Lexipedia

413.251.15

Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich

Präambel

Promotionsreglement für die K+S Klassen 413.251.15

1.7. 22 - 117

Promotionsreglement

für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissen-

schaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich

(vom 17. November 1999)1

Der Bildungsrat beschliesst:

A. Geltungsbereich

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

  1. Massgebliche Fächer Promotions- fächer im Unter- gymnasium (9. und

. Schuljahr)11

Art. 2

Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer- den. Promotions- fächer im Ober- gymnasium (11. bis

.Schuljahr)11

Art. 3

Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma- turitätsausweisen vom 16.Januar/15.Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.10

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Werden im Schwerpunktfach «Biologie und Chemie» die Teil- fächereinzelnunterrichtet,sozählensiejeeinzelnalsPromotionsfach.

Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund- lagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete MittelausbeidenNoten.ErgibtdasMitteleineViertelnote,soistdiese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.7

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund- lagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Art. 4

Weitere Fächer Zeugnis aufgefü

Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im hrt.

.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen

  1. Beurteilung der Leistungen

Art. 5

Zeugnis letzten ter der 2 Sie er jahres e auf Ende Ende des schenbeu gestellt 3 Für Ma mestern den, wir jahres g

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes- Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen. halten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul- in Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi- rteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus- . turitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se- und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer- d die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul- esondert ausgewiesen.

Art. 6

Noten und ha unter Leistu beurte Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen lben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten 4 stehen für ungenügende Leistungen. ngs- ilung

Art. 7

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift- lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück- sichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

  1. Promotionsentscheide

Art. 8

Entscheid nisperiode

Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug- , letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Art. 9

Bedingungen len Promotio richtet werd a. die doppe nicht grösse nach oben un b. nicht meh Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al- nsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter- en,11 lte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten r ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 d r als drei Noten unter 4 erteilt werden.

Promotionsreglement für die K+S Klassen 413.251.15

.7. 22 - 117 Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Art. 10

1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Art. 9

Bedingungen für die Promotion nach nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

  1. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  2. am Ende des 10.Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters der K+S Ausbildung die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
  3. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wur- den,
  4. die Promotionsbedingungen am Ende des 14.Schuljahres nicht er- füllen.

Eine provisorische Promotion am Ende des 10.Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium. Verlust der Zusatz- qualifikation

Art. 11

1 Die Schulleitung überprüft die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler regel- mässig.

Im 2.Semester des 10.Schuljahres richtet sich die Abklärung dieser

Art. 26

Fähigkeiten (Eignungsabklärung) nach Aufnahme in die Maturitätsschulen im nach Abschluss der beruflichen Grundb 3 Wer die Zusatzqualifikation im musi tänzerischen Bereich verliert, weil e abbricht, die vereinbarten Ausbildung ausserschulischen Bedingungen im musi tänzerischenBereichnichtmehrerfüllt,h den Besuch einer K+S Klasse. Für den gleichbarer Jahrgangsstufe an einem a ist der aktuelle Promotionsstand mass der Verordnung über die Anschluss an Sekundarstufe und ildung vom 3.April 20194.11 kalischen, sportlichen oder r die ausserschulische Laufbahn sstrukturen nicht einhält oder die kalischen, sportlichen oder atkeinenAnspruchmehrauf Übertritt in eine Klasse auf ver- nderen kantonalen Gymnasium gebend. Letzte Promotions- termine

Art. 12

Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des

.Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des

.Schuljahres nicht promoviert werden.

Art. 13 Repetition Repetition

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird einmal zu einer in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen

Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden9. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu- ritätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.

  1. Besondere Bestimmungen

Art. 14

Besondere Fälle In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten

Art. 9

der Schülerin oder des Schülers von § bis 13 dieser Promotions- bestimmungen abweichen. Austausch- aufenthalt

Art. 15

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmun- gen. Überspringen einer Klasse

Art. 16

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä- testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung desKlassenkonventszulässig.DieAufnahmeindiehöhereKlasseerfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien

Art. 10

gemäss F. Rech angerechnet. tsmittel

Art. 17

Rekurs promoti Rekursf rechtsp G. Über

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- on unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die rist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungs- flegegesetz2 des Kantons Zürich. gangsbestimmung11

Art. 18

Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gym- nasium Rämibühl Zürich in der Fassung vom 12.April 2012.

Promotionsreglement für die K+S Klassen 413.251.15

.7. 22 - 117

Art. 19

OS 63, 439.

LS 175.2.

LS 410.5.

LS 413.250.2.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26.Mai 2008 (OS 63, 443). In Kraft seit 18.August 2008.

Obsolet.

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 12.April 2012 (OS 67, 192; ABl 2012, 851). In Kraft seit 20.August 2012.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12.April 2012 (OS 67, 192; ABl 2012, 851). In Kraft seit 20.August 2012.

Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Aufnahmeprüfung aus einem kanto- nalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in eine erste K+S Klasse

Art. 13

des MNG Rämibühl eintreten, werden Repetitionen gemäss tigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer fr berücksich- Aufnahmeprüfung und üheren Repetition eintreten.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 94; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2022.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 274; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.

Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 274; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.