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413.251.1

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Präambel

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich 413.251.1

1.7. 22 - 117

Promotionsreglement

für die Gymnasien des Kantons Zürich

(vom 10.März 1998)1

A. Geltungsbereich

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

  1. Massgebliche Fächer Promotions- fächer im Unter- gymnasium (9. und

.Schuljahr)6

Art. 2

Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer- den. Promotions- fächer im Ober- gymnasium (11. bis

.Schuljahr)6

Art. 3

1 Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma- turitätsausweisen vom 16.Januar/15.Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Werden in den Schwerpunktfächern «Biologie und Chemie» bzw. «Physik und Anwendungen der Mathematik» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

Im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie zählt für die Promotion das gewichtete Mittel der Noten aus den Teilen Philo- sophie und Pädagogik/Psychologie, soweit sie in der betreffenden Zeug- nisperiode unterrichtet werden. Ergibt das gewichtete Mittel eine Vier- telnote, ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.

Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund- lagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete MittelausbeidenNoten.ErgibtdasMitteleineViertelnote,soistdiese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund- lagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

.251.1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Art. 4

Weitere Fächer Zeugnis aufgefü C. Beurteilung

Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im hrt. der Leistungen

Art. 5

Zeugnis letzten ter der 2 Sie er jahres e auf Ende Ende des schenbeu gestellt 3 Für Ma mestern den, wir jahres g

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes- Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen. halten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul- in Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi- rteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus- . turitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se- und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer- d die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul- esondert ausgewiesen.

Art. 6

Noten und ha unter Leistu beurte Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen lben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten 4 stehen für ungenügende Leistungen. ngs- ilung

Art. 7

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift- lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück- sichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

  1. Promotionsentscheide

Art. 8

Entscheid nisperiode

Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug- , letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

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.7. 22 - 117

Art. 9

Bedingungen len Promotio richtet werd a. die doppe nicht grösse Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al- nsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter- en,6 lte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten r istals die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

  1. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Art. 10

1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Art. 9

Bedingungen für die Promotion nach nicht erfüllen*. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

  1. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  2. am Ende des 10.Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingun- gen erneut nicht erfüllen,
  3. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wur- den,
  4. die Promotionsbedingungen am Ende des 13.Schuljahres nicht er- füllen.

Eine provisorische Promotion am Ende des 10.Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium. Letzte Promo- tionstermine

Art. 11

Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des

.Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des

.Schuljahres nicht promoviert werden.

Art. 12 Repetition tion in der 2 Währendde den. Dies g freiwillig * Bei einem sprechenden die 2. Klas

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti- nächsttieferen Klassenstufe zugelassen. rganzenMittelschulzeit kannnureinmalrepetiertwer- ilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse wiederholt. prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen oder ent- Gymnasium in die 1.Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss an se der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische Promo-

Art. 10

tionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss § Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine A die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung frü promotionen und Repetitionen in die 1. Klasse eine und 12 berücksichtigt. ufnahmeprüfung ablegt und herer Provisorien, Nicht- s Kurzgymnasiums eintre- ten.

.251.1 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu- ritätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

  1. Besondere Bestimmungen

Art. 13

Besondere Fälle InbesonderenFällenkannderKlassenkonventzugunstender

Art. 9

SchülerinoderdesSchülersvon§ –12dieserPromotionsbestimmun- gen abweichen. Austausch- aufenthalt

Art. 14

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nacheinemvonderSchulebewilligtenAustauschaufenthaltandieSchule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat4 besondere Bestimmungen. Überspringen einer Klasse

Art. 15

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä- testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi-

Art. 10

sorien gemäss F. Rechtsmitte angerechnet. l

Art. 16

Rekurs promoti kursfri pflegeg G. Schl Übergan bestimm Schwerp fach Ph phie/Pä Psychol

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- on unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re- st und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts- esetz2 des Kantons Zürich. ussbestimmungen4 gs- ung unkt- iloso- dagogik/ ogie

Art. 17

Das Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie kann ab 1.August 2024 gewählt werden.

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.7. 22 - 117 Übergangs- bestimmung zur Änderung vom

.März 2022

Art. 18

Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 12.April 2012.

OS 54, 556.

LS 175.2.

LS 410.5.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26.Mai 2008 (OS 63, 445). In Kraft seit 18.August 2008.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 91; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2022.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 271; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.