Beziehung Bundesrate Maturitäts Vorgaben z italienisc Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des s und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995, den kantonalen ur Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerisch- hen Vereinbarungen. Zeitpunkt der Prüfungen
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Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
Präambel
Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen 413.252.8
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Reglement
für die Maturitätsprüfungen
des schweizerisch-italienischen Liceo artistico
(Kunstgymnasium) Zürich
(vom 11. August 1998)1, 2
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
Art. 3
Zulassung zugelassen am Liceo a B. Massgeb Maturitäts
Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten , die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität rtistico absolviert haben. ende Fächer - fächer
Art. 4
1 Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- zungsfach und die Maturaarbeit9 bilden die Maturitätsfächer.
Grundlagenfächer sind:
. Deutsch
. Italienisch
. Französisch oder Englisch
. Mathematik
. Biologie
. Chemie
. Physik
. Geschichte
. Geografie
. Bildnerisches Gestalten.
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DasSchwerpunktfachistBildnerisches Gestalten.DasErgänzungs- fach wird von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot des Liceo artistico gewählt.
Art. 5 Prüfungsfächer
Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
. Deutsch
. Italienisch
. Mathematik
. Bildnerisches Gestalten
Unter den Fächern 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geografie enthalten.4
Die Fächer 1, 2 und 3 werden schriftlich und mündlich geprüft; im Fach 4 findet eine praktische Prüfung statt.
Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen.
Art. 6
Prüfungsinhalte wurden, werden v richtsjahren ber der Zusammenhäng gelegt werden. D Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet or allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unter- ücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis e als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse ie sprachliche Formulierung ist angemessen zu be- rücksichtigen.
- Durchführung der Prüfungen Ausschluss der Öffentlichkeit
Art. 7
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten.
Art. 8
Dauer mündli Die Da nissen Aufgab stellu Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine che Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. uer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erforder- des Fachs. en- ng
Art. 9
Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einverneh- men mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
Für die Fächer Italienisch und Bildnerisches Gestalten werden die Aufgaben von den Lehrkräften der betroffenen Fächer im Einver- nehmen mit der vom italienischen Erziehungsministerium ernannten italienischen Inspektionsperson gestellt. Es wird dabei Rücksicht auf den besonderen Charakter des Liceo artistico als scuola sperimentale genommen.
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Art. 10
Beurteilung Beizug von E Experteundpr fest. Falls Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter xpertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder üfendeLehrpersonsetzendiePrüfungsnotengemeinsam keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schul- leitung.
Art. 11 Hilfsmittel selbständig von einer Le 2 Die erlaub nen im Einve nen und Expe gen, die vor Unregelmässi
Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie hrperson beaufsichtigt. ten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrperso- rnehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertin- rten werden darüber sowie über notwendige Erklärun- Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert. g- keiten
Art. 12
Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweige- rung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkom- mission4.DieMaturitätsprüfunggiltindiesenFällenalsnichtbestanden.
Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abge- wiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission4 verweigert werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
Art. 12
Verhinderung genden, unvor des nicht ant der Schulleit 2 Der Verhind geltend macht fungstermin e 3 Wer einer P hat die Prüfu 4 Verhinderun oder erkennba nachdem die P a.8 1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwin- hersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrun- reten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich ung oder der Prüfungsaufsicht. erungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe , reicht der Schulleitung innert dreier Tage nach dem Prü- in ärztliches Zeugnis ein. rüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, ng nicht bestanden. gsgründe, die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt r waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, rüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
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- Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten
Art. 13
Noten Fächer 1 die Ermitt der No Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen nwerdenmitganzenundhalbenNotenbewertet.6istdiehöchste, tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. lung ten
Art. 14
1 Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:
Erfahrungsnote: In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungs- note gebildet. Die Erfahrungsnote ist das ungerundete Mittel der Noten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde. Wird ein Fach in beiden Semestern des zweitletzten oder in beiden Semestern des letzten Schuljahres vor der Maturität unterrichtet, ist die Erfahrungsnote die Note aus dem entsprechenden Jahreszeugnis.7
Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das un- gerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.
