Lexipedia

413.311.1

Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre

ZABV

Präambel

Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1 Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) (vom 13. Mai 2024)1, 2

Der Bildungsrat, gestützt auf

§ 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundes-

gesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3, beschliesst:

A. Zulassung

§ 1 Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Ab- Voraus-

schluss der obligatorischen Schulzeit setzungen a. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufs- vorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schul- jahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt, b. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben.

§ 2 1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufs- Aufnahme-

vorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohn- gesuch sitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss

§ 9 der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein. 2 Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul-

und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso- nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss

§ 1 nicht erfül-

len.

1. 10. 24 - 126 1

413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)

B. Abschlussbeurteilung

Zeugnis

§ 3 1 Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeug-

nisses und umfasst die Beurteilung a. der fachlichen Kompetenzen, b. der überfachlichen Kompetenzen, c. allfälliger weiterer Kompetenzen. 2 Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung wer-

den mit «nicht benotet» ausgewiesen. 3 Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Ver-

änderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungs- massnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeug- nis nicht vermerkt. Fachliche

§ 4 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den

Kompetenzen Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge- nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fä- chern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeich- nungen sind unzulässig. Überfachliche

§ 5 1 Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Be-

Kompetenzen reiche aufgeteilt: a. Selbstkompetenz, b. Sozialkompetenz, c. Methodenkompetenzen. 2 Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen

erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenü- gend». Verzicht

§ 6 1 Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kom-

auf Beurteilung petenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkun- gen» begründet. 2 Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompe-

tenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompe- tenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.

2

Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1

§ 7 Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus. Termine

1 OS 79, 221; Begründung siehe ABl 2024-05-17. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 413.31.

4 LS 413.311.

1. 10. 24 - 126 3