gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 13.Juni 19994, beschliesst:
413.250.9
Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
Präambel
Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9
1.4.26 -132
Aufnahmereglement
für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
(vom 13. Januar 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 14
Art. 1
Geltungsbereich a. die Vollzeits b. die Teilzeits c. das Basisjahr d.6 den zweiseme für die Zulassun
Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in chule, chule, der Vollzeit- und der Teilzeitschule, strigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung g zu den universitären Hochschulen. Eintritts- bedingungen
Art. 2
FürdenEintrittindieKantonaleMaturitätsschulefürErwach- sene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Be- dingungen erfüllen: a.7 Sie dürfen das 39.Altersjahr noch nicht vollendet haben.
- Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine ge- regelteBerufstätigkeitvonmindestensdreiJahrenausweisenkön- nen.
- Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Ab- teilung A der 3.Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3.Klasse der Dreitei- ligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Geglieder- tenSekundarschule(erweiterteAnforderungen)desKantonsZürich entsprechen. Übliches Verfahren: Aufnahme- prüfung in das Basisjahr
Art. 3
Über die Aufnahme in das 1.Semester des Basisjahres ent- scheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Übliches Verfahren: Aufnahme- prüfung in das
. Semester
Art. 4
Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kennt- nissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule auf- genommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung.
.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement Besondere Aufnahme: Eidg. Berufs- maturität
Art. 5
1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisseskönnenprüfungsfreiindas3.Semesterder Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn
- dieZeugnissederBerufsmaturitätsschuleeingutesLeistungsbildver- mitteln,
- die an der Berufsmaturitätsschule gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,
- die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde- akten die Motivation und Eignung der Kandidatin oder des Kandi- daten positiv beurteilt.
Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus- reichendbeurteilen,kanndieSchulleitungeinAufnahmegesprächdurch- führen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im An- schluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich. Spezielle Auf- nahme: Vor- bereitungskurs (Passerelle)
Art. 5
a.6 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkann- tenBerufsmaturitäts-oderFachmaturitätszeugnisseskönnenindenVor- bereitungskursfürdieErgänzungsprüfungaufgenommenwerden,wenn
- die Zeugnisse der Berufsmaturitäts- oder Fachmittelschule7 ein sehr gutes Leistungsbild vermitteln,
- die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde- akten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.
. . .8
Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement 413.250.9
.4.26 -132 .Besondere Aufnahme: HMS, IMS, FMS
Art. 6
1 AbsolventinnenundAbsolventeneinerHandelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS)aneinerzürcherischenKantonsschuleodereinernichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zü- rich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern undderKMEprüfungsfreiindas3.SemesterderVollzeit-oderTeilzeit- schule aufgenommen werden, wenn
- dieZeugnisseeingutesLeistungsbildvermittelnunddieHMS-,IMS- oderFMS-SchulleitungnachdemAnforderungsprofilderÜbergangs- klassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,
- die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend über- einstimmen mit dem Grundstudium der KME,
- die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmelde- aktendieMotivationundEignungeinerKandidatinodereinesKan- didaten positiv beurteilt.
Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht aus- reichendbeurteilen,kanndieSchulleitungeinAufnahmegesprächdurch- führen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs.
Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im AnschlussandieHMS,IMSoderFMSerfolgen.InbegründetenFällen ist ein Zwischenjahr möglich. Aufnahme- semester
Art. 7
1 Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
AmEndedesAufnahmesemestersentscheidetderKlassenkonvent gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kanto- nale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11.August 19985 über die definitive Aufnahme. Ausserordent- liche Aufnahme
Art. 8
Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsi- dentoderdie PräsidentinderSchulkommissionaufAntragder Schullei- tung.
Art. 9
Unterbruch brechenmüss leitung ent Studierende,dieaus triftigen GründendenSchulbesuchunter- en,könnenspäterwiederaufgenommenwerden.DieSchul- scheidet über die Wiederaufnahme.
Art. 10
.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement
Art. 11
Inkrafttreten 19993 in Kraft DiesesReglementtrittaufBeginndesHerbstsemesters1998/ . Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom
.April 1978.
OS 65, 97; Begründung siehe ABl 2010, 118.
Inkrafttreten: 1. März 2010.
Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom
. August 1998.
LS 413.21.
LS 413.251.2.
Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 (OS 72, 103; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. Mai 2017.
FassunggemässRRBvom27.Mai2020(OS75,353;ABl2020-06-05).InKraft seit 1.August 2020.
Aufgehoben durch RRB vom 3.Dezember 2025 (OS 81, 42; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. März 2026.