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413.31

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

EG BBG

Präambel

EG BBG 413.31

1.4.26 -132

Einführungsgesetz

zum Berufsbildungsgesetz

(EG BBG)32

(vom 14.Januar 2008)1

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindieAnträgedesRegierungsratesvom30.August

20062 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 8. Mai 2007,

beschliesst:

1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 1

Gegenstand die Berufsb vom 20.Juni die berufli bildung sow

In Ergänzung zum Bundesgesetz vom 13.Dezember 2002 über ildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)12 und zum Bundesgesetz 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)14 regelt dieses Gesetz che Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiter- ie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Zusammen- arbeit

Art. 2

Der Kanton arbeitet im Bereich der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen zusammen.

Art. 3

Bildungsrat a. legt fest Bildung verm len unter Be b. regelt di dards für di vorbereitung c. genehmigt d. erlässt A Berufsfachsc

Der Bildungsrat , für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische itteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schu- rücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe, e Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan- e berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufs- sjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen, dieRahmenlehrpläne fürdieBerufsvorbereitungsjahre, usführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und hulunterricht.

Art. 4

Direktion dung zustä 2 Die Dire a. die Auf Berufsvorb diese eidg

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbil- ndige Direktion des Regierungsrates. ktion ist zuständig für sicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der ereitungsjahreundüberdiehöherenFachschulen,soweit enössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,

.31 EG BBG

  1. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,
  2. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit

Art. 17

nicht formalisierter Bildung gemäss d. die Wahl der Mitglieder folgender 1. Kommissionen der kantonalen Schul Abs. 5 BBG, Kommissionen: en im Bereich der Berufs- bildung,

. Prüfungskommissionen,

. kantonale Berufsmaturitätskommission,

. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,

  1. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt,
  2. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.

Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit.d werden die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt. Bearbeitung von Personen- daten

Art. 4

a.26 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich PersonendatenundbesondererPersonendatenvonPersonen,dienach diesem Gesetz

  1. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren oder
  2. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

  1. Leistungsbeurteilungen,
  2. Gesundheit,
  3. Disziplinarmassnahmen,
  4. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.

Art. 4

Meldepflichten VollzugdesArbei rungsgesetzes v tion, wenn gege dungsbewilligun a. Massnahmen z heit von Arbeit b. wegen Verstö rungsgesetz Mas sind, soweit da b.26 1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den tsgesetzesvom13.März196415 unddesUnfallversiche- om 20. März 198116 zuständig sind, melden der Direk- nüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bil- g oder einem Praktikumsbetrieb ur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund- nehmenden oder Dritten getroffen werden, ssen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche- snahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen von Lernende der beruflichen Grundbildung betrof- fen sind.

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Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums-

Art. 5

betrieb die Bewilligung gemäss § vom 2.April 20079 entzogen hat o oder 7 des Gesundheitsgesetzes der diese aus anderen Gründen er- loschen ist.

Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1 und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe. Aufbewah- rungsfristen

Art. 4

c.26 Die Direktion kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Per- sonendaten in

  1. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
  2. Abschlussarbeiten. Entwicklung und Förderung

Art. 4

d.31 Der Kanton kann die Berufsbildung und die Weiterbildung durch eigene Angebote, Projekte und Dienstleistungen entwickeln und fördern.

. Abschnitt: Berufliche Grundbildung A.Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Berufsvorbereitungsjahr)

Art. 5

Inhalt individ

1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit uelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorberei-

Art. 12

tungsjahr gemäss BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe- reitet werden.

Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwer- punkte auf:

  1. Berufsfindung und Berufswahl,
  2. ein bestimmtes Berufsfeld,
  3. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.

Art. 6

Angebot Schulabg bot an B diese se 2 Der Ka selbst a

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden ängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Ange- erufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können lbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen. nton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre nbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf- tragen.

.31 EG BBG Ausführungs- recht

Art. 7

1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre:

  1. Zulassungsvoraussetzungen,
  2. Anforderungen an die Lehrpersonen,
  3. Abschlussbeurteilung,
  4. Qualitätsentwicklung und -sicherung.

DieDirektionerlässteineDisziplinarordnung.AlsschwersteMass- nahmen kann diese vorsehen:

  1. Bussen bis Fr. 500,
  2. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen- den Verstoss.
  3. Berufliche Praxis Lehrstellen- förderung

Art. 8

1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehr- betriebe mit Standort im Kanton.

Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgebenden durch:

  1. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hin- sicht,
  2. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.

Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Bera- tungsangebote und andere Massnahmen fördern.

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art.13 BBG ab oder ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah- men zur Lehrstellenförderung. Angebot für Berufsbildne- rinnen und -bildner

Art. 9

1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.

Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

  1. Berufsfachschulunterricht

Art. 10

Allgemeines 2 ÜberdieErr det der Kant 3 Der Kanton

1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. ichtungoderAufhebungkantonalerSchulenentschei- onsrat. kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der

Art. 21

Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss beauf- tragen.

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Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.

Art. 10

Auftrag a. berei nalen Vo Berufsat die Beru b. förde lung der tigen Re Organe d tonalen a.34 Die Berufsfachschulen ten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kanto- rgaben auf die Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen test oder zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und auf fsmaturität vor, rn die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick- Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegensei- spekts. er kan- Schulen

Art. 11

1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittel- baren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule.

Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul- kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.25

Die Schulleitung und eine Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren der Schulkommission.

Die Schulkommission

  1. legt die strategischen Ziele der Schule fest,
  2. stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung,
  3. macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und beschliesst dieses,
  4. beschliesst die schulinternen Erlasse,
  5. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors undder übrigen Schulleitungsmitglieder,
  6. beurteilt die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und, in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übri- gen Schulleitungsmitglieder,
  7. beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
  8. wirkt bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen mit,
  9. beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsent- wicklung,
  10. Schul- kommission

.31 EG BBG

  1. genehmigt die mit der Schule abgeschlossene Leistungsvereinba- rung,
  2. überprüft die Umsetzung der Jahresziele und die Einhaltung des Budgets,
  3. nimmt zu neuen Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung.

Art. 12

b. Schulleitung finanzielle und vertritt diese n 2 Die Rektorin o oder ein Prorekt erhalten eine an

1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, administrative Führung der Schule verantwortlich und ach aussen. der der Rektor und mindestens eine Prorektorin or als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie gemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.

Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahlistzweimalmöglich.InbesonderenFällenkanndieAmts- dauer verlängert werden.

Die Schulleitung

  1. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für den Unterricht fest,
  2. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen der Lehrpersonen,
  3. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter Anstellung und des administrativen und technischen Personals,
  4. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
  5. führt das Finanzwesen,
  6. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,

Art. 11

g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach Abs. 5 lit. a, b, c, d, g, i und j,

  1. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.
  2. Konvente der Lehrpersonen

Art. 13

1 Dem Gesamtkonventgehörendie Lehrpersonen in befris- teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen- den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.

Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden im Gesamtkonvent.

Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung, welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Beset- zung der Schulleitung.

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Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehr- personen für die Schulkommission.

Art. 14

Lehrpersonen dasssieihreAu das Ende des 2 Die befrist 3 Im Übrigen

1 DieunbefristeteAnstellungeinerLehrpersonsetztvoraus, sbildungabgeschlossenhatunddassbeiderAnstellung Arbeitsverhältnisses nicht bereits feststeht. ete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig. gelten die Bestimmungen des kantonalen Personal- rechts. Entzug des Lehrdiploms

Art. 14

a.23 1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdig- keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

BeieinerVerurteilunginfolgeeinesVerbrechensoderVergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend.

Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts- berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.

Die Massnahmen gemäss Abs.1–3 können befristet oder unbefris- tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona- len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus- stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Administrativ- untersuchung

Art. 14

b.28 Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann die Direktion bei kantonal angestellten Lehrpersonen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Schul- sozialarbeitende

Art. 14

c.34 1 Die kantonalen Berufsfachschulen und die nichtkantona- len Berufsfachschulen mit Leistungsvereinbarung sorgen für ein Ange- bot an Schulsozialarbeit.

.31 EG BBG

Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Auf- gaben:

  1. Unterstützung und Beratung von einzelnen Lernenden,
  2. Unterstützung und Beratung von Gruppen von Lernenden, von Klassen oder von der Schulgemeinschaft,
  3. Unterstützung und Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen namentlich bei der Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen Respekts,
  4. Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und ausserschulische Vernetzung.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 15

Lernende gelassen, a. der Le b. sie si

1 Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zu- wenn hrort im Kanton Zürich liegt, ch auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet oder

  1. sie gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Anspruch auf den Schulbesuch hat.

Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufs- fachschule zulassen, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.

Art. 16

b. Organisation menschliessen. D

1 Die Lernenden können sich ineinerOrganisation zusam- eren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

Art. 10

Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss durch diese Organisation wahrgenommen. Die BBG wird Schulordnung regelt das Nähere.

Art. 17

Schulbetrieb fassen in der

Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Diese um- Regel je 20 Unterrichtswochen.

Art. 18

b. Schulort schule, in d 2 Bei Lehrbe Sitz der Lei

1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfach- eren Einzugsgebiet der Lehrort liegt. triebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem torganisation.

Art. 18

c. Spitalschulen ken im Sinne der einer beruflichen 2 Die Direktion r a.29 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini- Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in Grundbildung Unterricht anbieten. egelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung.

  1. Zulassung
  2. Schuljahr

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Art. 19

d.30 Umteilung dungsplätze hab nenden aus. Kön

1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbil- en, gleichen die Belegung durch Umteilung von Ler- nen sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die Direktion.

Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen- den und Lehrbetrieben.

Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren. Disziplinar- ordnung

Art. 20

DieDirektionerlässteineDisziplinarordnung.Alsschwerste Massnahmen kann diese vorsehen:

  1. Bussen bis Fr. 500,
  2. WegweisungvonderSchuleundAufhebungdesLehrvertragsdurch die Direktion bei einem schwerwiegenden Verstoss. Nichtkantonale Berufs- fachschulen

Art. 21

1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegen- über der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.

Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schul- betrieb werden in einer Schulordnung festgelegt. Diese bedarf der Genehmigung durch die Direktion.

Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Per- sonalaufwandes trägt.

Das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinar- recht ist anwendbar. Mitteilungs- pflichten der Strafbehörden

Art. 21

a.28 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom

.September 19986 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit.

  1. Ausbildungs- stätten mit Leistungs- vereinbarung

Art. 21

b.28 1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs- vereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Ver- brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper- son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen wer- den kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direk- tion:

  1. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile mit.
  2. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab- schluss von Strafuntersuchungen mit.
  3. kantonale Ausbildungs- stätten

.31 EG BBG

  1. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit.

Art. 21

Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss gemäss Abs.1 die Notwendigkeit der Anordnung person Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der a oder alrechtlicher Ausbildungs- stätte mit.

  1. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität Schulisch organisierte Grundbildung

Art. 22

1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund- bildung und Lehrwerkstätten führen.

Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Be- schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit- schulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.

Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen. Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

  1. Private Angebote der Grundbildung

Art. 23

1 Private können Lernende mit schulisch organisierten Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dieAnforderungenandieBerufsbildungsverantwortlichenunddas Bildungsangebot,
  2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art.33 und 34 BBG sichergestellt ist.

Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemes- sene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbie- tende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und Experten entsprechen. Überbetrieb- liche Kurse

Art. 24

1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetrieb-

Art. 23

liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Abs. 2

Art. 36

BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstütze n.

  1. Schulen und Lehr- werkstätten

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Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.

Art. 25

Berufsmaturität tät an Berufsmat

1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturi- uritätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel- schulen an.

Die Berufsmaturitätsschulen34

  1. bereiten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kantona- len Vorgaben auf die Berufsmaturität vor,
  2. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick- lung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegensei- tigen Respekts.

Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestim- mungenüberdiekantonalenBerufsfachschulensinngemäss,soferndie Verordnung nichts Abweichendes regelt.

Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra- gen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

  1. Qualifikationsverfahren

Art. 26

Zuständigkeit werden vom Kan Direktion Drit 2 Kommissionen kundliche schu beitnehmer- un F. Berufsbildu

1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG ton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die te mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen. , die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs- lische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Ar- d Arbeitgeberseite bestellt. ngsfonds Grundsatz und Ziele

Art. 26

a.22 1 Der Kanton führt in Ergänzung zu Art.60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.

Der Fonds bezweckt:

  1. die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu senken,
  2. Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen,

.31 EG BBG

Art. 60

c. den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss BBG zu fördern,

  1. innovative Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung zu fördern.

Art. 26

Leistungen a. Massnahm schaft von b. Aufwendu b.22 1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an: enzurErhaltungundFörderungderAusbildungsbereit- Betrieben und Branchen, ngen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren

Art. 33

nach c. üb ff. BBG, erbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss

Art. 24

für Teilnehmende mit Lehrvertrag,

  1. andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.

Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes oder des Kantons gedeckt sind.

Art. 26

Finanzierung kengeäufnetdu zulagengesetz und Landwirte 2 Der Beitrag Landwirts bet summe, die er den Beitragss 3 Betriebe, d träge an eine sind von der 4 Die Beiträg lienkassen un c.22 1 Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Fran- rchjährlicheBeiträgederArbeitgeber,diedemKinder- vom 8. Juni 195810 unterstehen, sowie der Landwirtinnen , die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen. eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines rägt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohn- oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt atz fest. ie Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Bei- n branchenbezogenen Fonds gemäss Art.60 BBG leisten, Beitragspflicht befreit. e werden durch die vom Kanton anerkannten Fami- d von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezo- gen. Berufsbildungs- kommission

Art. 26

d.22 1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommis- sionvonneunMitgliedernaufeineAmtsdauervonvierJahren.Wieder- wahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Orga- nisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates und der Direktion an.

DieBerufsbildungskommissionentscheidetüberdieVerwendung der Mittel.

EG BBG 413.31

.4.26 -132 Auskunfts- pflicht und Strafbestim- mungen

Art. 26

e.22 1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26c ertei- len der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbe- sondere bekannt:

  1. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,
  2. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,
  3. dieBeiträge,dieaneinenbranchenbezogenenFondsgemässArt.60 BBG geleistet werden.

Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollstän- diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht unterbleibtoderdasseinerechtskräftigeBeitragserhebungunvollstän- digist,wirdmitBussebiszurdoppeltenHöhedespflichtigenBeitrages bestraft.

. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

  1. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen Vorbereitende Kurse

Art. 27

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung. Er kann Dritte mittels Leistungs- vereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten.

  1. Höhere Fachschulen

Art. 28

Angebot 2 Der Ka der kant nen im R 3 Der Ka gen, eid Nachdipl a. daran Bildungs und sie b. die A

1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen. ntonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung onalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Orga- ahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet. nton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftra- genössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie omstudiengänge zu führen, wenn einbesonderes öffentlichesInteressebesteht, namentlichdie angebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen von längerfristigem Nutzen sind, ngebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.

.31 EG BBG

Art. 29

Organisation a. Fachschulk b. Schulleitu c. Konvente d d. Kommission

1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind: ommission, ng, er Lehrpersonen, für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations- verfahren.

Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe ge- mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule wahrgenommen.

Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfach- schulen sinngemäss. Zulassungs- beschränkung

Art. 30

1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen an- ordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Stu- dienbetriebs erforderlich ist.

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig- nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs- abklärungen können Dritten übertragen werden.

. Abschnitt: Weiterbildung Berufs- orientierte Weiterbildung

Art. 31

1 Der Kanton bietet berufsorientierte Weiterbildung an.

Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finan- ziell unterstützen, wenn

  1. daran einbesonderes öffentlichesInteressebesteht, namentlichdie Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind, und
  2. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden. Allgemeine Weiterbildung

Art. 32

1 Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbil- dung führen.

. . .33

. . .33

EG BBG 413.31

.4.26 -132 Grund- kompetenzen

Art. 32

a.31 1 Der Kanton kann Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Art.13 WeBiG führen.

Er kann Angebote Dritter finanziell unterstützen. Er schliesst dazu Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 33

Massnahmen

Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inan-

Art. 31

spruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss § von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkom und 32 sowie petenzen Er-

Art. 32

wachsener gemäss 5. Abschnitt: Ber a ergreifen oder unterstützen. ufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 34

Berufsberatung

1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahn-

Art. 49

beratung gemäss Leistungen für i 2 Der Kanton ste Beratung und Inf –51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese hr Gebiet selbst anbieten. llt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an ormation sicher. Gemeinde- beiträge

Art. 34

a.24 1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 34

gemäss diese L ständig 2 Die U den erf von 15 3 Die V meindeb Kostena die Sta Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie eistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst- erbringt. mlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein- olgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe bis 30 Jahren. erordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge- eiträge und das Verfahren. nteil an dt Zürich

Art. 34

b.24 1 Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger

Art. 34

Erfüllung der Aufgaben gemäss 2 GrundlagederBerechnungfürdie einen Kostenanteil aus. ErfüllungderAufgabengemäss

Art. 34bildetder

AufwanddesKantonsundderGemeindenproKopfder Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren ausserhalb der Stadt Zürich.

Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der Bevölkerung der Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren der Stadt Zürich multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages.

.31 EG BBG

. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen und Finanzierung

  1. Leistungsvereinbarungen

Art. 35

Inhalt diesem a. Art b. allf c. allf

1 Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen nach Gesetz ab. Diese regeln: und Umfang der Leistung des Dritten, ällige finanzielle Leistungen der Lernenden, ällige Regelungen der Organisation und des Betriebs des Drit- ten,

  1. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staatsbeiträge,
  2. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
  3. die Aufsicht durch den Kanton.

Die Verordnung regelt das Verfahren.

  1. Kostenanteile und Subventionen32

Art. 36

Kostenanteile tenanteile von die von ihm be trag durchgefü 2 Unter Einrec Kostenanteile

1 Der Kanton leistet in der beruflichen Grundbildung Kos- 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen an auftragten Berufsfachschulen und an den in seinem Auf- hrten Berufsmaturitätsunterricht. hnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für

Art. 6

a.18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss b. die schulisch organisierte berufli , che Grundbildung an Vollzeit-

Art. 22

schulen oder Lehrwerkstätten gemäss c. überbetriebliche Kurse und vergle Abs. 3, ichbare dritte Lernorte gemäss

Art. 24

für Teilnehmende mit Lehrvertrag,

  1. Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbild- ner.

Die Kostenanteile können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Diese werden auf der Grundlage der Kostenrechnung nach Abs. 1 und 2 festgelegt.

EG BBG 413.31

.4.26 -132

Art. 36

Spitalschulen a.29 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-

Art. 18

schulen gemäss a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung, wenn

  1. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder
  2. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und

Art. 22

. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss absolvie- ren oder

. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.

Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf- enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh- rend sechs Monaten ab Eintritt.

Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der bei- tragsberechtigten Kosten aus.

Die Verordnung regelt:

  1. die beitragsberechtigten Kosten,
  2. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
  3. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kliniken.

Art. 37 Subventionen baren Aufwend a. vorbereite

Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechen- ungen leisten für:21 nde Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen

Art. 27

und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss b. Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplo , mstudien

Art. 28

gemäss ,

Art. 31

Abs c.27 dieberufsorientierteWeiterbildunggemäss

sowieMass-

Art. 33

nahmen gemäss d. Angebote, P Förderung der , rojekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnah- men,

  1. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koor- dination der Berufsbildung.

Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende

Art. 36

Defizit für Bildungsangebote gemäss bare Eigenleistung des Bildungsanbie teilweise oder ganz übernehmen, wenn Abs. 2 lit. a und b die zumut- ters, kann der Kanton das Defizit für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht.35

.31 EG BBG

Der Kanton kann Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten für31

  1. Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwach-

Art. 32

sener gemäss b. Massnahmen boten zum Erw a Abs. 2, Dritter zur Förderung der Inanspruchnahme von Ange- erb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachse-

Art. 33

ner gemäss Beiträge an Investitionen

Art. 38

1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investi- tionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi- tionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.

Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten, erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird. Beiträge an ausserkantonale Bildungs- angebote

Art. 39

Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausser- halb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgen- den Voraussetzungen Beiträge ausrichten:

  1. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
  2. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Ler- nenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
  3. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,
  4. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

Art. 40

Verfahren gewähren E linien übe C. Gebühre

Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, inblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richt- r die Kostenrechnung erlassen. n, Schul- und Kursgelder

Art. 41

Grundsatz bildung od vorsehen, ren für Zu tionsverfa nichtforma

1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufs- er interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit erheben der Kanton und von ihmbeauftragte Dritte Gebüh- lassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifika- hren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit lisierterBildungundfürdasAusstellenvonAusweisenund Diplomen.

EG BBG 413.31

.4.26 -132

Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.

Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate- rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti- fikate gehen zu Lasten der Lernenden.

Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb deseidgenössischen Fähigkeitszeugnisses,deseidgenössischenBerufs- attests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen, können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rech-

Art. 39

nung gestellt werden ( 5 Für unbegründetes Fe gen gemäss Abs. 4 kann BBV13). rnbleiben oder Zurücktreten von Prüfun- eine Gebühr erhoben werden. Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahn- beratung

Art. 42

1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahn- beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.

Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20.Altersjahr sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind unentgeltlich. Schul- und Kursgelder

Art. 43

1 Der Kanton und Dritte erheben für folgende vom Kanton oder in seinem Auftrag angebotene Ausbildungen Schul- oder Kurs- gelder:

Art. 9

a. Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss ,

Art. 27

b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss § und 28,

Art. 31

c. Weiterbildungsangebote gemäss § 2 Die Schul- und Kursgelder für di men sich nach den zu erteilenden S –32 a. e Angebote gemäss Abs. 1 bestim- emesterlektionen. Sie werden wie folgt festgesetzt:

  1. Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu einem anerkannten Abschluss gemäss Berufsbildungsgesetz füh- ren,
  2. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Inves- titions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehre- ren Lehrpersonen,
  3. Fr.140bis400jeSemesterlektionfürPersonen,diesichaufdieLehr- abschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis stehen noch Repetierende sind,

.31 EG BBG

  1. bis Fr. 200 je Semesterlektion für Kurse zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener,
  2. Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.

Die Schulleitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul- oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.

Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches In- teresse, kann auf die Erhebung von Schul- oder Kursgeldern ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen Gründen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind. Schulgelder für Berufsvorberei- tungsjahre

Art. 44

1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr.1500 pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.

Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld erhoben.

Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.

  1. Gebäude Rückgabe- anspruch der Gemeinde

Art. 45

1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem GesetzüberdieTrägerschaftderBerufsschulenvom2.Dezember1984 übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück- gabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch den Kanton.

Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädi- gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des Kantons abzugelten.

EG BBG 413.31

.4.26 -132

. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 46

Einsprache bildung ein gan Einspra

Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grund- schliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Or- che geführt werden.

Art. 47

Rekurs

1 Dem Rekurs an die Direktion unterliegen Einsprache-

Art. 46

entscheide nach a. kantonalen Sc und Entscheide der Organe von hulen,

Art. 6

b.18 kommunalen Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss anbieten,

  1. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffent- lichen Rechts geht.

Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach

Art. 46

, so ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.

Art. 48

Strafurteile Strafe aus, m 8. Abschnitt: Aufhebung bis herigen Recht

Spricht eine Behörde gestützt auf Art.62 oder 63 BBG eine eldet sie das der Direktion. Schlussbestimmungen - s

Art. 49

Folgende Gesetze werden aufgehoben: a.20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987, b.19, 21 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2.Dezem- ber 1984. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 50

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903: . . .17
  2. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .17
  3. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom

. September 19986: . . .17 d.18 Volksschulgesetz vom 7. Februar 20057: . . .17 e.18 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Septem- ber 19868: . . .17

  1. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 198111: . . .17

.31 EG BBG Übergangs- bestimmung

Art. 51

Anordnungen über Staatsbeiträge, die in Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom

. Juni 1987 ergangen sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht unter Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.

OS 64, 195.

ABl 2006, 1153.

LS 132.2.

LS 170.4.

LS 175.2.

LS 177.10.

LS 412.100.

LS 413.41.

LS 810.1.

LS 836.1; heute: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzula- gen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.

LS 852.1.

SR 412.10.

SR 412.101.

SR 419.1.

SR 822.11.

SR 832.20.

Text siehe OS 64, 195.

Inkrafttreten: 1.April 2009.

Art. 1

Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 (OS 64, 389): Aufhebung der § sowie

–15 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen.

Inkrafttreten: 17.August 2009 (OS 64, 389).

Inkrafttreten: 1.Januar 2011 (OS 65, 912).

Inkrafttreten: 1.Januar 2011 (OS 66, 1).

Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 (OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Eingefügt durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66,

; ABl 2010, 17). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 (OS 69, 309; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1.August 2014.

EG BBG 413.31

.4.26 -132

Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1.Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 383; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1.August 2017.

Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2.Sep- tember 2019 (OS 76, 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2.Sep- tember 2019 (OS 76, 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Eingefügt durch G vom 13.November 2023 (OS 79, 193; ABl 2022-03-11). In Kraft seit 1.August 2024.

Fassung gemäss G vom 13.November 2023 (OS 79, 193; ABl 2022-03-11). In Kraft seit 1.August 2024.

Aufgehoben durch G vom 13.November 2023 (OS 79, 193; ABl 2022-03-11). In Kraft seit 1.August 2024.

Eingefügt durch G vom 27. Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft seit 1. April 2026.

Fassung gemäss G vom 27.Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft seit 1. April 2026.