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413.252.4

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Präambel

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

1.7. 24 - 125

Prüfungsreglement

für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

(vom 4. Juni 2007)1

Der Bildungsrat beschliesst:

Art. 1

Gegenstand schulen. Di a. der Fach b. die Fach A. Fachmitt

Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittel- ese sind: mittelschulausweis und maturität. elschulausweis Massgebende Fächer

Art. 2

Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die No- ten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:11

  1. Deutsch,
  2. Französisch,
  3. Englisch,
  4. Mathematik,
  5. Informatik,
  6. ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Ma- thematik, Naturwissenschaften, Informatik,
  7. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften,
  8. ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fä- cher,
  9. ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit.a–h.

Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Ab- schluss massgebenden Fächer fest. Selbstständige Arbeit

Art. 2

a.10 Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beur- teilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittel- schulen geregelt. Wechsel des gewählten Berufsfeldes

Art. 2

b.10 Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungs- semester sind zu wiederholen.

.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement

Art. 3

Noten zen si Fächer metisc

Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises set- ch aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den n, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arith- hen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.

Art. 4

Prüfungsfächer

1 Die Prüfungen umfassen die Fächer:

  1. Deutsch,
  2. eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
  3. Mathematik,
  4. ein berufsfeldbezogenes Fach sowie
  5. zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.

. . .12

DieBedingungenfürdieAuswahloderdieZuteilungderPrüfungs- fächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen. Zeitpunkt der Prüfungen

Art. 5

Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten Klasse abgenommen.

Art. 6

Zulassung ten zugela dritten Sc

Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandida- ssen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des huljahres besucht haben.

Art. 7

Prüfungsart schriftlich Fächern schr fungen sind Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen iftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prü- nicht öffentlich. Prüfungsplan und Aufgaben

Art. 8

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

DieAufgabenwerdenimEinvernehmenmitderSchulleitungvon den Fachlehrpersonen gestellt.

Art. 9

Hilfsmittel leitung die ler im Vorau Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schul- Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schü- s.

Art. 10

Prüfungsdauer mündlichedurch Die Dauer eine nissen des Fac Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine schnittlich15MinutenproKandidatinoderKandidat. r praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder- hes und wird von der Schulleitung festgelegt.

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

.7. 24 - 125

Art. 11 Beurteilung BeizugeinerE ständnis der Umfangdererw messen zu be 2 Expertin o fungsnote ge entscheidet

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter xpertinodereinesExpertenabgenommen.AufdasVer- Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den orbenenKenntnisse.DersprachlicheAusdruckistange- rücksichtigen. der Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prü- meinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, die Rektorin oder der Rektor. Ermittlung der Noten

Art. 12

Die Noten werden wie folgt ermittelt:11 – In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü- fungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote. – In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fach- bereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden. – Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithme- tische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schrift- lichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote. Bedingungen fürdieErteilung des Fachmittel- schulausweises

Art. 13

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

  1. der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens

,0 erreicht,

  1. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
  2. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt. Entscheid über das Bestehen der Prüfung

Art. 14

Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt. Wiederholung der Prüfungen

Art. 15

Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss

Art. 13

nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen.

.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässig- keiten

Art. 16

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prü- fungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungül- tigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schul- kommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordent- lichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei- det die Schulleitung.

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Inhalt des Fachmittelschul- ausweises

Art. 17

Der Fachmittelschulausweis enthält:

  1. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschul- ausweis», d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
  4. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
  5. die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,
  6. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,
  7. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek- torin oder des Rektors der Schule sowie
  8. den Ort und das Datum der Ausstellung.

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

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  1. Fachmaturität
  2. Allgemein5 Zulassung zum Lehrgang

Art. 17

a.10 Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fach- mittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entschei- det die Schulleitung. Voraussetzung zur Erlangung der Fach- maturität8

Art. 18

Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschul- ausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Regle- ment über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom

.Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.11

Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich

Art. 27ff

die § Zusät Leist

zliche ungen

Art. 19

1 Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätz- lichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zu- sätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten. Fachmaturitäts- arbeit

Art. 19

a.10 1 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.

Art. 20

Entscheid nisses wir kommission Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeug- d auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schul- gefällt.

Art. 21 Wiederholung

Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei

Art. 18

sind nur diejenigen Teile im Sinne von eine ungenügende Leistung erzielt worde 2 Die Wiederholung der Fachmaturität Pä zu wiederholen, in denen n ist. dagogik richtet sich nach

Art. 27

n.7

.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Unregelmässig- keiten

Art. 22

DienichtrechtzeitigeAbgabederFachmaturitätsarbeit,das Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung uner- laubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeits- erklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklä- rung der Fachmaturität die Schulkommission. Inhalt des Fachmaturitäts- zeugnisses

Art. 23

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:

  1. die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts- zeugnis», d.10 die Bezeichnung des Berufsfeldes,
  4. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
  5. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,
  6. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, h.10 Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,
  7. das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,
  8. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek- torin oder des Rektors der Schule sowie
  9. den Ort und das Datum der Ausstellung.

