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413.251.5

Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen

Präambel

Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5

1.7. 22 - 117

Promotionsreglement

für die kantonalen Handelsmittelschulen

(vom 10. Januar 1995)1

Der Bildungsrat beschliesst:5

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer

Art. 2

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Art. 3

Bedingungen a. Durchschn b.5 keine Ab c.5 nicht me Provisorisch Promotion un Nichtpromoti Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:6 itt mindestens 4, weichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, hr als zwei Fachnoten unter 4. e d on

Art. 4

1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Art. 3

Bedingungen für die Promotion nach 2 Sie werden nicht promoviert, wenn nicht erfüllen. sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.

Art. 6

Repetition delsmittels

1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Han- chule kanneineSchülerinoderein Schülernureinmal repe- tieren.

Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

Art. 7

Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten

Art. 3

der Schülerin oder des Schülers von § –6 dieser Promotionsbestim- mungen abweichen.

Art. 8 Gültigkeit (21.August kantonalen Klassen, we 2 Für die b lomabschlus

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für lche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren. isherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Dip- s gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.

.251.5 Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement Übergangs- bestimmungen

Art. 9

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor

Art. 2

dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin § bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handels schulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten län –6 des mittel- gstens bis Ende Schuljahr 2016/2017. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359) FürSchülerinnenundSchüler,welchedieAusbildungvordemSchul- jahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen ge-

Art. 3

mäss schul Schul 1 OS 2 Ein ABl 2 3 Fas ABl 2 4 Auf 71, 5 5 Fas 2020- 6 Fas ABl 2 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittel- eninderFassungvom22.August2011.SiegeltenlängstensbisEnde jahr 2025/2026. 66, 501. gefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; 011, 1929). In Kraft seit 22.August 2011. sung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; 011, 1929). In Kraft seit 22.August 2011. gehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS ; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1.August 2016. sung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 359; ABl 06-05). In Kraft seit 1.August 2020. sung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 278; 022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.

Kantonale Handelsmittelschulen – Promotionsreglement 413.251.5

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Art. 92

Anhang zu

Art. 9

Gemäss Schüler nen hab ments f 10. Jan Massgeb (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und , welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begon- en, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsregle- ür die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom uar 1995: liche Fächer

Art. 2

Massgeblich sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Aufnahme, definitive Promotion

Art. 3

FürdiedefinitiveAufnahmebzw.Promotionmüssenfolgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Durchschnitt mindestens 4,
  2. keine Abweichung von insgesamt mehr als 1½ Punkten unter 4. Die Abweichung darf zwei Punkte betragen, wenn sie von einem einzigen Fach herrührt. Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion

Art. 4

ErfüllteinSchüler dieBedingungenfürdiedefinitive Promo-

Art. 3

tion nach EndeeinerZ viert. Er a. in der visorium w nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am eugnisperiodeinsProvisoriumversetztodernichtpromo- wird nicht promoviert, wenn er unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Pro- ar oder

  1. während seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war. Letzte Promotions- termine

Art. 5

Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Ab- schlussderAusbildunganderHandelsmittelschuleausgesprochen,die NichtpromotionletztmalseinhalbesJahrvorAbschlussderAusbildung an der Handelsmittelschule.

Art. 6 Repetition mittelschul hen der Dip sichtskommi 2 Ein Repet

Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handels- e kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbeste- lomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Auf- ssion kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen. ent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.