Maturaarbeitsnote9: Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit9 wird aufgrundderBewertungdesArbeitsprozesses,derschriftlichenArbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturaarbeitsnote9. Wird eine die- ser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht recht- zeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.6
Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil desMittelseineViertelnote,soistaufzurunden.DiesoermittelteNote ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
Art. 15
Maturaarbeit9 der Maturaarbe Maturaarbeit9 lung von Plagi
1 Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung it9 sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststel- aten in einer Datenbank erfasst werden.
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Mit der Einreichung der Maturaarbeit9 ist eine persönlich unter- zeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.
Art. 12
Die Bestimmungen von gelten sinngemäss.
- Prüfungsentscheid Bedingungen fürdieErteilung des Maturitäts- ausweises
Art. 16
Die Maturität ist bestanden, wenn
- die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Matura- arbeit9 abgegeben wurden,
- in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturaarbeit9 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
- nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
Art. 17
Entscheid Antrag der für Einzel eines Kand der Schulk Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Schulleitung durch die Schulkommission4 gefällt. Er kann fälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder idaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten ommission4 delegiert werden.
Art. 18 Wiederholung hat, kannsien Mal ablegen. 2 Zu einer Wi werden auch K ein Jahr repe 3 Die Maturaa F. Maturitäts Zweisprachige
Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden achRepetitiondesvollen letzten Schuljahresein zweites Ein dritter Versuch ist nicht gestattet. ederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung andidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits tiert haben. rbeit9 muss nicht wiederholt werden. ausweis r Maturitäts- ausweis
Art. 19
Den Schülerinnen und Schülern, die den Maturitätsanfor- derungen genügen, wird ein Maturitätsausweis in deutscher und italie- nischer Sprache ausgestellt, welcher das Bestehen der eidgenössisch anerkannten Maturität bescheinigt. Er wird in Italien anerkannt als Diplom der fünfjährigen italienischen Maturità artistica mit der Be- rechtigung zur Fortsetzung der Studien. Dieser Ausweis gibt Zutritt zum Studium an sämtlichen schweizerischen und italienischen Hoch- schulen sowie an den Kunstakademien (Accademie di Belle Arti) und an den andern Fachhochschulen Italiens.
.252.8 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen Maturitäts- ausweis
Art. 20
1 Der Maturitätsausweis enthält:
- die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 und nach den schweizerisch-italienischen Vereinbarungen»,
- den Namen der Schule: Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich,
- Namen,Vornamen,Heimatort(fürAusländerinnenundAusländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
- die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
Art. 4
e. die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss und des Faches Sport im Grundlagenbereich,
- das Thema und die Note der Maturaarbeit9, g.9 einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache,
- die Unterschriften der Schulleiterin oder des Schulleiters, der zur Unterzeichnung berechtigten Person der Bildungsdirektion sowie einerVertreterinodereinesVertretersdesitalienischenKonsulats.
Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsbestimmungen. Italienische Schlussnote
Art. 21
Der zweisprachige Maturitätsausweis enthält überdies die italienische Schlussnote in Hundertsteln gemäss den italienischen Be- stimmungen.DieUmrechnungderPunktzahlindieitalienischeSchluss- note erfolgt aufgrund der Tabelle im Anhang.
Art. 22
Weitere Fächer gebenden Fächer Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die mass- und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten.
Art. 14
Die Noten werden nach den Bestimmungen von festgelegt.
- Rechtsmittel
Art. 23
Rekurs terlieg das Ver des Kan
Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission un- en dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und fahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3 tons Zürich.
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- Schlussbestimmungen4
Art. 24
Inkrafttreten jahrs 2012/201
Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schul- 3 (20. August 2012) in Kraft. Übergangs- bestimmung
Art. 25
Für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt
Art. 2
mit Ausnahme von für die Maturität und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement sprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artis-
Art. 2
tico(Kunstgymnasium)ZürichinderFassungvom11.August1998.
Art. 14
(Zeitpunkt der Prüfungen) sowie Jahreszeugnisses im letzten Schu note) gelten für alle Schülerinn Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des ljahr in die Bildung der Erfahrungs- en und Schüler in der Fassung vom
. August 2010.
OS 54, 825.
Vom Erziehungsrat erlassen.
LS 175.2.
Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 454). In Kraft seit 18. August 2008.
Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 15. Februar 2010 (OS 69,