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413.250.9

Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Präambel

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9

1.4.26 -132

Aufnahmereglement

für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 13. Januar 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 14

gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 13.Juni 19994, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich a. die Vollzeits b. die Teilzeits c. das Basisjahr d.6 den zweiseme für die Zulassun

Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in chule, chule, der Vollzeit- und der Teilzeitschule, strigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung g zu den universitären Hochschulen. Eintritts- bedingungen

Art. 2

FürdenEintrittindieKantonaleMaturitätsschulefürErwach- sene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Be- dingungen erfüllen: a.7 Sie dürfen das 39.Altersjahr noch nicht vollendet haben.

  1. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge- regelteBerufstätigkeitvonmindestensdreiJahrenausweisenkön- nen.
  2. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Ab- teilung A der 3.Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3.Klasse der Dreitei- ligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder- tenSekundarschule(erweiterteAnforderungen)desKantonsZürich entsprechen. Übliches Verfahren: Aufnahme- prüfung in das Basisjahr

Art. 3

Über die Aufnahme in das 1.Semester des Basisjahres ent- scheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Übliches Verfahren: Aufnahme- prüfung in das

. Semester

Art. 4

Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kennt- nissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule auf- genommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung.

.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement Besondere Aufnahme: Eidg. Berufs- maturität

Art. 5

1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisseskönnenprüfungsfreiindas3.Semesterder Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn

  1. dieZeugnissederBerufsmaturitätsschuleeingutesLeistungsbildver- mitteln,
  2. die an der Berufsmaturitätsschule gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,
  3. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde- akten die Motivation und Eignung der Kandidatin oder des Kandi- daten positiv beurteilt.

Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus- reichendbeurteilen,kanndieSchulleitungeinAufnahmegesprächdurch- führen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.

Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im An- schluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich. Spezielle Auf- nahme: Vor- bereitungskurs (Passerelle)

Art. 5

a.6 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkann- tenBerufsmaturitäts-oderFachmaturitätszeugnisseskönnenindenVor- bereitungskursfürdieErgänzungsprüfungaufgenommenwerden,wenn

  1. die Zeugnisse der Berufsmaturitäts- oder Fachmittelschule7 ein sehr gutes Leistungsbild vermitteln,
  2. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde- akten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

. . .8

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9

.4.26 -132 .Besondere Aufnahme: HMS, IMS, FMS

Art. 6

1 AbsolventinnenundAbsolventeneinerHandelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS)aneinerzürcherischenKantonsschuleodereinernichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zü- rich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern undderKMEprüfungsfreiindas3.SemesterderVollzeit-oderTeilzeit- schule aufgenommen werden, wenn

  1. dieZeugnisseeingutesLeistungsbildvermittelnunddieHMS-,IMS- oderFMS-SchulleitungnachdemAnforderungsprofilderÜbergangs- klassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,
  2. die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend über- einstimmen mit dem Grundstudium der KME,
  3. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde- aktendieMotivationundEignungeinerKandidatinodereinesKan- didaten positiv beurteilt.

Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus- reichendbeurteilen,kanndieSchulleitungeinAufnahmegesprächdurch- führen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.

Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im AnschlussandieHMS,IMSoderFMSerfolgen.InbegründetenFällen ist ein Zwischenjahr möglich. Aufnahme- semester

Art. 7

1 Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

AmEndedesAufnahmesemestersentscheidetderKlassenkonvent gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kanto- nale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11.August 19985 über die definitive Aufnahme. Ausserordent- liche Aufnahme

Art. 8

Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsi- dentoderdie PräsidentinderSchulkommissionaufAntragder Schullei- tung.

Art. 9

Unterbruch brechenmüss leitung ent Studierende,dieaus triftigen GründendenSchulbesuchunter- en,könnenspäterwiederaufgenommenwerden.DieSchul- scheidet über die Wiederaufnahme.

Art. 10

.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement

Art. 11

Inkrafttreten 19993 in Kraft DiesesReglementtrittaufBeginndesHerbstsemesters1998/ . Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom

.April 1978.

OS 65, 97; Begründung siehe ABl 2010, 118.

Inkrafttreten: 1. März 2010.

Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom

. August 1998.

LS 413.21.

LS 413.251.2.

Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 (OS 72, 103; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. Mai 2017.

FassunggemässRRBvom27.Mai2020(OS75,353;ABl2020-06-05).InKraft seit 1.August 2020.

Aufgehoben durch RRB vom 3.Dezember 2025 (OS 81, 42; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. März 2026.