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413.252.1

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

Präambel

Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1

1.7. 24 - 125

Reglement

für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien

des Kantons Zürich

(vom 10. März 1998)1, 2

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beziehung Bundesrate Maturitäts kantonalen Zeitpunkt Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des s und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 sowie auf den Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996. der Prüfungen

Art. 2

1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.

An der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) wer- den die Maturitätsprüfungen am Ende des letzten Semesters der Aus- bildung durchgeführt.8

Art. 3

Zulassung zugelassen am betreff B. Massgeb Maturitäts

Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten , die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität enden Gymnasium absolviert haben. ende Fächer - fächer

Art. 4

1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- zungsfach und die Maturaarbeit9 bilden die Maturitätsfächer.

Grundlagenfächer sind:

. Deutsch

. Französisch oder Italienisch

. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein

. Mathematik

. Biologie

. Chemie

. Physik

. Geschichte

. Geografie

. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen

Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.

Art. 5 Prüfungsfächer

Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:

. Deutsch

. zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)

. Mathematik

. Schwerpunktfach

Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und Recht enthalten.10

Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft; vondenFächern5und6mussmindestenseinesschriftlichgeprüftwer- den. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.

An der KME werden die Fächer 5 und 6 von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten ge- wählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie, Chemie oder Physik und eines Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Ergän- zungsfach Philosophie oder Anwendungen der Mathematik enthal- ten.8

Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen.

Art. 6

Prüfungsinhalte wurden, werden v richtsjahren ber der Zusammenhäng gelegt werden.Di Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet or allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter- ücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis e als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse e sprachliche Formulierung ist angemessen zu berück- sichtigen.

  1. Durchführung der Prüfungen Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 7

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten.

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Art. 8

Dauer mündli Die Da nissen Aufgab stellu Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine che Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. uer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder- des Fachs. en- ng

Art. 9

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlas- senen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Art. 10

Beurteilung Beizug von E Experte und sam fest. Fa Rektorin ode Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter xpertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemein- lls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die r der Rektor.

Art. 11 Hilfsmittel selbständig von einer Le 2 Die erlaub nen im Einve nen und Expe gen, die vor

Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie hrperson beaufsichtigt. ten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso- rnehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertin- rten werden darüber sowie über notwendige Erklärun- Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert. Unregel- mässigkeiten

Art. 12

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige- rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkom- mission4.DieMaturitätsprüfunggiltindiesenFällenalsnichtbestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge- wiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommis- sion4 verweigert werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Art. 12

Verhinderung genden, unvor des nicht ant der Schulleit a.8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- hersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun- reten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich ung oder der Prüfungsaufsicht.

.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prü- fungstermin ein ärztliches Zeugnis ein.

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Verhinderungsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

  1. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten

Art. 13

Noten chern 1 die Ermitt der No Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fä- werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. lung ten

Art. 14

1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:

Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungs- note gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7

Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.

Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das un- gerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.

Maturaarbeitsnote9: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit9 wird aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach dervonderSchulefestgelegten Gewichtungzumindestens25% inNo- ten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote9. Wird eine die- ser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht recht- zeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6

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Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil desMittelseineViertelnote,soistaufzurunden.DiesoermittelteNote ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfungstattfindet, wird dieRundungaufdieMaturitätsnotedirektvon der Erfahrungsnote aus vorgenommen.

Art. 15

Maturaarbeit9 tung der Matur Die Maturaarbe stellung von P 2 Mit der Einr zeichnete Erkl derArbeitohne Hilfsmittel be

1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewer- aarbeit9 sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. it9 kann in anonymisierter Form zum Zweck der Fest- lagiaten in einer Datenbank erfasst werden. eichung der Maturaarbeit9 ist eine persönlich unter- ärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung Benützungandereralsderangegebenen Quellenoder stätigt wird.

Art. 12

Die Bestimmungen von gelten sinngemäss.

  1. Prüfungsentscheid Bedingungen fürdieErteilung des Maturitäts- ausweises

Art. 16

Die Maturität ist bestanden, wenn

  1. die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Matura- arbeit9 abgegeben wurden,
  2. in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit9 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
  3. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 17

Entscheid Antrag der gefällt. E didatin od Präsidente Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission4 r kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kan- er eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den n der Schulkommission4 delegiert werden.

Art. 18 Wiederholung hat, kannsien Mal ablegen. 2 Zu einer Wi werden auch K ein Jahr repe 3 Die Maturaa

Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden achRepetitiondesvollen letzten Schuljahresein zweites Ein dritter Versuch ist nicht gestattet. ederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung andidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits tiert haben. rbeit9 muss nicht wiederholt werden.

.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen

  1. Maturitätsausweis Maturitäts- ausweis

Art. 19

1 Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»,
  2. den Namen der Schule, die ihn ausstellt,
  3. Namen,Vornamen,Heimatort(fürAusländerinnenundAusländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  4. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,

Art. 4

e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss und des Faches Sport im Grundlagenbereich,

  1. das Thema und die Note der Maturaarbeit9,
  2. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matu- rität mit Angabe der zweiten Sprache,
  3. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Bil- dungsdirektion4.

Der Maturitätsausweis der KME enthält die Angaben gemäss Abs.1 lit.a–d sowie lit.f–h sowie die Angaben nach lit.e jedoch ohne Sport.8

Die Bildungsdirektion4 erlässt Ausführungsbestimmungen.

Art. 20

Weitere Fächer gebenden Fächer Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass- und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.

Art. 14

Die Noten werden nach den Bestimmungen von festgelegt.

  1. Rechtsmittel

Art. 21

Rekurs terlieg das Ver des Kan

Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un- en dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und fahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3 tons Zürich.

Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.1

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  1. Schlussbestimmungen4

Art. 22

Inkrafttreten jahrs 2011/201

Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul- 2 (22. August 2011) in Kraft. Übergangs- bestimmung

Art. 23

1 Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt

Art. 2

mit Ausnahme von für die Maturität und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement sprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in

Art. 2

der Fassung vom 10. März 1998. (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie

Art. 14

Abs.2 Satz 2 (Einbezug des Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungsnote) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom 30.August 2010.

Für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich gilt im Schuljahr 2011/2012 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom 10. März 1998. Im Schuljahr 2012/ 2013 gilt letztere Fassung mit den in Abs.1 genannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht bestandener Ma- turitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen.

OS 54, 560.

Vom Erziehungsrat erlassen.

LS 175.2.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 451). In Kraft seit 18. August 2008.

Dieses Reglement gilt mit den folgenden Abweichungen auch für die Kanto- nale Maturitätsschule für Erwachsene (KME):

Art. 2

– : an der KME am Ende des letzten Semesters der Ausbildung.

Art. 19

– lit. e: an der KME ohne Sport.

Art. 22

– Le 6 AB 7 AB Abs. 2: an der KME Reglement für die Maturitätsprüfungen an der hramtsabteilung der KME vom 10. August 1982. FassunggemässBeschlussdesBildungsratesvom30.August2010(OS66,315; l 2011, 631). In Kraft seit 22. August 2011. Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14.März 2022 (OS 77, 282; l 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.

.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 97; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2023.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25.August 2021 (OS 77, 97; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.August 2023.

Fassung gemäss Berichtigung vom 25.April 2024 (OS 79, 162). In Kraft seit

.August 2023.