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413.250.2

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

VAM

Präambel

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

1.1.26 -131

Verordnung

über die Aufnahme in die Maturitätsschulen

im Anschluss an die Sekundarstufe und nach

Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM)

(vom 3.April 2019)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 14

gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich a. die kantonale (10. Schuljahr) Sekundarstufesow b. Bildungsgänge Diese Verordnung regelt die Aufnahme in n Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen ienachAbschlussderberuflichenGrundbildung, zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit

Art. 25

einer Leistungsvereinbarung gemäss gesetzes zum Bundesgesetz über die Abs. 3 des Einführungs- Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)4.

Art. 2

Begriffe FMS: Fach HMS: Hand IMS: Info BMS: Schu In dieser Verordnung bedeutet: mittelschule, elsmittelschule, rmatikmittelschule, lenkantonalerundprivaterAnbietermitLeistungsverein-

Art. 25

barung nach Abs. 3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und BM 2, BM 1: Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung, BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung, ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS, ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.

Art. 3 Altersgrenze denSchülerinn 1. August des

In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS wer- enundSchülerzugelassen,diedas17.Altersjahrvordem Eintrittsjahres nicht vollendet haben.

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 18.Altersjahr vor dem 1.August des Ein- trittsjahres nicht vollendet haben.

Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr. Aufnahme in die BMS

Art. 4

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus:

  1. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenös- sischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),
  2. fürdenErwerbderBM2eine abgeschlosseneberuflicheGrundbil- dung mit EFZ. Verwendung der einheitlichen Aufnahme- prüfung

Art. 5

Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturi-

Art. 25

Abs tätohneLeistungsvereinbarunggemäss die Aufnahme zum Erwerb der BM 1 d fung oder die Nachprüfung verwende den kantonalen Anbietern durchführ

EGBBGkönnenfür ie einheitliche Aufnahmeprü- n, wenn sie diese gleichzeitig mit en.

Art. 6 Prüfungsart 2 Sie finden

Die Prüfungen sind schriftlich. an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich. Besondere Umstände

Art. 7

Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf- nahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten derSchülerinoderdesSchülersvondenPromotionsbestimmungenab- weichen.

. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse

  1. Allgemeines

Art. 8 Probezeit IMS und FM

Die Aufnahme in die 1.Klasse von Kurzgymnasium, HMS, S erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schü-

Art. 43

Abs lerinnenundSchüler,diegemäss§ men werden, gilt keine Probez 2 NachAblaufderProbezeitentsc denBestimmungenimPromotionsre setzungen erfüllt sind. Wer s

und44Abs.1aufgenom- eit. heidetderKlassenkonventgemäss glement,obdiePromotionsvoraus- ie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131 Ausser- kantonaler Wohnsitz

Art. 9

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wennsie die Aufnahmebedingungener- füllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenüber- nahme sichergestellt ist.

AufnahmenindieBMSzumErwerbderBM1mitLehrortimKan- ton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

  1. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung Zulassung zur Aufnahme- prüfung

Art. 10

Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche

  1. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,
  2. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen,
  3. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.
  4. Anforderun- gen an die Schulstufe

Art. 11

Zur ZAP2 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die 2. Klasse oder 3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besu- chen oder besucht haben.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturi- tätsschule sind im 10. oder 11.Schuljahr zur ZAP2 zugelassen.

Zur Aufnahmeprüfung für die IMS, FMS oder BMS zum Erwerb der BM 1 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die

.Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.

  1. zusätzliche Anforderung für die IMS

Art. 12

SchülerinnenundSchüler,dieindieIMSaufgenommenwer- denwollen,legenvorderAnmeldungeinenEignungstestab.DieSchul- leitungenderIMSbestimmendenEignungstestunddasfürdiePrüfungs- zulassung notwendige Ergebnis.

Der Eignungstest kann kostenpflichtig sein.

  1. Entscheid über die Zulassung

Art. 13

Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder derSchüleraufgenommenwerdenwill,entscheidetüberdieZulassung zur Aufnahmeprüfung.

Sie kanndie Zulassung zurAufnahmeprüfung beiUnredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.

  1. Anforderun- gen an die Ausbildung

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Einheitliche Aufnahme- prüfungen

Art. 14

Folgende Schulen führen einheitliche Aufnahmeprüfungen durch:

  1. die Kurzgymnasien und die HMS,
  2. die FMS und die BMS für die BM 1,
  3. die IMS,
  4. die BMS für die BM 2.

Soweit möglich sindauch die Nachprüfungen einheitlichdurchzu- führen.

