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413.251.51

Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

Präambel

Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen 413.251.51

1.7. 22 - 117

Promotionsreglement

für die kantonalen Informatikmittelschulen

an Handelsmittelschulen

(vom 15. April 2013)1, 2

Der Bildungsrat beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer

Art. 2

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Art. 3

Bedingungen a. Durchschn b. keine Abw c. nicht meh Provisorisch Promotion un Nichtpromoti Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:5 itt mindestens 4, eichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, r als zwei Fachnoten unter 4. e d on

Art. 4

1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Art. 3

Bedingungen für die Promotion nach 2 Sie werden nicht promoviert, wenn nicht erfüllen. sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.

Art. 6 Repetition matikmittel 2 EineWiede nicht als R

Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Infor- schule kann nur einmal repetiert werden. rholungbeiNichtbestehenderAbschlussprüfungzählt epetition im Sinne von Abs. 1.

Art. 7

Besondere Fälle In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten

Art. 3

der Schülerin oder des Schülers von § –6 dieser Promotionsbestim- mungen abweichen.

.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen Übergangs- bestimmung

Art. 8

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 19953.

OS 68, 254; Begründung siehe ABl 2013-05-03.

Inkrafttreten: 19.August 2013.

LS 413.251.5.

Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS

, 6; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1.August 2016.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 279; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.