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413.251.8

Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Präambel

Liceo artistico – Promotionsreglement 413.251.8

1.7. 22 - 117

Promotionsreglement

für das schweizerisch-italienische Liceo artistico

(Kunstgymnasium) Zürich

(vom 11. August 1998)1

A. Geltungsbereich

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

  1. Massgebliche Fächer

Art. 2

Promotions- fächer

Art. 3

Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom

.Januar/15.Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einfüh- rung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnis- periode unterrichtet werden.7

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grund- lagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Art. 4

Weitere Fächer Zeugnis aufgefü C. Beurteilung

Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im hrt. der Leistungen

Art. 5

Zeugnis letzten ter der

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semes- Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

.251.8 Liceo artistico – Promotionsreglement

Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul- jahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwi- schenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten aus- gestellt.

Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se- mestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer- den, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schul- jahres gesondert ausgewiesen.

Art. 6

Noten und ha unter Leistu beurte Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen lben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten 4 stehen für ungenügende Leistungen. ngs- ilung

Art. 7

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schrift- lichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berück- sichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

  1. Promotionsentscheide

Art. 8

Entscheid nisperiode

Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeug- , letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Art. 9

Bedingungen len Promotio richtet werd a. die doppe nicht grösse Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in al- nsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unter- en,9 lte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten r ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

  1. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Art. 10

Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnis- periode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die

Art. 9

Bedingungen für die Promotion nach nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

  1. am Ende des Untergymnasiums (10.Schuljahres) provisorisch pro- moviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,

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  1. am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
  2. die Promotionsbedingungen am Ende des 14.Schuljahres nicht er- füllen. Letzte Promotions- termine

Art. 11

Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des

.Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des

.Schuljahres nicht promoviert werden.

Art. 12 Repetition tion in der 2 Während d werden6. Di Klasse frei 3 Eine Wied ritätsprüfu E. Besonder

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repeti- nächsttieferen Klassenstufe zugelassen. er ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert es gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine willig wiederholt. erholung im Anschluss an eine nicht bestandene Matu- ng zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2. e Bestimmungen

Art. 13

Besondere Fälle In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten

Art. 9

der Schülerin oder des Schülers von § bis 12 dieser Promotions- bestimmungen abweichen. Austausch- aufenthalt

Art. 14

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat5 besondere Bestimmun- gen. Überspringen einer Klasse

Art. 15

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spä- testens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provi-

Art. 10

sorien gemäss F. Rechtsmitte angerechnet. l

Art. 16

Rekurs promoti Rekursf rechtsp

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht- on unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die rist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungs- flegegesetz2 des Kantons Zürich.

.251.8 Liceo artistico – Promotionsreglement

  1. Übergangsbestimmung9

Art. 17

Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 30.August 2010.

Art. 18

OS 54, 821.

LS 175.2.

LS 410.5.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449). In Kraft seit 18. August 2008.

Obsolet.

BeiSchülerinnenundSchülern,dieohnePrüfungindensprachlichenFächern und Mathematik aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium indie 1. Klasse des Liceo artistico eintreten, werden Repetitionen

Art. 12

gemäss Aufnahm frühere 7 Fassu ABl 202 8 Aufge 96; ABl 9 Fassu ABl 202 10 Aufg ABl 202 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine eprüfungunddieProbezeitabsolviert,kannohneAnrechnungeiner n Repetition eintreten. ng gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 96; 1-09-03). In Kraft seit 1.August 2022. hoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2022. ng gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 280; 2-03-25). In Kraft seit 1.August 2022. ehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 280; 2-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.