Art. 15 Anmeldung das dem Üb a. die IMS b. eineKun lichen Gym

DieAnmeldungzurAufnahmeprüfungerfolgtimSchuljahr, ertritt vorangeht, für bis zum 30. September, st-undSport-KlasseamMathematisch-Naturwissenschaft- nasium Rämibühl Zürich (K+S-Klasse) bis zum 15.Ja- nuar,

  1. die übrigen Maturitätsschulen bis zum 10. Februar.

Art. 21

Abs 2 DieAnmeldungfürdiePrüfunggemäss

istbisdreiTage vor Prüfungsbeginn möglich.

Die Prüfungskommissionen veröffentlichen die Anmeldetermine.

  1. mehrfache Anmeldung

Art. 16

DieAnmeldungimgleichenSchuljahrfürdieZAP2unddie ZAP3 ist zulässig.

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgym- nasium und in die HMS ist zulässig.

Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS, FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig.

Art. 17

c. Liceo artistico wollen, geben bei d lienischer Sprache Schülerinnen und Schüler, die ins Liceo artistico eintreten er Anmeldung zur Prüfung an, wenn sie diese in ita- ablegen wollen.

Art. 18

d. Unterlagen Mit derAnmeldung sind insbesondere folgendeUnterlagen einzureichen:

  1. eine schriftliche Bestätigung der Vorleistungen, wenn diese bei der Prüfungsnote berücksichtigt werden,
  2. die Empfehlung der Klassenlehrperson bei Schülerinnen und Schü- lern, welche die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen,
  3. Gesuche um Nachteilsausgleich,
  4. Termine

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131

  1. fürdieK+S-KlassenUnterlagenzurbesonderenmusikalischen,tän- zerischen oder sportlichen Begabung der Schülerin oder des Schü- lers nach Vorgabe der Schulleitung,

Art. 12

e. für die IMS die Ergebnisse des Eignungstests gemäss

Art. 19

Gebühr Prüfung Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 50. s- termine

Art. 20

DieAufnahmeprüfungenfindenzufolgendenTerminendes Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht:

  1. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,
  2. füralleKurzgymnasienundHMSgleichzeitigsowiefüralleFMSund BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalen- derwochen 10 oder 11,
  3. für alle BMS für die BM 2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den Prüfungen gemäss lit. b.

Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 fin- detindergleichenWoche,abernichtamgleichenTagstattwiediejenige für die Kurzgymnasien und die HMS.

Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

  1. ausserordent- liche Termine

Art. 21

FürSchülerinnen und Schüler,die den Prüfungstermin für die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrneh- men konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

ImJunifindeteineNachprüfungfürdieAufnahmeindieBMSstatt für Schülerinnen und Schüler, die

  1. erst nachdemAnmeldetermin fürden Prüfungstermin im Märzdie

Art. 4

Voraussetzungen an die berufliche Grundbildung gemäss lit. a erfüllen,

  1. den ordentlichen Prüfungstermin für die BMS für die BM 1 oder BM 2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten,
  2. einendreisemestrigenBildungsgangzumErwerbderBM2besuchen wollen.
  3. Festlegung und Veröffent- lichung der Termine

Art. 22

Die Prüfungskommissionen legen die Prüfungstermine fest und veröffentlichen diese rechtzeitig.

Art. 23 Prüfung 2 Die Fa auf die Sekundar a. orden

Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest. chkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der stufe I. tliche Termine

  1. Inhalt

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

  1. Prüfungs- fachbereiche im Allgemeinen

Art. 24

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. Fachbereich Deutsch:

. Verfassen eines Textes 90 Minuten

. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten

  1. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten
  2. Prüfungsfach- bereiche für das Liceo artistico

Art. 25

Die Prüfung für die Aufnahme ins Liceo artistico kann in italienischer Sprache abgelegt werden.

Die in italienischer Sprache abgelegte Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

  1. Fachbereich Italienisch:

. Verfassen eines Textes 90 Minuten

. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten

  1. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten
  2. Eignungs- abklärung für K+S-Klassen

Art. 26

FürdieAufnahmeineineK+S-KlasseklärenKommissionen die Eignung der Schülerinnen und Schüler im musikalischen, tänzeri- schen oder sportlichen Bereich ab.

Die Kommissionen beantragen der Schulleitung die Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.

DieKommissionensetzensichausVertretungendesMathematisch- NaturwissenschaftlichenGymnasiumsRämibühlZürichundFachperso- nen aus dem musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich zu- sammen. Durchführung der Prüfung

Art. 27

Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Er- schwernissenkönnenderSchulleitungeinGesuchstellenzurAnordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Auf- nahmeprüfungdienen(Nachteilsausgleich).Siemüssen diegeltendge- machten Erschwernisse nachweisen.

