Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer
413.251.5
Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5
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Promotionsreglement
für die kantonalen Handelsmittelschulen
(vom 10. Januar 1995)1
Der Bildungsrat beschliesst:5
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer
Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Bedingungen a. Durchschn b.5 keine Ab c.5 nicht me Provisorisch Promotion un Nichtpromoti Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:6 itt mindestens 4, weichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, hr als zwei Fachnoten unter 4. e d on
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die
Bedingungen für die Promotion nach 2 Sie werden nicht promoviert, wenn nicht erfüllen. sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
Repetition delsmittels
1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Han- chule kanneineSchülerinoderein Schülernureinmal repe- tieren.
Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von § –6 dieser Promotionsbestim- mungen abweichen.
Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für lche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren. isherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip- s gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.
.251.5 Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement Übergangs- bestimmungen
Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor
dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin § bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handels schulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten län –6 des mittel- gstens bis Ende Schuljahr 2016/2017. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359) FürSchülerinnenundSchüler,welchedieAusbildungvordemSchul- jahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen ge-
mäss schul Schul 1 OS 2 Ein ABl 2 3 Fas ABl 2 4 Auf 71, 5 5 Fas 2020- 6 Fas ABl 2 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel- eninderFassungvom22.August2011.SiegeltenlängstensbisEnde jahr 2025/2026. 66, 501. gefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; 011, 1929). In Kraft seit 22.August 2011. sung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; 011, 1929). In Kraft seit 22.August 2011. gehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS ; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1.August 2016. sung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359; ABl 06-05). In Kraft seit 1.August 2020. sung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 278; 022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.
Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5
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Anhang zu
Gemäss Schüler nen hab ments f 10. Jan Massgeb (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und , welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begon- en, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsregle- ür die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom uar 1995: liche Fächer
Massgeblich sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Aufnahme, definitive Promotion
FürdiedefinitiveAufnahmebzw.Promotionmüssenfolgende Bedingungen erfüllt sein:
ErfüllteinSchüler dieBedingungenfürdiedefinitive Promo-
tion nach EndeeinerZ viert. Er a. in der visorium w nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am eugnisperiodeinsProvisoriumversetztodernichtpromo- wird nicht promoviert, wenn er unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Pro- ar oder
Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Ab- schlussderAusbildunganderHandelsmittelschuleausgesprochen,die NichtpromotionletztmalseinhalbesJahrvorAbschlussderAusbildung an der Handelsmittelschule.
Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handels- e kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbeste- lomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Auf- ssion kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen. ent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.