht. gsgrundistzubelegen.WermedizinischeGründe eicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe,dieimZeitpunktderPrüfung bekanntoder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

  1. Nachteils- ausgleich

.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

  1. Unredlich- keiten

Art. 9

b.9 1 Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlich- keiten begeht.

Sie kanndie ZulassungzurAufnahmeprüfung beiUnredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern. Prüfungs- ergebnis

Art. 10

1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs.1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.

Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimal- stellen gerundet, wenn die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird. Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird.

  1. Berück- sichtigung der Erfahrungsnote

Art. 11

1 Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schü- lerinnen und Schülern, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse eineröffentlichenzürcherischenoderentsprechendenausserkantonalen öffentlichenPrimarschulebesuchen,dieErfahrungsnotemitberücksich- tigt.

Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.7

  1. Ergebnis mit Erfahrungsnote

Art. 12

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,75 beträgt. Mass- gebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note.

  1. Ergebnis ohne Erfah- rungsnote

Art. 13

Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht be- rücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt. Zweisprachiger Maturitätsgang

Art. 13

a.9 1 Führt eine Schule für die ersten beiden Klassen einen zwei- sprachigen Maturitätsgang, entscheidet die Schulleitung über die Auf- nahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Mitteilung des Aufnahme- entscheides

Art. 13

b.9 1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz- lich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in den zweisprachigen Maturitätsgang mit.

  1. Prüfungsnote

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

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SieteiltdenSchülerinnenundSchülernamEndederProbezeitden Entscheid über die definitive Aufnahme mit. Einsicht in die Prüfungen

Art. 13

c.9 1 Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstel- lung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Ein- sicht in die Prüfungen zu. Eintritt aus Mittelschulen

Art. 14

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche Mittelschule im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 15 Probezeit ter. Nach Promotions 2 Die best Probezeit C. Aufnahm

Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semes- Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss reglement über die endgültige Aufnahme.7 andene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die nur im unmittelbar folgenden Schuljahr. e nach Beginn der 1. Klasse10 Voraus- setzungen

Art. 16

1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplina- rischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Auf- nahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule,inwelchedieSchülerinoderderSchülereintretenwill,entschei- det über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung. Aufnahme- bedingungen

Art. 17

1 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem Pro- motionsstand an ihrer bisherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbil- dung entsprechende Klassenstufe aufgenommen.

Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vier- jährigenzürcherischenMittelschuleentsprechen,werdenangerechnet. Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R

Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordent- liche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab.

Art. 18

Probezeit Laufe des einem Seme gemäss Pro Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1.Klasse im Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel ster. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent motionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe-

Art. 17

halten bleibt Abs.1.

Art. 19

Wiedereintritt ihrem Wiederein ordnung der Sch allfällige Prov D. Besondere Be Schülerinnen und Schüler10, die ausgetreten sind, haben bei tritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach An- ulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und isorien werden angerechnet. stimmungen Besondere Umstände

Art. 20

1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf- nahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten derSchülerinoderdesSchülersvondenPromotionsbestimmungenab- weichen. Aufnahmen aus ausländischen Bildungs- systemen

Art. 20

a.9 1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssys- temen müssen ihre Vorbildung belegen.

Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprü- fung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufneh- men. Hospitantinnen und Hospitanten

Art. 21

1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantin- nen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester.

Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü- ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotions- bedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätes- tens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R 413.250.1

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  1. Rechtsmittel9

Art. 22

1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekurs- verfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schul- pflege.

  1. Schlussbestimmung

Art. 23

Gültigkeit Kraft und e abteilungen Übergangsbe Schüler, di haben, werd Das vorliegende Reglement tritt auf den 1.Januar 19863 in rsetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasial- I der Kantonsschulen vom 6.November 1973. stimmung zur Änderung vom 6.Juli 2005 (OS 60, 276) e im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden en im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit auf-

Art. 2

genommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss nicht überschritten haben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16.Juli 2008 (OS 63, 438)

Art. 1

Die am 28.Mai 2008 beschlossene Änderung4 von diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Sc gilt nicht für huljahr 2007/08 die

.Klasse der Primarschule besucht haben.

.250.1 Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse – R Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2019 (OS 74, 352)

Art. 2

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss gelten:

  1. bis zum Eintrittsjahr 2021 der 1. Mai,
  2. im Eintrittsjahr 2022 der 16. Mai,
  3. im Eintrittsjahr 2023 der 1. Juni,
  4. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni,
  5. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juli,
  6. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.

OS 65, 90; Begründung siehe ABl 2010, 118.

Inkrafttreten: 1.März 2010.

Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1.März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 23.Juli 1985.

OS 63, 279.

LS 413.21.

Fassung gemäss RRB vom 6.Juli 2011 (OS 66, 569; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22.August 2011.

Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20.August 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 8.Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20.August 2012.

Eingefügt durch RRB vom 3.April 2019 (OS 74, 352; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.August 2022 (OS 76, 267).

Fassung gemäss RRB vom 3.April 2019 (OS 74, 352; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.August 2022 (OS 76, 267).