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfs- mittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beur- teilt werden kann.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.

Art. 28 b. Verhinderung den, unvorherseh nicht antreten o Schulleitung ode

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingen- baren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes der zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der r der Prüfungsaufsicht.

  1. Nachteils- ausgleich

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe,dieimZeitpunktderPrüfung bekanntoder erkennbarwaren,könnennichtmehrgeltendgemachtwerden,nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

  1. Unredlich- keiten

Art. 29

DieSchulleitungerklärtdiePrüfungalsnichtbestanden,wenn eineSchülerinodereinSchüleranlässlichderPrüfungunerlaubteHilfs- mittelverwendet,zuverwendenversuchtodersonstigeUnredlichkeiten begeht. Prüfungs- ergebnis

Art. 30

1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest.

Art. 14

Für die Aufnahmeprüfungen gemäss Abs.1 lit.a gilt eine ein- heitliche Bewertungsskala.

Art. 14

Für die Aufnahmeprüfungen gemäss Abs.1 lit.b werden sepa- rate Bewertungsskalen erstellt.

Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Exper- ten mit.

  1. Prüfungs- noten

Art. 31

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in Viertel- noten festgelegt.

Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch bzw. Italienisch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten der Fachbereiche Deutsch bzw. Italienisch und Mathematik.

Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Vorleistungen nicht berücksichtigt werden. Sie wird nicht gerundet, wenn die Vorleistungen berücksichtigt werden.

  1. Berück- sichtigung der Vorleistungen

Art. 32

Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die

  1. imZeitpunktderAnmeldung die2.oder 3.Klasseeineröffentlichen zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und
  2. diefür die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fach-

Art. 33

bereiche gemäss Anforderungsstuf in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern en geführt werden.

  1. Allgemeines

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

  1. Berechnung der Vorleis- tungsnote

Art. 33

Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.

Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.

Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.

Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.

  1. Kurz- gymnasien

Art. 34

DieAufnahmeprüfungineinKurzgymnasiumistbestanden, wennderDurchschnittausderPrüfungsnoteundderVorleistungsnote mindestens 4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimal- stellen gerundet.

Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksich- tigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote min- destens 4,5 beträgt.

  1. HMS, IMS, FMS und BMS

Art. 35

Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vor- leistungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

SchülerinnenundSchüler,derenVorleistungennichtberücksichtigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindes- tens 4,25 beträgt. Entscheid über die Aufnahme

Art. 36

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die entsprechende Maturitätsschule.

Art. 25berechtigtausschliesslichzum

DiebestandenePrüfunggemäss Eintritt ins Liceo artistico .

Art. 37 b. K+S-Klassen Gymnasiums Rämi K+S-Klasse aufg im musikalische gabe der verfüg 2 Esbesteht kei lerinnen und Sc aber nicht aufg nale gymnasiale

DieSchulleitungdesMathematisch-Naturwissenschaftlichen bühl Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine rund des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung n, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Mass- baren Plätze. n Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schü- hüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, enommen werden, sind berechtigt, in eine andere kanto- Maturitätsschule einzutreten.

  1. Grundsatz

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131

  1. zweisprachi- ger Maturitäts- gang

Art. 38

DieSchulleitungenderMaturitätsschulenentscheidenüber dieAufnahmegestütztaufdenDurchschnittderNotenindenFachberei- chen Deutsch und Mathematik. Massgebend sind

  1. beiSchülerinnenundSchülernausderSekundarstufe:dieNotender Aufnahmeprüfung,
  2. bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufedes Langgymna- siums:dieNotendesFebruarzeugnissesder2.KlassederUnterstufe.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang. Können nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler auf- genommen werden, werden Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarstufe im Verhältnis der Schü- lerinnen und Schüler der beiden Stufen, die diesen Maturitätsgang be- suchen wollen, berücksichtigt. Mitteilung des Aufnahme- entscheides

Art. 39

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz- lichteilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang

Art. 37

gemäss § 2 Sietei Entschei Einsicht Prüfunge und 38 mit. ltdenSchülerinnenundSchülernamEndederProbezeitden d über die definitive Aufnahme mit. in die n

Art. 40

Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Ein- sichtindiePrüfungenfest.SieteiltdenSchülerinnenundSchülerndie- sen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

VondenPrüfungendürfenFotoserstelltwerden.FürdieErstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

DenSchülerinnenundSchülernstehtwährendderRekursfristEin- sicht in die Prüfungen zu. Prüfungs- wiederholung

Art. 41

DiePrüfungenkönnenamordentlichenPrüfungsterminwie- derholt werden.

