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413.251.2

Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

Präambel

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2

1.10.20 - 110

Promotionsreglement

für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 11.August 1998)1

Der Bildungsrat,7

Art. 4

gestützt auf § Ziff. 1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19993,7 beschliesst:7

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeug- nisperiode. Leistungs- bewertung

Art. 2

Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Promotions- fächer

Art. 3

1 Die Promotionsfächer sind:

Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.9 Grundlagenfächer: – Deutsch – Französisch – Englisch – Mathematik – Physik – Biologie – Chemie – Geschichte – Geografie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung Schwerpunktfächer: – Latein – Italienisch – Spanisch – Wirtschaft und Recht – Musik – Biologie und Chemie – Physik und Anwendungen der Mathematik Ergänzungsfächer: – Geschichte – Geografie – Philosophie – Physik – Anwendungen der Mathematik – Biologie – Chemie

.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement Definitive Promotion

Art. 4

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnis- periode unterrichtet wurden,

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nichtgrösser istals die Summe allerNotenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden. Zeugnis- perioden

Art. 5

  1. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.
  2. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule: – das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promo- tionsentscheid), – das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

.SemesterseineprovisorischePromotionausgesprochenwurde), – das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

  1. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule: – das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Pro- motionsentscheid), – das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des

.SemesterseineprovisorischePromotionausgesprochenwurde), – das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid). Erfahrungsnote für Maturitäts- zeugnis

  1. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis rich- tet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10.März 19984. Provisorische Promotion/ Nichtpromotion

Art. 6

  1. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind.
  2. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini- tivenPromotionnichterfülltsind.Nichtpromotionerfolgt,wennnach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro- motion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2

.10.20 - 110

  1. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini- tivenPromotionnichterfülltsind.Nichtpromotionerfolgt,wennnach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro- motion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr. Repetition d. Repetition in der Vollzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.
  2. Repetition in der Teilzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen.Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich. Nichtbeurteil- barkeit

Art. 7

1 Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genü- genderBeurteilungsmöglichkeitenineinemodermehrerenFächernnicht beurteilt werden können.

Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

Art. 8

Besondere Fälle In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des

Art. 6

oder der Studierenden von und § 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. Notengebung, Nachholen von Prüfungen

Art. 9

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbei- ten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird. Orientierung über Leistungs- stand

Art. 10

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungs- stand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studie- renden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

Art. 11

Rekurs promoti kursfri pflegeg

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- on unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re- st und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts- esetz2 des Kantons Zürich.

Art. 12

Inkrafttreten 2009 (18.Augus

Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ t 2008) in Kraft.

.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement Übergangs- bestimmung

Art. 13

FürStudierende,diedieAusbildungvordemSchuljahr2008/ 2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11.August 1998. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356) Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020 begonnenhaben,giltweiterhindasPromotionsreglementfürdieKanto- nale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26.Mai 2008.

OS 54, 817.

LS 175.2.

LS 413.21.

LS 413.252.1.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23.August 2004 (OS 59, 256). In Kraft seit 16.August 2004.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26.Mai 2008 (OS 63, 447). In Kraft seit 18.August 2008.

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 5.Mai 2020 (OS 75, 356; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5.Mai 2020 (OS 75, 356; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 95; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2022.