Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer
413.251.51
Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen 413.251.51
1.7. 22 - 117
Promotionsreglement
für die kantonalen Informatikmittelschulen
an Handelsmittelschulen
(vom 15. April 2013)1, 2
Der Bildungsrat beschliesst:
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. Massgebliche Fächer
Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Bedingungen a. Durchschn b. keine Abw c. nicht meh Provisorisch Promotion un Nichtpromoti Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:5 itt mindestens 4, eichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4, r als zwei Fachnoten unter 4. e d on
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die
Bedingungen für die Promotion nach 2 Sie werden nicht promoviert, wenn nicht erfüllen. sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Infor- schule kann nur einmal repetiert werden. rholungbeiNichtbestehenderAbschlussprüfungzählt epetition im Sinne von Abs. 1.
Besondere Fälle In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von § –6 dieser Promotionsbestim- mungen abweichen.
.251.51 Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen Übergangs- bestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 19953.
OS 68, 254; Begründung siehe ABl 2013-05-03.
Inkrafttreten: 19.August 2013.
LS 413.251.5.
Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS
, 6; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1.August 2016.
Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 279; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.