Art. 42

Eintrittstermin a. bei Kurzgymna Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt sien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schul- jahr,

  1. beidenBMSimanschliessendenoderdemdarauffolgendenSchul- jahr.

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

  1. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung

Art. 43 Kurzgymnasien öffentlichengy der Primarschu ten, wenn sie (11.Schuljahr) 2 Ihr Promotio berücksichtigt

SchülerinnenundSchülerder2.Klasse(10.Schuljahr)einer mnasialenMaturitätsschulemitAnschlussandie6.Klasse le können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertre- an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse eintreten könnten. nsstand wird übernommen, und eine Repetition wird .

  1. nach der

. Klasse

Art. 44

SchülerinnenundSchülerder3.Klasse(11.Schuljahr)einer öffentlichengymnasialenMaturitätsschulemitAnschlussandie6.Klasse derPrimarschulekönnenprüfungsfreiineinKurzgymnasiumübertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

DieAufnahmegiltalsRepetition. EineVersetzunginsProvisorium am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.

  1. in K+S-Klas- sen

Art. 45

Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse.

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gym- nasiumsRämibühlZürichentscheidetüberdieprüfungsfreieAufnahme ineineK+S-Klasseaufgrund einerEignungsabklärungundnachMass- gabe der verfügbaren Plätze.

  1. ausser- kantonales Zulassungs- verfahren

Art. 46

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das ZulassungsverfahrenfüreineöffentlichegymnasialeMaturitätsschuleim Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 47 HMS eine 6.Kl lich werd Schu 2 Sc sung werd

Schülerinnen und Schüler ab der 2.Klasse (10.Schuljahr) r öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die asse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffent- en gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe en prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des ljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.10 hülerinnenund Schüler, diein einemanderenKanton das Zulas- sverfahrenfüreineöffentlicheHMSerfolgreichdurchlaufenhaben, en prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 48 IMS und FMS Schülerinnen a. eineröffe 6. Klasse de b. einer öff die Sekundar

IneineIMSoderFMSwerden prüfungsfreiaufgenommen und Schüler ntlichengymnasialenMaturitätsschulemitAnschlussandie r Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr), entlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an stufe,

  1. nach der

. Klasse

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131

  1. einer öffentlichen HMS,
  2. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1.

SiemüssenamEndedesSchuljahresvordemÜbertrittpromoviert worden sein.

SchülerinnenundSchülereineröffentlichenIMSbzw.FMSwerden prüfungsfreiineineöffentlicheFMSbzw.IMSaufgenommen,sofernsie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zu- lassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS erfolgreichdurchlaufenhaben,werdenprüfungsfreiindieentsprechende Schule aufgenommen. BMS für die BM 19

Art. 49

IndieBMSzumErwerbderBM1werdenprüfungsfreiauf- genommen Schülerinnen und Schüler

  1. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
  2. eineröffentlichengymnasialenMaturitätsschuleimAnschlussandie Sekundarstufe,
  3. einer öffentlichen HMS,
  4. einer öffentlichen IMS oder FMS.

SiemüssenamEndedesSchuljahresvordemÜbertrittpromoviert worden sein. BMS für die BM 2

Art. 50

1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre

  1. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder
  2. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.

Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungs- freie Zulassung gemäss Abs.1 lit.b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art.16 Abs.1 Bst.b des Bundesgeset- zes vom 13.Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungs- gesetz, BBG5) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Über- einstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfah- ren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art.19 BBG.

  1. Grundsatz

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)

  1. Ausrichtung Wirtschaft und Dienst- leistungen, Typ Wirtschaft

Art. 50

a.11 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienst- leistungen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letz- ten zwei Kalenderjahre

  1. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung und gleichem Typ abgebrochen oder
  2. die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 4,5 erlangt haben.

Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungs- freie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten

Art. 16

der beruflichen Grundbildung gemäss stellt. Die Berechnung der Noten erf Berechnung der Noten im Qualifikatio nung des SBFI vom 16. August 2021 üb Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössische Abs. 1 Bst. b BBG5 abge- olgt in Übereinstimmung mit der nsverfahren gemäss der Verord- er die berufliche Grundbildung m Fähigkeitszeugnis (EFZ)6. Ausserkantona- les Zulassungs- verfahren für die BMS9

Art. 51

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Art. 51

Anmeldung a.8 Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprü-

Art. 15

fung gilt der Termin gemäss 3. Abschnitt: Aufnahme nach Abs.1 lit.c. Beginn der 1. Klasse Entscheid über die Aufnahme

Art. 52

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nachBeginnder1.KlasseineineMaturitätsschuleeintretenwollen,müs- senihreVorbildungbelegen.DieSchulleitungdieserSchulebeurteiltdie Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungs- frei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymna- sien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasi- alen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.

Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordent- liche Aufnahmeprüfung ab.

  1. im Allgemeinen

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131

Art. 53 b. Liceo artistico und Schüler eine Pr Fachbereich Italien

Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen üfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im isch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.

Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache ver- langen.

Art. 54

c. K+S-Klassen Gymnasiums Rämi nahmeineineK+S- Massgabe der ve Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen bühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Auf- KlasseaufgrundeinerEignungsabklärungundnach rfügbaren Plätze.

  1. Aufnahme nach disziplina- rischem Ausschluss

Art. 55

Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus dis- ziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme.

DiePräsidentinoderderPräsidentderSchulkommissionderSchule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung. Anrechnung von Repetitio- nen,Provisorien und Disziplinar- massnahmen

Art. 56

SchülerinnenundSchülertretenmitdemPromotionsstand anihrerbisherigenSchule indieMaturitätsschule ein. Repetitionen und Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entspre- chen, werden angerechnet.

Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

Art. 57 Probezeit 1.Klasse g

Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der ilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausge-

Art. 52

nommen sind Aufnahmen gemäss § 2 Nach Ablauf der Probezeit en denBestimmungenimPromotionsreg setzungen erfüllt sind. Wer si Abs. 2 und 54. tscheidet der Klassenkonvent gemäss lement,obdiePromotionsvoraus- e erfüllt, wird definitiv aufgenommen. Mitteilung des Aufnahme- entscheides

Art. 58

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Entscheid über die Aufnahme mit.

SieteiltdenSchülerinnenundSchülernamEndederProbezeitden Entscheid über die definitive Aufnahme mit. Eintritts- zeitpunkt

Art. 59

Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.

DerEintrittinsLiceoartisticoundinK+S-Klassenmussspätestens zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen.

.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Ausser- kantonaler Wohnsitz

Art. 60

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz könnenaufgenommenwerden,wennfreieAusbildungsplätzevorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

Aufnahmen,diegestütztaufeinAbkommenerfolgen,bleibenvor- behalten.

Art. 61

Wiedereintritt schuleausgetret ausserordentlic ab. Eine Repeti 4. Abschnitt: B Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitäts- ensind,legenbeieinemWiedereintrittinderRegeleine he Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung tion und Provisorien werden angerechnet. esondere Bestimmungen Aufnahmen aus ausländischen Bildungs- systemen

Art. 62

Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssyste- men müssen ihre Vorbildung belegen.

DieSchulleitungbeurteiltdieGleichwertigkeitderVorbildung.Sie kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprü- fung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufneh- men.

Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italie-

Art. 25

nischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten § und 53. Hospitantinnen und Hospitanten

Art. 63

DieSchulleitungkanninbesonderenFällenHospitantinnen undHospitantenaufnehmen.DieAufnahmeerfolgtohnePrüfungund in der Regel für längstens zwei Semester.

Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü- ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotions-

Art. 59

bedingungen, werden sie aufgenommen. ist anwendbar. Ausser- ordentliche Aufnahme- prüfung

Art. 64

Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führtdiesedurch. BeientsprechenderNachfragemüssensiemindestensaufBeginnjedes Semesters hin angesetzt werden.

Art. 27ff

§ 3 F Geb , 39 und 40 gelten sinngemäss. ürausserordentlicheAufnahmeprüfungenwirdeineangemessene ühr erhoben.

V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) 413.250.2

.1.26 -131

. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 65

Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Ent- scheid der Schulpflege verlangt werden.

WerdendieVorleistungenzusammenmitdemEntscheidüberdie Aufnahmeangefochten,sistiertdieBildungsdirektiondasRekursverfah- ren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Stichtagefürdie Altersgrenze

Art. 66

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten:

  1. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai,
  2. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai,
  3. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni,
  4. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni,
  5. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli,
  6. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli. ZAP im Schul- jahr 2021/2022

Art. 67

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht.

OS 74, 358; Begründung siehe ABl 2019-04-12.

Inkrafttreten: 1.August 2022 (OS 76, 268).

LS 413.21.

LS 413.31.

SR 412.10.

SR 412.101.221.73.

Fassung gemäss RRB vom 2.Juni 2021 (OS 76, 269; ABl 2021-06-11). In Kraft seit 1.August 2022.

Eingefügt durch RRB vom 4.Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1.August 2022.

Fassung gemäss RRB vom 4.Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1.August 2022.

Fassung gemäss RRB vom 4.Oktober 2023 (OS 78, 466; ABl 2023-10-20). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 301; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.