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413.250.33

Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe

Präambel

Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn. 413.250.33

1.7. 22 - 117

Reglement

für die Aufnahme in die K+S-Klassen

am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen

Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss

an die 6. Klasse der Primarstufe6

(vom 8. Februar 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 3

gestützt auf Abs.2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13.Juni 19993, beschliesst: Aufnahme- verfahren

Art. 1

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung. Aufnahme- prüfung und Probezeit

Art. 2

Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1–

des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13.Januar 20104. Eignungs- abklärung

Art. 3

An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähig- keiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anfor- derungen gestellt.

DieAbklärungdieserFähigkeiten(Eignungsabklärung)richtetsich

Art. 18

nach § turitä der be Aufnah entsch lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Ma- tsschulenimAnschlussandieSekundarstufeundnachAbschluss ruflichen Grundbildung vom 3. April 20195.6 me- eid

Art. 4

Es besteht kein Anspruchauf Aufnahme ineine K+S-Klasse.6

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der ver- fügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berück- sichtigen.

.250.33 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.

Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss

Art. 2

bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6.Klasse der Primarstufe einzutreten.

OS 67, 134; Begründung siehe ABl 2012, 259.

Inkrafttreten: 1.April 2012.

LS 413.21.

LS 413.250.1.

LS 413.250.2.

Fassung gemäss RRB vom 3.April 2019 (OS 74, 373; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.August 2022 (OS 76, 270).