gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst:
A. Zulassung
413.311.1
Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) (vom 13. Mai 2024)1, 2
Der Bildungsrat, gestützt auf
gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst:
A. Zulassung
schluss der obligatorischen Schulzeit setzungen a. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufs- vorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schul- jahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt, b. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben.
vorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohn- gesuch sitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein. 2 Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso- nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss
len.
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413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
B. Abschlussbeurteilung
Zeugnis
nisses und umfasst die Beurteilung a. der fachlichen Kompetenzen, b. der überfachlichen Kompetenzen, c. allfälliger weiterer Kompetenzen. 2 Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung wer-
den mit «nicht benotet» ausgewiesen. 3 Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Ver-
änderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungs- massnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeug- nis nicht vermerkt. Fachliche
Kompetenzen Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge- nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fä- chern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeich- nungen sind unzulässig. Überfachliche
Kompetenzen reiche aufgeteilt: a. Selbstkompetenz, b. Sozialkompetenz, c. Methodenkompetenzen. 2 Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen
erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenü- gend». Verzicht
auf Beurteilung petenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkun- gen» begründet. 2 Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompe-
tenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompe- tenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.
2
Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1
1 OS 79, 221; Begründung siehe ABl 2024-05-17. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
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