Art. 24

§ I V z d t f –27.4 I. Berufsfeld Pädagogik5 oraussetzung ur Erlangung er Fachmaturi- ät im Berufs- eld Pädagogik

Art. 27

1 Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

Art. 18

müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss raussetzungen in den Richtlinien über die zusätz die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25 EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung 2 Die Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld den Nachweis eines Praktikums von mindestens sec auf Kindergarten- oder Primarstufe voraus. Das P Regel an einer öffentlichen Schule zu absolviere Abs.1 die Vo- lichen Leistungen für .Oktober 2018 der en erfüllt sein. Pädagogik setzt hs Wochen Dauer raktikum ist in der n.13

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

.7. 24 - 125 Dauer des Lehrgangs

Art. 27

a.11 Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei Semester. Zulassung zum Lehrgang

Art. 27

b.5 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schü- lerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.

Art. 27

Prüfungsfächer c.5 Die Prüfungen umfassen die Fächer:

  1. Deutsch,
  2. Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch,
  3. Mathematik,
  4. Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,
  5. Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie. Zeitpunkt der Prüfungen

Art. 27

d.11 Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehr- gangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen. Zulassung zu den Prüfungen

Art. 27

e.5 FüreineZulassungzudenPrüfungenmussdieFachmatu- ritätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein. Prüfungs- modalitäten

Art. 27

f.5 1 Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenz- modell,dasausWissenundKenntnissen,FähigkeitenundFertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.

Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.

Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von

Minuten gewährt werden. Prüfungsplan und Aufgaben

Art. 27

g.5 1 Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

DieAufgabenwerdenimEinvernehmenmitderSchulleitungvon den Fachlehrpersonen gestellt.

Art. 27

Hilfsmittel Schulleitung Schüler im V h.5 Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und oraus.

.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Prüfungsfächer, -teile und -dauer

Art. 27

i.8 Prüfungsfach Unterrichtsfach Prüfungsteile und Dauer Deutsch Deutsch 1. 180 Minuten schriftlich

. 15 Minuten mündlich Fremdsprachen Französisch 1. 120 Minuten schriftlich

. 15 Minuten mündlich Englisch 1. 120 Minuten schriftlich

. 15 Minuten mündlich Mathematik Mathematik 1. 120 Minuten schriftlich

. 15 Minuten mündlich Naturwissenschaften Biologie 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich Chemie 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich Physik 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich Geistes- und Geschichte 15 Minuten mündlich oder Sozialwissenschaften 60 Minuten schriftlich Geografie 15 Minuten mündlich oder

Minuten schriftlich

Art. 27

Bewertung Noten gese 2 Die Note setzen sic teile zusa 3 Die Note Noten geru jeweiligen 4 Wer in e tional ane erworben h der Prüfun nachgewies der Richtl im Berufsf j.8 1 In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe tzt. n derneun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie h aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungs- mmen. n der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe ndet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der Unterrichtsfächer zusammen. iner zweiten Landessprache oder in Englisch ein interna- rkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER at, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von g befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat enen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff.4.2 inien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität eld Pädagogik vom 25.Oktober 2018 der EDK.11

Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement 413.252.4

.7. 24 - 125

Art. 27

Beurteilung Die Expertin gischen Hoch k.5 Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements. oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädago- schule Zürich stammen. Bedingungen fürdieErteilung des Fachmaturi- tätszeugnisses

Art. 27

l.8 Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn

  1. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fach- maturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt,
  2. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und
  3. die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von

,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt. Entscheid über das Bestehen der Prüfung

Art. 27

m.5 Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Art. 27

Wiederholung Prüfungen ein 2 Es müssen s eine ungenüge kultativ kann C. Rechtsmitt n.8 1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die mal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. ämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen nde Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fa- der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden. el3

Art. 28

Rekurs telschu D. Schl Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mit- lgesetzes vom 13. Juni 19992. ussbestimmung3

Art. 29

Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft. Übergangs- bestimmung

Art. 30

In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schülerzum LehrgangderFachmaturität Pädagogik zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15 denFachmittelschulausweisindenBerufsfeldernKommunikationund Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und Theater erhalten.

.252.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Prüfungsreglement Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6.März 2023 (OS 78, 151) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schul- jahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit

Art. 2

dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach in der Fas- sung vom 22.August 2011.

OS 62, 410.

LS 413.21.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20.Juni 2011 (OS 66, 506; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22.August 2011.

Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20.Juni 2011 (OS 66, 506; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22.August 2011.

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 9.Dezember 2013 (OS 69,

; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 18.August 2014.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9.Dezember 2013 (OS 69,

; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 18.August 2014.

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26.Juni 2017 (OS 72, 424; ABl 2017-07-07). In Kraft seit 21.August 2017.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26.Juni 2017 (OS 72, 424; ABl 2017-07-07). In Kraft seit 21.August 2017.

Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.2.1.2.2.

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6.März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1.August 2023.

Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6.März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1.August 2023.

Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 6.März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1.August 2023.

Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6.März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1.August 2024.